Arbeitszeitkonten in der Insolvenz

  • Mir hat gerade jemand von einer Zeitarbeitsfirma erzählt, dass Arbeitszeitkonten bei Insolvenzschuldnern nicht zulässig wären.

    Es geht in diesen Fällen aber nicht darum, dass sich jemand Zeitguthaben schafft, das er evtl. viel später (also nach der Insolvenz) vergüten lassen will oder früher aus dem Arbeitsleben ausscheiden will, sondern einfach nur darum, dass er zusätzliche freie Tage hat oder verlängerten Urlaub nehmen kann.

    Das kann ich mir nicht vorstellen. Weiß jemand etwas genaueres dazu?

  • Mit welcher Begründung sollte das denn nicht zulässig sein? Ein Schuldner ist erst mal nach wie vor ein Arbeitnehmer wie jeder andere auch.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Mir erschließt sich auch kein vernünftiger Grund - angespart wird Zeit, um diese im Bedarfsfall "abzubummeln", und die ist aus Insolvenzsicht doch kein verwertbarer Massegegenstand.

    Oder besteht die Befürchtung, dass ein Verwalter auf die Idee käme, die Zeit in Geld umwandeln zu lassen, um dieses dann zur Masse zu ziehen ???;)

  • Habe ich auch nicht verstanden und der Dame auch gesagt, dass ich es mir nicht vorstellen könne, dass Arbeitszeitkonten bei Insolanern nicht geführt werden dürfen.

    Ob ich nun jeden Tag eine Stunde länger arbeite und dafür ein oder zwei freie Tage im Monat mache, kann doch egal sein.

    Ich könnte mir allenfalls vorstellen, dass das nichtausbezahlen lassen bezahlbarer Überstunden unzulässig ist, wenn der AN beabsichtigt, sich die Überstunden erst nach der RSB ausbezahlen zu lassen.

    Aber wer kann und will das überprüfen. Es ist Sache des AN ob oder wann er seine Überstunden abfeiert oder bezahlen lässt.

    Nur wenn er sie sich bezahlen lässt, fällt pfändbarer Arbeitslohn an.

    Die Dame sagte lediglich, dass sie das so gehört habe....

  • Die Frage ist, ob die Überstunden nicht vielleicht auch bar ausgezahlt werden könnten. Natürlich interessante Frage, den zu Mehrarbeit ist der Schuldner wohl nicht verpflichtet. Ich kenne das Problem nur bei insolventen Arbeitgebern. Zeitkonten sind nur bedingt insolvenzgeldfähig.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Habe ich auch nicht verstanden und der Dame auch gesagt, dass ich es mir nicht vorstellen könne, dass Arbeitszeitkonten bei Insolanern nicht geführt werden dürfen. Ob ich nun jeden Tag eine Stunde länger arbeite und dafür ein oder zwei freie Tage im Monat mache, kann doch egal sein. Ich könnte mir allenfalls vorstellen, dass das nichtausbezahlen lassen bezahlbarer Überstunden unzulässig ist, wenn der AN beabsichtigt, sich die Überstunden erst nach der RSB ausbezahlen zu lassen. Aber wer kann und will das überprüfen. Es ist Sache des AN ob oder wann er seine Überstunden abfeiert oder bezahlen lässt. Nur wenn er sie sich bezahlen lässt, fällt pfändbarer Arbeitslohn an. Die Dame sagte lediglich, dass sie das so gehört habe....

    Von jemandem, der es auch irgendwo gehört oder sogar gelesen hat ? ;)

  • Vermutlich ja!

    Vielleicht war ja auch gemeint, dass Entgeltumwandlungen nicht zulässig sind, was so natürlich auch nicht stimmt.

    @ Gegs

    Barauszahlung würde ja voraussetzen, dass AG und AN das Geld an dem TH vorbeischummeln wollte, was natürlich in der Praxis nie nich vorkommt.

