Ausgleichung § 106 - PKH- Übergang

  • Die wesentliche Frage ist, welchen Anspruch der Rechtanwalt nach §126 ZPO geltend machen könnte.
    Ich hab leider nichts dazu gefunden, wie das in diesem Fall zu laufen hätte.

    Ich tue mich schwer damit eine Einschätzung ohne Kenntnis von der Kostengrundentscheidung abzugeben.
    Als erstes würde ich schauen, ob sich aus den Gründen des Urteils ableiten kann, wie die Quoten nur bzgl. des Klage bzw. der Widerklage ausgesehen hätten. Dann könnte man den Kostenausgleichsanspruch fiktiv zwischen Klage und Widerklage aufteilen. Der fiktive Teil, der auf die Klage entfällt wäre dann m.E. übergegangen.

    Ggf. könnte man die Meinung des Bezirksrevisors einholen.


    Es ist mir doch noch nicht klar, welche Vergütung der RA A nach § 126 ZPO hätte geltend gemacht werden können.

    Nach der Kostengrundentscheidung (betreffend den Kläger)tragen die Beklagten 1 bis 3 die Kosten des Klägers (PKH-Anwalt A 200,00 € und Hälfte von nicht-PKH-Anwalt B 250,00 €) zu 45 % und der Beklagte zu 2 in Höhe von 8 %. Der Beklagte zu 2 war der alleinige Widerkläger.

    Die außergerlichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 3trägt zu 75 % die Klägerin (rund 200,00 €)


    Ich komme, wie bereits dargelegt, zu einem Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten in Höhe von insgesamt rnd. 250,00 €.


    Hätte jetzt der PKH-Anwalt A seine Vergütung (200,00 €) in Höhe von 8 % bzw. 45 % gegen die Beklagten geltend machen können, sodass ich insoweit vielleicht doch einen Übergangsanspruch festzustellen habe (insgesamt also 53 % der PKH-Vergütung in Höhe von 200,00 €)?


    Andererseits übersteigen die Erstattungsansprüche zzgl. PKH-Vergütung nicht die gesamten Kosten des Klägers (Anwalt A + hälftige Kosten Anwalt B).
    Zudem: Wie bereits dargelegt, resultiert der Erstattungsanspruch originär aus dem Widerklageverfahren. Das gibt natürlich die Kostengrundentscheidung so nicht her. Ohne das Widerklageverfahren wären die Kosten des Klägers wohl nicht den Beklagten teilweise auferlegt worden.


    Sorry, dass ich die Kostenaufteilung nicht von Anfang angepostet habe. Mir war nicht bewusst, dass diese von Bedeutung ist, wenn die Erstattungsansprüche klar sind.

  • Hallo,

    ich muss mich hier auch mal anhängen.

    Zwei Parteien, zwei Instanzen, beide PKH.

    Kostenentscheidung für beide Instanzen nach LG-Entscheidung. Kl 1/3, Bekl 2/3.


    Zur Ausgleichung meldet der Kl.-V 2.218,64 Euro an, der Bekl.-V 2.636,92 Euro. Damit komme ich auf einen Erstattungsanspruch von 600,12 Euro vom Beklagten an denKläger.
    Der Klägervertreter hat aus der Staatskasse an PKH-Vergütung schon 1.829,93 Euro erhalten. Zusammen mit dem Erstattungsbetrag vom Beklagten würde er dann 2.430,05 Euro erhalten, was 211,41 Euro über seinen zur Ausgleichung angemeldeten Wahlanwaltsgebühren liegt. Ist es richtig, dass diese 211,41 Euro jetzt der Übergang auf die Staatskasse sind und ich 388,71 Euro (600,12 Euro - 211,41Euro) via KFB gegen den Beklagten festsetze?

    Danke im Voraus fürs Drübergucken!

  • Ich stehe leider auch gerade auf dem Schlauch..

