Ersuchen an das Grundbuchamt

  • Guten Tag,

    ich habe eine kurze Frage: Gibt es Fälle, in denen ein Ersuchen an das Grundbuchamt um Eintragung des Insolvenzvermerks bei der Eröffnung des Verfahrens unterbleibt?
    Vielleicht, wenn das Grundstück von Anfang an aus der Masse frei gegeben wird oder ähnliches?

    Über eine Antwort würd ich mich freuen.

    Vielen Dank !

  • Mit Eröffnung ist das Grundstück erst einmal in der Masse drin. Das ein Verwalter das Objekt evtl. einen Tag später freigibt, steht auf einem anderen Blatt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Man könnte natürlich gleich am Eröffnungstag zum Gericht eilen und das Grundstück freigeben. So schnell ist das Insolvenzgericht mit dem Ersuchen an das Grundbuchamt dann vielleicht doch wieder nicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Es gibt den -gar nicht mal extrem seltenen- Fall, dass ein Grundstück im Antrag nicht angegeben ist. Häufigste Erklärungen:

    1. "Das gehört doch der Bank!"
    2. "Das ist doch schon weg!" (soll heißen, Zwangsversteigerung ist angeordnet)
    3. Ein Grundstück ist Teil einer Erbengemeinschaft. Erbengemeinschaften werden gerne mal vergessen.

    Im Übrigen ist es die Regel und auch sinnvoll, den Sperrvermerk eintragen zu lassen. Das Gesetz sieht dies allerdings nicht als Muss, sondern damit soll ja nur eine unberechtigte Verfügung vermieden werden, weshalb
    4. ich auch schon erlebt habe, dass das Gericht den Eintrag nicht veranlasst hat, weil die Schuldnerin im Pflegeheim lag und ein vertrauenswürdiger Betreuer bestellt war.

  • Sofern aus den Antragsunterlagen ein Grundstück ersichtlich ist, wird die Eintragung des Insolvenzvermerkes von mir veranlasst. Erfahre ich es später (z. B. mit dem Bericht vom Verwalter) und habe ich dann gleichzeitig die Freigabeerklärung nebst Zugangsnachweis vorliegen, veranlasse ich die Eintragung nicht mehr.

    Von vorneherein würde ich sie bei Kenntnis von Gundbesitz nicht unterlassen.

  • Man könnte natürlich gleich am Eröffnungstag zum Gericht eilen und das Grundstück freigeben. So schnell ist das Insolvenzgericht mit dem Ersuchen an das Grundbuchamt dann vielleicht doch wieder nicht.

    Nicht nur das mit dem Ersuchen geht nicht so schnell.

    Bis der Eröffnungsbeschluss ausgefertigt ist und dem IV/TH zugeht braucht seine Zeit.

    Dito bis die Freigabeerklärung vom Schuldner quittiert zurückgeht.

    Dann muss das Ersuchen des IV/TH zur Löschung an das Insolvenzgericht noch bei denen eintrudeln.

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