    Aber in der Regel ist es so, dass die Nettoüberstundenvergütung oft weniger beträgt als die Hälfte des Bruttobetrages, die unpfändbar ist. Somit würden sich diese Schuldner noch ins eigene Fleisch schneiden.

  • Wie den der Schuldner seinen Arbeitsvertrag mit dem AG ausgestaltet, dürfte den Verwalter nicht interessieren, da die Arbeitskraft des Schuldners nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Wenn da also Arbeitszeitkonten vereinbart sind, ist es erst einmal so.

    Spannend könnte es sein, ob der Schuldner seine Erwerbsobliegenheiten nach § 4c Nr. 4 InsO bzw. § 295 InsO nachkommt.

    Wenn er aber eine angemessene Beschäftigung ausübt, unter Berücksichtigung des Normalgehalts und die Normalarbeitszeit, dürfte da keine Verletzung vorliegen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Sorry mit Barauszahlung meinte ich die Vergütung der Überstunden im Gegensatz zu einem Freizeitausgleich.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ach so, hatte ich in der Tat falsch verstanden.

    @ La Flor de Cano

    Es ging um eine Zeitarbeitsfirma. Meiner Meinung nach ging es weniger um tatsächliche Arbeitszeitkonten wie wir sie verstehen, sondern darum, dass der AN bei anfallenden Arbeiten über die übliche Arbeitszeit hinaus arbeitet und dafür an anderen Tagen frei macht oder seinen Urlaub "verlängert".

    Wenn ich mir den Polizeidienst oder ähnliche Berufe (Feuerwehr etc.) ansehe, da schleppen die Leute mehrere Hundert Überstunden mit sich rum. Auch das sind ähnliche Zeitguthaben. Nur da kräht kein Hahn nach, weil es auch nicht solche Arbeitszeitkonten sind, wie wir sie üblicherweise verstehen.

  • vielleicht hat da jemand vom Hören-Sagen 'was falsch verstanden. Bei Zeitarbeitsfirmen sind die Arbeitszeitkonten im Hinblick auf eine mögliche Insolvenz des Arbeitgebers schwer limitiert

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  • vielleicht hat da jemand vom Hören-Sagen 'was falsch verstanden. Bei Zeitarbeitsfirmen sind die Arbeitszeitkonten im Hinblick auf eine mögliche Insolvenz des Arbeitgebers schwer limitiert

    Das könnte natürlich das Buch zum Film sein. Aber ich denke, dass die Zeitarbeitsfirma schon die tatsächlich erbrachten Stunden mit dem Arbeitgeber abrechnet und dann ist die Zeitarbeitsfirma der Arbeitgeber, der die freie Zeit "bezahlt".

    Wie auch immer, wir sind uns wohl darüber einige, dass die Führung eines Arbeitszeitkontos in der Insolvenz des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen ist.

    Vielen Dank an alle.

  • oder ist der Hören-Sagen-Teil vor dem Hintergrund einer erst in der Insolvenz vereibarten Zeitarbeitskonto-Abrede zu verstehen??

    Dann würde ich schon darüber grübeln, ob der AN/Schuldner vereinbaren darf, dass seine Mehr-Arbeitszeit nicht in dem Monat vergütet wird, in dem er die Mehrarbeit leistet.

    Wenn es um die Fortgeltung eines zuvor getroffenen Abrede geht, würde ich die Frage wie die zuvor getroffenen Vereinbarungen zu Entgeltumwandlung/Direktversicherungen behandeln.

    Aber etwas spezielles habe ich zu dem Thema noch nicht gelesen.

  • Ich glaube, dass wir uns hier viel zu viele Gedanken darüber machen, wer was wem unter welchen Voraussetzungen gesagt haben mag was der dann so ähnliche weiter gegeben hat, bis zu der zuletzt vielleicht falsch verstandenen Aussage, dass Arbeitszeitkonten in der Insolvenz des AN nicht zulässig sind.

    Vielleicht hat auch irgend wer eine Schwester gehabt, deren Schwippschwager einen Pastor mal mit dem Taxi gefahren hat und desse Haushälterin hat bei einem Rechtsanwalt abends das Büro geputzt....