    Ich habe die Klagepartei ohne RA, ohne PKH und die Beklagtenpartei mit PKH und RA
    DIe Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

    RA hat seine PKH Vergütung beantragt und bekommen.
    Nun stellt die Klagepartei Antrag nach 106, da diese der Meinung ist, dass dann nur die Gerichtskosten geteilt werden würden.. Aber ich muss doch dann die Vergütung des Rechtsanwaltes in die Ausgleichsberechnung mit einbeziehen??

    Ich kann doch nich einfach die Gerichtskosten durch 2 teilen und fertig ist der Lack :gruebel:

  • Ich kann doch nich einfach die Gerichtskosten durch 2 teilen und fertig ist der Lack :gruebel:

    Doch. Genau das ist die Folge, wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Jeder trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst und die Gerichtskosten werden geteilt.

    Ob überhaupt Gerichtskosten auszugleichen sind beantwortet §31 III, IV GKG. Ggf. sind nämlich die Kosten die auf den Beklagten entfallen an die Klägerin zurückzuzahlen.


  • Doch. Genau das ist die Folge, wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Jeder trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst und die Gerichtskosten werden geteilt.

    Ob überhaupt Gerichtskosten auszugleichen sind beantwortet §31 III, IV GKG. Ggf. sind nämlich die Kosten die auf den Beklagten entfallen an die Klägerin zurückzuzahlen.

    Ich bin leider immer noch etwas wirr im Kopf..
    Sonst nehm ich doch aber auch die RA-Kosten mit rein? Lass ich die dann jetzt nur weg aG PKH?

    Und wenn man nur auf die reinen Gerichtskosten abstellt, dann ist es hier so, dass die Beklagtenpartei die Hälfte hier an die Klagepartei erstatten, da die Klagepartei den entsprechenden Vorschuss geleistet hat. (das is auch unstreitig)

    aber irgendwie häng ich grad bei der Vergütung vom RA fest

  • Ich bin leider immer noch etwas wirr im Kopf..
    Sonst nehm ich doch aber auch die RA-Kosten mit rein? Lass ich die dann jetzt nur weg aG PKH?

    Das hat mit der PKH nichts zu tun.
    Nach der Kostengrundentscheidung wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Dann gilt es nur die Gerichtskosten auszugleichen (§92 I S.2). Die eigenen außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst (bzw. für den Beklagten wegen der PKH erstmal die Staatskasse).



    Und wenn man nur auf die reinen Gerichtskosten abstellt, dann ist es hier so, dass die Beklagtenpartei die Hälfte hier an die Klagepartei erstatten, da die Klagepartei den entsprechenden Vorschuss geleistet hat. (das is auch unstreitig)

    Die hälftigen Gerichtsksoten sind nach §31 III GKG an die Klägerin zurückzuzahlen, wenn die Kostengrundentscheidung durch richterlicher Entscheidung zustande gekommen ist (Urteil oder Beschluss nach §91a ZPO).
    Eine Kostenfestsetzung kommt nur in Betracht, wenn die Kostenentscheidung in einem Vergleichs getroffen wurde und die Voraussetzungen des §31 IV GKG nicht (vollständig) erfüllt sind (die sind aber selten erfüllt).

  • Ganz neue Frage/Problem:

    Was macht man, wenn die PKH-Partei, die ganz überwiegend obsiegt, keinen Kostenantrag nach § 106 ZPO stellt und die Gegenseite KEINE PKH hat? Geltend gemacht ist bisher lediglich die PKH-Vergütung. Auf meine freundliche Erinnerung, einen KfA nach § 106 ZPO einzureichen (damit ich den Übergang hinsichtlich § 59 RVG realisieren kann), erfolgte keinerlei Reaktion.

    Insofern ging ich davon aus, dass dann eben allein die PKH-Partei (trotz ganz überwiegendem Obsiegen) für diese Kosten im Rahmen der PKH-Nachprüfung einzustehen hat. Laut Gerold/Schmidt, der aber keinerlei Nachweise bzw. Fundstellen nennt, sind in solch einem Fall jedoch durch den UdG die jeweiligen Werte der Parteien selbst zu ermitteln. Sprich ich soll jetzt - nach dieser einen Ansicht - die jeweiligen Anträge nach § 106 ZPO fiktiv feststellen und dann eine fiktive Ausgleichung vornehmen, um dadurch den Übergang (§ 59 RVG) zu ermöglichen, um so die überwiegend unterlegene Partei zur Zahlung heranziehen zu können.

