Berechnung Zuschlag vorl. IV bei erheblicher Befassung Aus- und Absonderungsrechte


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    Aufruf: leu, seid nicht verordnungshörig, seid nicht faustregeltabellenhörig, orientiert Euch bitte bitte am Gesetz !

    Yep, aber da gibt es halt dann den bösen § 65 InsO, in dem die Verordnungsermächtigung festgelegt ist. Insofern ist es doch komisch, sich an § 63 InsO zu halten, aber § 65 InsO zu ignorieren. Wenn man übrigens § 63 InsO über die InsVV stellt, dann müsste man Massseverbindlichkeiten von der vergütungsrelevanten Masse abziehen, denn in § 63 I S2 InsO steht nichts davon, dass die nicht abgezogen werden - insofern widerspricht die InsVV hier eindeutig dem Gesetz. Macht das wer?
    Ich bin also schon der Meinung, dass man sich wegen § 65 InsO auch an die InsVV halten muss. Außerdem befürchte ich, dass man mit dem "Mir-ist-die-InsVV-wurscht-weil-die-Vergütung-dann-meiner-Meinung-nach-nicht-angemessen-ist"-Argument in der Rechtsmittelinstanz zweiter Sieger sein wird.

  • ... Außerdem befürchte ich, dass man mit dem "Mir-ist-die-InsVV-wurscht-weil-die-Vergütung-dann-meiner-Meinung-nach-nicht-angemessen-ist"-Argument in der Rechtsmittelinstanz zweiter Sieger sein wird.

    b.t.w.: ist doch gar nicht sooooo schlimm mit dem zweiten Sieger. Frag' doch mal in München nach. Die sind da Experten:teufel:;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ...Aufruf: leu, seid nicht verordnungshörig, seid nicht faustregeltabellenhörig, orientiert Euch bitte bitte am Gesetz !

    Wenn's danach geht, würde ich mal behaupten: ALLE halten sich ans Gesetz; oder auch nicht ;). Denn festzusetzen ist eine im Einzelfall angemessene Vergütung. Und da kann jeder alles festsetzen; oder auch nicht. Kommt halt ganz auf die Sichtweise an. Und das wiederum ist eben nicht zufriedenstellend.

    Hm, also ich will die Verordnung nicht niedermachen, diese soll aber nur konkretisieren, was im Gesetz steht. Geht dies aber über den Rahmen den der Gesetzgeber im formellen sinne gibt, hinaus, ist sie nicht anzuwenden, basta.
    Aber selbst wenn man sich verordnungsimmanent und zugleich im Rahmen des Gesetzes im formellen Sinne verhält, könnte ja auch jeder alles festsetzen.... . Das Ganze wird ja auch noch durch ausufernde Rechsprechung befördert.
    Die Angemessenheit ist ein normativer Begriff, die durch die Verordnung und die Rechtsanwendung (der Rechtspfleger spricht ja kein Recht, er wendet es halt einfach nur an) seine Konkretisierung erfährt. Nun gwehört halt die Ermittlung der angemessen Vergütung zu den schwierigsten unserer Geschäfte. Wäre es einfach, wären wir nicht hier :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau


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    Aufruf: leu, seid nicht verordnungshörig, seid nicht faustregeltabellenhörig, orientiert Euch bitte bitte am Gesetz !

    Yep, aber da gibt es halt dann den bösen § 65 InsO, in dem die Verordnungsermächtigung festgelegt ist. Insofern ist es doch komisch, sich an § 63 InsO zu halten, aber § 65 InsO zu ignorieren. Wenn man übrigens § 63 InsO über die InsVV stellt, dann müsste man Massseverbindlichkeiten von der vergütungsrelevanten Masse abziehen, denn in § 63 I S2 InsO steht nichts davon, dass die nicht abgezogen werden - insofern widerspricht die InsVV hier eindeutig dem Gesetz. Macht das wer?
    Ich bin also schon der Meinung, dass man sich wegen § 65 InsO auch an die InsVV halten muss. Außerdem befürchte ich, dass man mit dem "Mir-ist-die-InsVV-wurscht-weil-die-Vergütung-dann-meiner-Meinung-nach-nicht-angemessen-ist"-Argument in der Rechtsmittelinstanz zweiter Sieger sein wird.

    Der Nichtabzug der Masseverbindlichkeiten bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist sowohl vergütungsrechtlich als auch insolvenzrechtlich richtig ! Es steht in § 63 deshalb nicht drin, weil die Grundnorm § 35 ist.
    Um einem Missverständnis vorzubeugen: ich will ja garnicht gegen die Verordnung wettern, nur darauf hinweisen, dass es nix weiter als eine untergesetzliche Norm ist. Sollte die Anwendung der VO zu unangemessenen Ergebnissen führen, setzt was angemessenes fest !. Hatte ein Verbraucherinsolvenzverfahren in welchem Zuschläge nach VO niicht hätten festgesetzt werden dürfen; hab ich aber dennoch gemacht, weil die Tätigkeit des Treuhänders sonst nicht angemessen hätte vergütetet werden können. Umgekehrt hab ich eine Treuhändervergütung gekürzt, weil die Staffel der Verordnung ihm die dreifache Vergütung hätte zugewiesen, die ein Verwalter im Regelinsolvenzverfahren erhalten hätte....die Kammer hat das Teil gehalten ! - soviel zum Thema 2. Sieger - . (oki, der BGH hat da neulich auch mal wieder zu dieser Frage nicht so wirklich Farbe bekennen wollen..... in der Sache aber richtig entschieden....).

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