Arbeitszeitkonten in der Insolvenz

  • Schon klar; für uns Festangestellte ergibt sich durch das Arbeitszeitkonto eine zusätzliche Flexibilität. Wir nehmen unsere Freizeit aber eher dann, wenn es uns persönlich passt. Auch wären wir nicht sehr erfreut, wenn uns die Nichtarbeit an einem gesetzlichen Feiertag von unserem Arbeitszeitkonto abgezogen werden würde.
    Rechtliche Grauzone scheint zu sein, dass der Verleiher sein unternehmerisches Risiko von beschäfftigungslosen Zeiten über das Arbeitszeitkonto auf den Zeitarbeiter abwälzt.
    Zur Ausgangsfrage: Tarifverträge in der Zeitarbeit lassen Arbeitszeitkonten zu,z.B.
    http://www.fau.org/artikel/tarife…arifvertrag.pdf
    Dort werden aber Höchstgrenzen von z.B. 150 Plusstunden (= ca. ein Monat) festgesetzt, davon darf der Arbeitgeber über 2 Arbeitstage/M. verfügen. Auch ist geregelt ab wann Überstundenzuschläge bezahlt werden müssen.

    So kann man Überstundenzuschläge auf elegante Weise umgehen.

    Aber da gibt es ja nicht nur TV sondern auch Betriebsvereinbarungen etc. Die Flexibilität soll natürlich nicht nur den AN zugute kommen sondern auch den AG.

    Wie auch immer, dass es AG verboten sein soll Insolanern Arbeitszeitkonten zu bewilligen halte ich für ein Ammenmärchen.

  • Ich hab hier einen Schuldner, der hat mir alle seine Abrechnungen von Januar bis November 2014 auf einen Schlag übersandt. Am 01.12.2014 hat er eine Ausbildung angefangen und entsprechend das Arbeitsverhältnis beendet.

    Im November wurden ihm seine Stunden vom Arbeitszeitkonto ausgezahlt, so dass das Nettoeinkommen überm pfändungsfreien Betrag läge.

    Ist es richtig, dass ich eigentlich herausfinden müsste, wann die Zeitstunden entstanden sind und sie dann dem entsprechenden Monat (hälftig, brutto) zurechnen? So Pi mal Daumen durch´s Fensterkreuz dürfte sich dann nämlich kein pfändbarer Betrag ergeben oder höchstens den einen oder anderen Monat 3,74 € bis 10,47 € (allerhöchstens).

  • Ich hab hier einen Schuldner, der hat mir alle seine Abrechnungen von Januar bis November 2014 auf einen Schlag übersandt. Am 01.12.2014 hat er eine Ausbildung angefangen und entsprechend das Arbeitsverhältnis beendet.

    Im November wurden ihm seine Stunden vom Arbeitszeitkonto ausgezahlt, so dass das Nettoeinkommen überm pfändungsfreien Betrag läge.

    Ist es richtig, dass ich eigentlich herausfinden müsste, wann die Zeitstunden entstanden sind und sie dann dem entsprechenden Monat (hälftig, brutto) zurechnen? So Pi mal Daumen durch´s Fensterkreuz dürfte sich dann nämlich kein pfändbarer Betrag ergeben oder höchstens den einen oder anderen Monat 3,74 € bis 10,47 € (allerhöchstens).

    Das wäre eine Möglichkeit. Eine andere Möglichkeit wäre, wenn die Auszahlung aufgrund eines eigenen Anspruchs wäre.

    Weil das Arbeitszeitkonto evtl. dazu dient zusätzliche freie Tage herauszuarbeiten, wäre es auch möglich, die daraus resultierende Vergütung ähnlich wie die Urlaubsabgeltung pfändungsrechtlich zu behandeln, also so, als ob das Arbeitsverhältnis über die tatsächliche Beendigung noch für die Dauer, die sich aus dem Arbeitszeitkonto ergibt, hinaus fortbesteht. Damit würde der Schuldner aber schlechter gestellt, weil die Unpfändbarkeit für die Mehrarbeit nach § 850a ZPO entfällt. Außerdem wäre dann auch die Zusammenrechnung mit der Ausbildungsvergütung zu prüfen.

    Also würde ich zugunsten des Schuldners auf Überstundenvergütung gehen und evtl. pfändbare Beträge für die Vergangenheit ermitteln, was natürlich viel Arbeit ist, wenn es nicht schon so ins Auge springt, dass dabei eh nichts pfändbares raus kommt.

    Du hast die Wahl (und Qual)!

  • Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Herausgabe einer entsprechenden Übersicht? Ansonsten dürfte es ja schwierig werden, die Stunden zuzuordnen.

  • Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Herausgabe einer entsprechenden Übersicht? Ansonsten dürfte es ja schwierig werden, die Stunden zuzuordnen.

    :confused:

    :gruebel:

    Mach es doch einfach so, wie Du es für richtig hältst und lege eine gute Begründung zurecht, dann bist Du auf der sicheren Seite, wenn Dir keiner Deine Argumentation aushebeln kann.

    Auf keinen Fall würde ich es auf den Auszahlungsmonat schlagen.

