Wird der Verwalter auf Feststellung verklagt, richtet sich der Streitwert ja nach § 182 insO, also nach der Quotenerwartung, ist i.d.R. also eher gering.
Wird der Schuldner verklagt, damit sein Widerspruch gg. den Vorwurf der unerlaubten Handlung verschwindet (§ 184), wird der Streitwert nach Forderungshöhe, ggf. abzgl. Quotenzahlung bestimmt.
Soweit ist ja alles klar.
Aber: Was passiert, wenn der Gläubiger Verwalter und Schuldner in einer Klage verklagt, also als Beklagte zu 1) und zu 2)? Kann der Streitwert dann getrennt für die einzelnen Beklagten festgelegt werden?