Ausgleichung § 106 - PKH- Übergang

  • Ist schon (aktuell) alles richtig. Dennoch würde ich zur Geltendmachung der weiteren Vergütung auffordern.

    Ansonsten muss ich die PKH wegen der weiteren Vergütung auf jeden Fall überprüfen. Falls dann irgendwann ein Antrag kommt, müsste ich den zu hoch berechneten Übergang auf die Staatskasse korrigieren.

    Das kann man alles alles mit einer entsprechenden Aufforderung vermeiden.

    Das halte ich für bedenklich.
    Die weitere Vergütung kann nur auf entsprechenden Anrag gegen die Gegenseite festgesetzt werden.
    Angesichts der Neutralitätspflicht des Gerichtes halte ich es für bedenklich zur Stellung eines solchen Antrages aufzufordern.

  • Ist schon (aktuell) alles richtig. Dennoch würde ich zur Geltendmachung der weiteren Vergütung auffordern.

    Ansonsten muss ich die PKH wegen der weiteren Vergütung auf jeden Fall überprüfen. Falls dann irgendwann ein Antrag kommt, müsste ich den zu hoch berechneten Übergang auf die Staatskasse korrigieren.

    Das kann man alles alles mit einer entsprechenden Aufforderung vermeiden.

    Das halte ich für bedenklich.
    Die weitere Vergütung kann nur auf entsprechenden Anrag gegen die Gegenseite festgesetzt werden.
    Angesichts der Neutralitätspflicht des Gerichtes halte ich es für bedenklich zur Stellung eines solchen Antrages aufzufordern.


    Bitte? :(

    Es ist vollkommen üblich, den beigeordneten RA nach § 55 Abs. 6 RVG zur Geltendmachung seiner weiteren Vergütung aufzufordern, um den Umfang der (ggf. im Rahmen der PKH einzuziehenden) Kosten zu klären.

  • Ganz neue Frage/Problem:

    Was macht man, wenn die PKH-Partei, die ganz überwiegend obsiegt, keinen Kostenantrag nach § 106 ZPO stellt und die Gegenseite KEINE PKH hat? Geltend gemacht ist bisher lediglich die PKH-Vergütung. Auf meine freundliche Erinnerung, einen KfA nach § 106 ZPO einzureichen (damit ich den Übergang hinsichtlich § 59 RVG realisieren kann), erfolgte keinerlei Reaktion.

    ....


    Nach der Lektüre des Gerold/Schmidt, 22. Auflage bei § 59 RVG Rn. 31, 32 kann ich nun verkünden, dass in deinem Fall auch ohne Festsetzungsanträge eine Ausgleichung von Amts wegen erfolgen muss. Zuvor ist jeweils zur Einreichung von Anträgen nach § 106 ZPO aufzufordern. Bei der Ausgleichung ist dann die Wahlanwaltsvergütung zu berücksichtigen.

    Bezug genommen wird im genannten Kommentar auf [FONT=&amp]OLG Brandenburg, 16.01.2007 - 6 W 135/06.[/FONT]

  • Vielen Dank für die Antworten. Die Diskussion zeigt mir schonmal, dass der Fall nicht ganz so einfach ist. :D

    Auf Gerold/Schmidt wurde von mir ja im Anfangsbeitrag bereits hingewiesen. Dass der Saldo v. A. w. zu ermitteln ist, wie dort ohne weitere Fundstelle vertreten, würde ich im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Brandenburg aus dem Jahr 1997, welches ergänzend auch das OLG München erwähnt, so übernehmen und meine Vorgehensweise daher entsprechend ändern. Die Entscheidung (OLG Brandenburg, 16.01.2007 - 6 W 135/06) betrifft m. E. den hier vorliegenden Sachverhalt nicht.

