• Ich habe eine GmbH bei der auch eine Geschäftsanschrift im Handelsregister eingetragen ist. Post kann an diese Anschrift zugestellt werden. So weit so gut.
    Es handelt sich allerdings nur um einen Briefkasten an einem Privathaus. Jemand leert den Briefkasten regelmäßig und leitet die Schreiben an die GmbH weiter. Geschäftsräume befinden sich in diesem Haus nicht oder nicht mehr.

    Ein Gerichtsvollzieher fragte deshalb nach der Lage der Geschäftsräume.


    Nach § 24 II HRV ist die neue Lage der Geschäftsräume formlos mitzuteilen, siehe auch HRP, 8. Auflage, RNr. 340.

    Kann ich diese formlose Mitteilung per Zwangsgeld durchsetzen? Ich meine so etwas einmal gelesen zu haben, finde es aber nicht wieder.

  • Die inländische Geschäftsanschrift muss doch öffentlich beglaubigt mit elektronischer Signatur angemeldet werden oder?
    Also das HR bei uns in der Gegend hat da schon Zwangsgelder angedroht

  • Aber die Lage der Geschäftsräume und die Geschäftsanschrift sind doch identisch, oder? :gruebel:
    Also da, wo die Anschrift ist, muss sich auch ein Büro der Gesellschaft befinden (und wenn es nur ein kleines Kellerzimmer ist).
    Ein Briefkasten, der von irgendwem geleert wird, ist meines Erachtens keine ordnungsgemäße Geschäftsanschrift. Dann könnte man auch Postfächer als Geschäftsanschrift eintragen und das geht ja auch nicht.

  • Die Lage der Geschäftsräume muss nicht mit der Anschrift identisch sein.
    Der HRP führt aus, dass die Lage der Geschäftsräume durchaus in Paris sein kann, die Geschäftsanschrift aber eine Berliner Adresse ist. Die Geschäftsanschrift soll ja nur die Möglichkeit der Zustellung an die Gesellschaft bieten. Dies ist in meinem Fall gegeben.

    Ich habe mittlerweile über Google einen alten FGG-Kommentar gefunden, der meinte, dass § 24 II HRV über 14 HGB mit Zwangsgeldern durchgesetzt werden kann. Der Kommentar dürfte allerdings aus Vor-MoMiG-Zeiten stammen.

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    Ich habe mittlerweile über Google einen alten FGG-Kommentar gefunden, der meinte, dass § 24 II HRV über 14 HGB mit Zwangsgeldern durchgesetzt werden kann. Der Kommentar dürfte allerdings aus Vor-MoMiG-Zeiten stammen.

    Ist immer noch so: Vgl. BT-DrS 16/6140 unter "Zu Artikel 1"/"Zu Nummer 9"/"Zu Buchstabe d (Änderung von Absatz 4)", wobei der Gesetzgeber unter "Geschäftsanschrift" nur die zustellungsfähige Anschrift meint.
    Die Lage der Betriebsstätte/Produktionsräume etc. kann/wird davon abweichen.

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