    Was meint ihr dazu, wie geht ihr mit so nem Fall um und kennt ihr identische oder andere Ansichten? Habe in den Rspr.-Datenbanken leider nichts gefunden. Wäre für jede Antwort dankbar!

  • Ich würde die Gegenseite auffordern eine eigene Kostenberechnung einzureichen. Anderenfalls würde der Übergang nach §59 RVG ohne Rücksicht hierauf berechnet.
    Rechtsbehelfe können ohnehin erst im Erinnerungsverfahren gegen die Kostenrechnung eingelegt werden.
    Es macht aber m.E. Sinn die Berechnung vorher anzufordern, damit die zulässige Aufrechnung nach §126 II ZPO nicht zwingend erst im Erinnerungsverfahren berücksichtigt werden kann.

  • Und woher weiß ich, wenn sich keiner der beiden Parteien meldet und den gewünschten Antrag auf Ausgleichung stellt, welche der Parteien zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und welche nicht? Woher weiß ich, welche Parteikosten anzusetzen sind, also nur 3,50 EUR pro Stunde, der volle Satz von 21,- EUR pro Stunde oder sogar gar nichts?
    Für mich ergeben sich bei einer fiktiven Ausgleichung mehrere Problemstellungen, die ich nicht rechtlich korrekt zu lösen vermag. Daher habe ich bis jetzt der PKH-Partei sämtliche Kosten "aufgebürdet" und eben im Rahmen der Nachprüfung versucht, die gesamten Kosten dort wieder einzufordern, auch wenn sie nur zu einem sehr geringen Teil unterlag. Immerhin hat sie es aber ja auch zu verschulden, dass kein Antrag nach § 106 ZPO vorliegt. Was haltet ihr davon? In diesem Fall müsste keine fiktive Ausgleichung mit mehreren unbekannter Faktoren erfolgen.

    Andererseits hat die Staatskasse dann eben den Nachteil, dass eine direkte Sollstellung beim Gegner (Übergang nach § 59 RVG) eben nicht möglich ist/erfolgt und sie somit Gefahr läuft, dass der Anspruch am Ende nicht beigetrieben werden kann, wenn die Frist von vier Jahren abgelaufen ist.

    Der Hinweis auf § 126 II ZPO ist richtig gut, das hatte ich nicht im Sinn. :daumenrau

  • Und woher weiß ich, wenn sich keiner der beiden Parteien meldet und den gewünschten Antrag auf Ausgleichung stellt, welche der Parteien zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und welche nicht? Woher weiß ich, welche Parteikosten anzusetzen sind, also nur 3,50 EUR pro Stunde, der volle Satz von 21,- EUR pro Stunde oder sogar gar nichts?
    ....

    Bei einer natürlichen (PKH)-Partei würde ich unterstellen, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. (Häufig wird dies auch bereits im Antrag auf PKH-Vergütung versichert.) Hinsichtlich der Gegenseite muss man halt sehen, ob es sich auch um eine natürlich Person, GmbH o. ä. handelt.

    Parteikosten würde ich überhaupt nicht berücksichtigen, so selten wie die bei anwaltlich vertretenen Parteien mal geltend gemacht werden (zumindest im hiesigen Bereich).

    Andererseits hat die Staatskasse dann eben den Nachteil, dass eine direkte Sollstellung beim Gegner (Übergang nach § 59 RVG) eben nicht möglich ist/erfolgt und sie somit Gefahr läuft, dass der Anspruch am Ende nicht beigetrieben werden kann, wenn die Frist von vier Jahren abgelaufen ist.

    ....