    Trotzdem stellt sich dann noch immer die Frage, welche Werte ich im Rahmen dieser Saldoermittlung ansetze. Also, wie oben bereits diskutiert,
    a) die volle Wahlanwaltsvergütung nur für die PKH-Partei und nichts für die Gegenseite oder

    b) für beide jeweils die volle Wahlanwaltsvergütung oder

    c) für die PKH-Partei nur die PKH-Vergütung und sonst nichts weiter.

    Wenn ich die Wahlanwaltsvergütung [Fall von a) und b)] nehmen müsste, also die Ansprüche der Partei, dann kommt es ja wieder zu meinem ergänzend erwähnten Problem, dass ich diese Kosten der Partei nicht sicher in voller Höhe ermitteln kann; insbesondere wegen der Frage von Vorsteuerabzug und Parteikosten nach dem JVEG, s.o.

    Insofern bin ich noch immer nicht wirklich weiter. :gruebel:
    Notfalls muss ich schauen, dass ich in die beiden doch recht angestaubten Entscheidungen Einblick nehmen kann. Das habe ich bisher noch nicht geschafft.

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, würde ich als gesetzliche Grundlage für die Aufforderungen an die Parteien das Landesrecht zitieren, z.B. für Sachsen Abschnitt I A 2.4.1 VwV Vergütungsfestsetzung:

    Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in jedem Fall zu prüfen und nötigenfalls zu überwachen, ob die aus der Staatskasse gezahlte Vergütung von der Partei oder von der erstattungspflichtigen gegnerischen Partei eingefordert werden kann (§ 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes). Zu diesem Zweck hat er erforderlichenfalls die Parteien aufzufordern, ihre Kostenberechnung dem Gericht zur Ausgleichung mitzuteilen. Kann er die Mitwirkung der Parteien nicht erreichen, hat er den Anspruch der Staatskasse nach Aktenlage zu berechnen.

    Entsprechend fordere ich in diesen Fällen aufgrund des Landesrechts die Parteien auf, Ihre Berechnungen einzureichen (ggf. z.B. auch gegen EB auffordern, wenn keine Antwort auf ein formlose Übersendung erfolgt) und würde dann nach § 106 ZPO berechnen mit den Angaben der Parteien oder wenn keine Angaben erfolgen nach Aktenlage (jedoch erfolgt mangels Antrags nach § 106 ZPO keine Festsetzung nach § 106 ZPO) und dann würde ich meine Berechnung des Übergangs nach § 59 RVG den Parteien mitteilen und den ggf. festgestellten Übergang geltend machen. Bei mir haben aber bis jetzt immer die Parteien eine Berechnung eingereicht oder dann doch § 106 ZPO beantragt, sodass ich noch nicht nach Aktenlage berechnen musste.


  • Aus meiner Sicht ist nur Variante b) richtig.

    Die Entscheidung des OLG Brandenburg, 16.01.2007 - 6 W 135/06, ist durchaus hilfreich für deine Frage!

    In dieser erfolgte nämlich die Aufhebung des erlassenen KfB' aus dem folgenden Grund:
    "Der Rechtspfleger des Landgerichts hat auf Antrag des beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 126 ZPO mit Kostenfestsetzungsbeschluss I vom 2.9.2005 die ihm von der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 1.001,43 Euro festgesetzt und in Höhe von 187,20 Euro einen Übergang des Erstattungsanspruchs auf die Landeskasse festgestellt. Dabei hat er ausschließlich die Wahlanwaltsvergütung des beigeordneten Rechtsanwalts und die an ihn geflossenen Zahlungen der Staatskasse berücksichtigt, nicht jedoch die Kosten der Klägerin mit einbezogen."

    Der Beklagte war PKH bewilligt worden und die (fiktive) RA-Vergütung der Klägerin wurde bei der Festsetzung nicht mit berücksichtigt.

    Wie ich schon geschrieben habe, machst du dir hinsichtlich etwaiger Kosten der Parteien selbst m. E. unnnötige Gedanken. Wie oft werden denn entsprechende Positionen in KfA's geltend gemacht. (Bei uns in einer verschwindend geringen Anzahl Fälle.)

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