    Ich wollte auch nur hören (oder lesen) ob mal etwas ähnliches zu Ohren gekommen ist. Da das nicht der Fall ist, können wir uns wieder wichtigen Themen widmen ;)

  • neh neh neh Coverna so geht das nicht, wer den Luftballon aufbläst, kann dann nicht einfach die Luft raus lassen.

    Außerdem wird man nicht dümmer, wenn man mal Themen erörtert, wo es (noch) keinen konkreten Fall dazu gibt.

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  • neh neh neh Coverna so geht das nicht, wer den Luftballon aufbläst, kann dann nicht einfach die Luft raus lassen.

    Außerdem wird man nicht dümmer, wenn man mal Themen erörtert, wo es (noch) keinen konkreten Fall dazu gibt.

    War von meiner Seite nur interessehalber, weil mir das eben so erzählt worden ist. Und da ich von Beruf aus neugierig bin und weiß wen und wo ich fragen kann, habe ich das hier mal getan.

    Mir wäre ein konkreter Fall lieber, dann könnte ich mich dumm stellen (was mir nicht schwer fällt) und den TH fragen wieso er auf dieses schmale Brett kommt. Aber nur für den Fall, dass das ein TH wirklich gesagt haben sollte, was ich eher für ausgeschlossen halte.

    Ich nehme an, dass man ein großes Palaver abgehalten und die Knochen in die Runde geworfen hat und da raus gelesen hat, was man lesen wollte oder nur falsch verstanden hat.

  • Ich erinnere mich dunkel an einen Fernsehbericht über die Zeitarbeitsbranche. In ihm wurde kritisiert, dass manche Zeitarbeitsfirmen geleistete Arbeitsstunden nicht ausbezahlen und auf Arbeitszeitkonten ansparen. Kann der Zeitarbeiter gerade nicht verliehen werden und die Zeitarbeitsfirma müsste ihn deshalb aus "eigener Tasche" bezahlen, wird auf dieses Zeitarbeitskonto zurück gegriffen. Der Zeitarbeiter bezahlt sich so in dieser Zeit quasi selbst.

  • Ich kenne einige Menschen, die in Branchen arbeiten, bei denen es im Sommer hoch her geht und in den Wintermonaten Flaute herrscht. Die bummeln dann in den Wintermonaten die Überstunden ab und werden dafür nicht entlassen.

    Ich schleppe auch eine Menge Überstunden mit mir rum, die ich im Rahmen meiner Gleitzeit angesammelt habe und irgend wann in Freizeit umwandle.

    Wie ich schon geschrieben habe, ist es doch egal, ob ich 10 Stunden am Tag arbeite und dann eine Woche frei mache, wenn ich genug Stunden zusammen habe oder jeden Tag nur 7 Stunden und 52 Minuten.

  • Schon klar; für uns Festangestellte ergibt sich durch das Arbeitszeitkonto eine zusätzliche Flexibilität. Wir nehmen unsere Freizeit aber eher dann, wenn es uns persönlich passt. Auch wären wir nicht sehr erfreut, wenn uns die Nichtarbeit an einem gesetzlichen Feiertag von unserem Arbeitszeitkonto abgezogen werden würde.
    Rechtliche Grauzone scheint zu sein, dass der Verleiher sein unternehmerisches Risiko von beschäfftigungslosen Zeiten über das Arbeitszeitkonto auf den Zeitarbeiter abwälzt.
    Zur Ausgangsfrage: Tarifverträge in der Zeitarbeit lassen Arbeitszeitkonten zu,z.B.
    http://www.fau.org/artikel/tarife…arifvertrag.pdf
    Dort werden aber Höchstgrenzen von z.B. 150 Plusstunden (= ca. ein Monat) festgesetzt, davon darf der Arbeitgeber über 2 Arbeitstage/M. verfügen. Auch ist geregelt ab wann Überstundenzuschläge bezahlt werden müssen.

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