    Der drohende Nachteil für die Staatskasse spricht sehr dafür, von Amts wegen eine Ausgleichung vorzunehmen!

  • Und woher weiß ich, wenn sich keiner der beiden Parteien meldet und den gewünschten Antrag auf Ausgleichung stellt, welche der Parteien zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und welche nicht? Woher weiß ich, welche Parteikosten anzusetzen sind, also nur 3,50 EUR pro Stunde, der volle Satz von 21,- EUR pro Stunde oder sogar gar nichts?
    Für mich ergeben sich bei einer fiktiven Ausgleichung mehrere Problemstellungen, die ich nicht rechtlich korrekt zu lösen vermag. Daher habe ich bis jetzt der PKH-Partei sämtliche Kosten "aufgebürdet" und eben im Rahmen der Nachprüfung versucht, die gesamten Kosten dort wieder einzufordern, auch wenn sie nur zu einem sehr geringen Teil unterlag. Immerhin hat sie es aber ja auch zu verschulden, dass kein Antrag nach § 106 ZPO vorliegt. Was haltet ihr davon? In diesem Fall müsste keine fiktive Ausgleichung mit mehreren unbekannter Faktoren erfolgen.

    Diese Informationen brauche ich nicht zwingend. Bekannt ist wie viel die Staatskasse an den RA ausgezahlt hat. Und nur um Berechnung des Überganges nach §59 RVG geht es.
    Wenn sich keiner meldet wird ohne Rücksicht auf etwaige weitere Kosten berechnet (entsprechend §106 II ZPO).
    Die Partei sind dadurch nicht gehindert ihre Ansprüche geltend zu machen. Ferner steht es der Gegenpartei frei Erinnerung gegen den Kostenansatz einzulegen, sobald der festgestellte Übergang eingefordert wird.

  • Ausgleich v.A.w., vgl. OLG BB, 9 WF 52/97 m.w.N.

    VKH-Partei: ausgezahlte Vergütung, Gegner: 0,- EUR, ist der rechn. günstigste Fall für die Staatskasse

    Mehr nicht, denn bei der VKH-Partei kann es ja auch sein, dass diese später nicht mal die höhere WA-Vergütung einreicht, es daher dabei bleibt. Der Gegner hat die Erinnerung oder 106, um seine Kosten geltend zu machen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • M. E. müsste man die Ausgleichung mit der Wahlanwaltsvergütung vornehmen. Ansonsten wird der vom Gegner zu tragende Anteil nicht sehr groß ausfallen und die Staatskasse ist doch wieder überwiegend auf die PKH-Partei angewiesen.

    Es empfiehlt sich daher auf jeden Fall, den beigeordneten RA zur Geltendmachung seiner weiteren Vergütung aufzufordern.

  • Nein probiere es aus.

    § 49 RVG: 1.000,- vs 0,- EUR , Quote: 1/4 zu 3/4, § 59 gleich 750,- EUR

    § 50 RVG: 1.600,- vs 0,- EUR, Quote gleich; ausgezahlt 1000,- EUR, § 59 RVG nur 600,- EUR

    Folglich ist die Aufforderung kontraproduktiv.

    Ganz klar wird es, wenn der Unterlegene doch noch § 106 ZPO einreicht, die PKH-Partei aber keine WA- Vergütung, dann kannst du auch nur die ausgezahlte Vergütung nehmen, Antragsgrundsatz. Du kannst ihr ja nichts geben, was sie nicht beantragt hat.

    Außerdem würdest du ansonsten der Staatskasse Ansprüche entziehen, vgl. mein Bsp.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • Ist schon (aktuell) alles richtig. Dennoch würde ich zur Geltendmachung der weiteren Vergütung auffordern.

    Ansonsten muss ich die PKH wegen der weiteren Vergütung auf jeden Fall überprüfen. Falls dann irgendwann ein Antrag kommt, müsste ich den zu hoch berechneten Übergang auf die Staatskasse korrigieren.

    Das kann man alles alles mit einer entsprechenden Aufforderung vermeiden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!