  • Ich sehe grad, dass die Stundenzahlen und der dazugehörige Stundenwert auf den Nachweisen ausgewiesen sind. Alles klar, dann werde ich Montag mal mit ´nem Taschenrechner und ´nem spitzen Bleistift rangehen.

    Manchmal hat man ja einfach auch nur Denkblockaden - vor allem am Freitag. :)

    Schönes WE :D

  • Mal wieder ein Schuldner, der erst nach Aufforderung alle Lohnabrechnung des letzten Jahres vorlegt - die dann auch nicht gerade niedrig sind und wo ich wohl kräftig nachfordern muss.

    Nun taucht in einer Abrechnung auf:

    008 Auszahlung Azk - okay, davon nehme ich die Hälfte als unpfändbar und berechne nach BAG-Nettodingsda....

    Desweiteren steht da:

    038 Azk-Abbau mit einem Std.Zahl von 7 und einem Faktor 9,36 und einem entsprechenden Bruttobetrag von 65,52 €.

    Muss ich das auch hälftig als unpfändbar berücksichtigen? Bedeutet das, er hat sich einen Teil auszahlen lassen und hat einen Teil abgebummelt? Und das ist dann ein "geldwerter" Vorteil?

  • Als was ist denn der Betrag von 65,52 € in der Gehaltsabrechnung ausgewiesen? Wenn es lediglich eine Luftbuchung gewesen ist, also mit 0,00 € Niederschlag gefunden hat, dann würde das mit dem Abbummeln hin kommen. Wenn es sich aber betragsmäßig ausgewirkt hat, dann solltest Du mal nachfragen was es damit auf sich hat.

    Geldwerter Vorteil? Auf keinen Fall!

  • Als was ist denn der Betrag von 65,52 € in der Gehaltsabrechnung ausgewiesen? Wenn es lediglich eine Luftbuchung gewesen ist, also mit 0,00 € Niederschlag gefunden hat, dann würde das mit dem Abbummeln hin kommen. Wenn es sich aber betragsmäßig ausgewirkt hat, dann solltest Du mal nachfragen was es damit auf sich hat.

    Geldwerter Vorteil? Auf keinen Fall!

    Ist als Bruttobetrag angegeben und sogar im zu versteuernden Einkommen eingerechnet. Als "Azk Abbau" halt.

  • Als was ist denn der Betrag von 65,52 € in der Gehaltsabrechnung ausgewiesen? Wenn es lediglich eine Luftbuchung gewesen ist, also mit 0,00 € Niederschlag gefunden hat, dann würde das mit dem Abbummeln hin kommen. Wenn es sich aber betragsmäßig ausgewirkt hat, dann solltest Du mal nachfragen was es damit auf sich hat.

    Geldwerter Vorteil? Auf keinen Fall!

    Ist als Bruttobetrag angegeben und sogar im zu versteuernden Einkommen eingerechnet. Als "Azk Abbau" halt.

    Dann ist es doch evtl. Vergütung zum Abbau der angesammelten Überstunden (7 Stunden zu je 9.36 €:gruebel:).

    Was wurde denn unter LA 008 gezahlt und wo liegt der Unterschied der LA 038 zu der LA 008? Ist Dir das bekannt?

  • :nixweiss: Ich hab doch heut - oh großer Zauber Manitou - die Abrechnungsbelege das erste Mal zu Gesicht bekommen, obwohl das Beschäftigungsverhältnis seit offensichtlich mehr als einem Jahr besteht. Dass der Mann da arbeitet, wusste ich bislang nicht.

    Das eine ist klar als "Auszahlung Arbeitszeitkonto" gekennzeichnet, beim anderen steht dran "Abbau Arbeitszeitkonto".

    Beides sind Bruttobeträge, die auch im Steuerbrutto enthalten sind. Nur wo der Unterschied da liegt, verstehe ich nicht. Ich glaube, ich mach da jetzt nichts weiter außer beide mit je 1/2 als Überstundenvergütung zu berücksichtigen. In dem Monat mit dem Abbau war auch Urlaub und Krank mit drin.

    Plötzlich ist der Mann auch verheiratet - Steuerklasse 4 in der Januar´15-Abrechnung. In denen für 2014 steht Klasse 1 drin (also geh ich mal davon aus, dass Muddi genug verdient). Kinderfreibeträge stehen nicht da, der Mann hat 4 Kinder laut Gerichtsakte, er war aber zwischendrin im "Betreuten Wohnen hinter Schwedischen Gardinen". Unterhalt zahlt er vermutlich nicht. Muss ich noch rausfinden, ansonsten rechne ich mir hier jetzt ´nen Wolf. Ich nehme mal an, dass sich die drei verschiedenen Mütter die Freibeträge komplett übertragen lassen haben, weil Papi sich entzieht oder so.

  • Das mit den Lohnarten dürfte evtl. auch für die Zukunft nicht uninteressant sein, also würde ich den Schuldner fragen und darauf hinweisen, dass Du den Arbeitgeber fragst, wenn er nicht antwortet. Vielleicht will er das gar nicht. :gruebel:

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