Anteilsübertragung einer GbR im Grundbuch

  • Hallo!

    Habe eine Akte auf dem Tisch bei der ich einfach nicht weiter komme. Habe hier schon nach einem ähnlichen Fall gesucht, aber nix gefunden. Folgender Fall:

    Im Grundbuch sind A und B als Gesellschafter der X-GbR eingetragen.
    Dazu ist zu beachten, dass A der Rechtsnachfolger von dem ursprünglichen Gesellschafter C ist.

    Nun krieg ich einen Antrag der A: Sie hat Ihren GbR-Anteil auf die Y-GmbH & Co KG übertragen. Vorgelegt wurde ein Vertrag zwischen der A und der A als Geschäftsfüherin der Y-GmbH & Co KG, unterschriftsbeglaubigt.

    Im Gesellschaftsvertrag der GbR steht, dass zur Übertragung des Anteils die Zustimmung der anderen Gesellschafter notwendig ist. Vorgelegt wurde mir eine gegenseitige Vorabzustimmung von A und B aus dem Jahre 2005 für die Dauer von zwei Jahren. Natürlich formlos...in Kopie...:daumenrun

    Der GbR-Vertrag liegt natürlich auch nur in formloser Kopie vor... Aber abgeschlossen haben ihn ja der verstorbene C und B....:confused:

    Mir stellt sich jetzt die Frage, was ich in welcher Form haben muss.
    Ich würd sagen die Zustimmung brauch ich beglaubigt, die Übertragung sogar beurkundet und dazu noch einen beglaubigten HR-Auszug der GmbH & Co KG.

    Wie seht ihr das?


  • Mir stellt sich jetzt die Frage, was ich in welcher Form haben muss.
    Ich würd sagen die Zustimmung brauch ich beglaubigt, die Übertragung sogar beurkundet und dazu noch einen beglaubigten HR-Auszug der GmbH & Co KG.

    Wie seht ihr das?


    Hallo,

    immer dann, wenn die GbR Grundbesitz hat, ist notarielle Beurkundung der Übertragung der Gesellschaftsanteile erforderlich.

    Im Rahmen dieser ( erforderlichen ) Beurkundung wird der Notar bezüglich der Erwerberin eine Registerbescheinigung erteilen oder einen beglaubigten Registerauszug vorlegen.

    Eines Nachweises der Befugnis, den Gesellschaftsanteil aufgrund des Vertrages übertragen zu dürfen, bedarf es m.E. nicht. Diese rein materiellrechtliche Frage sollte das GBA nicht interessieren.


    Gruß HansD

  • a) Die Anteilsübertragung stellt sich m.E. als Grundbuchberichtigung dar,
    § 22 GBO, eine Auflassung ist nicht erforderlich (Demharter GBO, 25.A.,
    § 20 Rn 8), weshalb m.E. die Beglaubigungsform ausreicht.
    b) Nachzuweisen ist noch, dass Befreiuung von § 181 BGB auf Seiten der
    vertretenen KG gegeben ist; dies kann durch Vorlage eines
    HR-Auszuges geschehen.
    c) Die Vorabzustimmung der aktuellen Gesellschafter muss vorgelegt
    werden, und zwar in öffentlich-beglaubigter Form, was derzeit wohl
    noch nicht der Fall ist, § 29 GBO; der Gesellschaftsvertrag spielt dann
    insoweit nur noch eine marginale Rolle, privatschriftliche Form reicht
    aus.
    Literaturhinweis: noch immer lesenswert ist Eickmann, Rpfleger 1985, 85 ff.
    Viel Glück.

  • :guckstduh
    Schöner/Stöber, Rn. 982e.

    Dort steht m.E. alles, was man dazu wissen muss.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • 1. Eine Beurkundung ist nicht erforderlich. Der Abtretungsvertrag in beglaubigter Form genügt, muss aber auch sein, § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO.

    2. Gleiches gilt für die Zustimmungserklärung: das sind "zu der Eintragung erforderliche Erklärungen" i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO.

    3. Für sämtliche Erklärungen sind - soweit erforderlich - geeignete Vertretungsnachweise (wieder mindestens öff. beglaubigt) vorzulegen.

    4. Der Gesellschaftsvertrag dagegen muss überhaupt nicht vorliegen (d.h. schon die einfache Kopie ist mehr als genug). Der Gesellschaftsvertrag kann eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen mit Zustimmung aller Gesellschafter nicht ausschließen; selbst wenn eine solche Regelung bestünde, würde sie durch die allseitige Zustimmung zumindest für diesen Einzelfall außer Kraft gesetzt. Daher ist der Gesellschaftsvertrag - ganz gleich, was da drin steht oder wer ihn geschlossen hat - für die Prüfung der Eintragung ohne Belang.

    Ein Gesellschaftsvertrag in öff. beglaubigter Form wäre nur dann erforderlich, wenn darin selbst die pauschale Zustimmung zu Abtretungen enthalten wäre.

  • Ich stimme den Beiträgen von Harald und Immanuel zu.

    Der im Gesellschaftsvertrag enthaltene Passus, dass zur Übertragung eines Gesellschaftsanteils die Zustimmung der Mitgesellschafter erforderlich ist, hat lediglich deklaratorische Bedeutung, weil er nur die ohnehin geltende gesetzliche Regelung wiederholt (Palandt/Sprau § 719 RdNr.6). Einer von HansD anscheinend für erforderlich gehaltenen "Erlaubnis" zur Anteilsübertragung bedarf es somit nicht.

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