Berechnung Zuschlag vorl. IV bei erheblicher Befassung Aus- und Absonderungsrechte

  • Folgende Ausgangssituation bei der Vergütung für den vorläufigen Verwalter:


    Die Berechnungsmasse beträgt € 50.000, davon entfallen € 30.000 auf Aus- und Absonderungsrechte mit erheblicher Befassung. Ferner wird ein Zuschlag beantragt. Die erhebliche Befassung und der Zuschlag sind unstreitig. Den Zuschlag habe ich aber nur nach einer reduzierten Berechnungsmasse von € 20.000 gegeben.


    Dies im wesentlichen mit der Begründung, dass die Einbeziehung der übrigen € 30.000 in die Berechnungsgrundlage für den Zuschlag nicht in Betracht kommt, da insoweit schon für die Berücksichtigung bei der Regelvergütung erhebliche Befassung erforderlich und die Erheblichkeit damit "verbraucht" ist und es keine "besonders erhebliche" Befassung gibt, die über normale Erheblichkeit hinaus einen Zuschlag begründen könnte. Nach § 3 InsVV gibt es die den Regelsatz übersteigende Vergütung, was aber m.E. nicht zwingend bedeutet, dass der Zuschlag nach dem gesamten für die Regelvergütung relevanten Betrag berechnet wird (ich meine auch, dass ich mal irgendwo in irgendeiner BGH-Entscheidung gelesen habe, dass der Zuschlag nicht unbedingt nach dem Ausgangswert für die Regelvergütung ermittelt werden muss).


    Mit anderen Worten: von Null auf Zuschlag geht nicht.


    Im Vergütungskommentar von Keller wird das auch problematisiert. Wenn ich es richtig verstanden habe, sagt er, dass das eine Frage von "ganz oder gar nicht" und irgendwie unbefriedigend ist.


    Im konkreten Fall wurde keine sofortige Beschwerde eingelegt, das Thema ist aber für künftige Fälle noch nicht ad acta gelegt. Von daher meine Frage: Wie wird das denn hier gesehen?

  • Hm, also ich denke, dass Du im Ergebnis schon angemessen festgesetzt haben wirst (ich kenn den Fall nicht und kann diesen halt nicht konkret beurteilen),<br>Dein gedanklicher Ansatz ist mir schon klar, nur: eine Auifteilung nach "großer Masse" und für die Zuschlagsfaktoren nach "kleiner Masse" geht mir zu sehr nach  Taschenrechnerrecht. Die Vergütungsfestsetzung ist kein solches !<br>In solchen Fällen, wie dem Deinen werfe ich einfach den Blick darauf, wieviel die jeweiligen prozentualen Erhöhungsfaktoren im einzelnen ausmachen. Da sich häufig - so wie in Deinem Falle auch - die Erhöhungstatbestände nicht auf die "große Masse" beziehen, würdige ich dies in der Gesamtschau. Maßgebend ist hierbei, inwieweit der vorläufige Verwalter über den "Normalfall" hinaus beansprucht wurde. Ich fang da nicht an, die Faktoren nun massebezogen auseinanderzurechnen, sondern schaue mir das eher ergebnisbezogen an. Die dusselige Rechnerei war mir schon seit der Schule verhasst; entscheidend ist eine angemessene Vergütung festzusetzen; die Angemessenheeitstaste fehlt im Taschenrechner <br>Weiter so ! egal auf welchem Rechenweg

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich gehe mal davon aus, dass der Zuschlag für die erhebliche Befassung mit A&A beantragt worden ist.

    In dem Fall ist es leider, entgegen @def, reine Taschenrechnervergütung, da die Einbeziehung der A&A schon die Berechnungsgrundlage erhöht. Insoweit recht frisch: IX ZB 162/11, Rn 15ff zu den Zuschlagstätbeständen lit.a und b.

    Man wird also, wie auch bei der BFF, Exceltabellen mit in den Antrag einbetten dürften (embedded, wie halt die Journalisten bei der modernen Kriegsberichterstattung), um so darzustellen, wie sich die Vergütung in Bezugnahme auf die jeweiligen Massezuflüsse und deren Zuschläge so gestaltet.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Dein gedanklicher Ansatz ist mir schon klar, nur: eine Auifteilung nach "großer Masse" und für die Zuschlagsfaktoren nach "kleiner Masse" geht mir zu sehr Taschenrechnerrecht. Die Vergütungsfestsetzung ist kein solches !

    Ich gehe mal davon aus, dass der Zuschlag für die erhebliche Befassung mit A&A beantragt worden ist.

    Nein, für etwas anderes, das aber keinen Bezug zu den Aus- und Absonderungsrechten hatte.

    Ich meine, dass ich auch in irgendeiner BGH-Entscheidung gelesen habe, dass das "Auseinanderdividieren" für Regelvergütung und Zuschläge geht, wenn bestimmte Bestandteile der Berechnungsmasse für die Regelvergütung nicht in Zusammenhang mit der zuschlagserheblichen Tätigkeit stehen. :gruebel:

    Leider war das irgendwann vor der fraglichen Akte, und ich finde die Entscheidung bisher nicht mehr. Soweit ich mich erinnere, wurde da bei der Berechnung für den Zuschlag für Arbeitnehmerangelegenheiten etwas gestrichen, das offenkundig nichts damit zu tun hatte.

  • BREamter: ich mach das im Ergebnis genauso nur spar ich mir die Rechnerei. Bei der BFF ist dies halt nach BGH zu trennen - da geht das mit der Rechnerei wieder los - aber da hat der BGH sehr gut begründet entschieden und bewiesen, dass er auch im Vergütungsrecht juristisch sauber zu judizieren vermag. Unabhängig davon mach ich aber bei kleinen Betriebsfortführungen auch dies pi mal daumen.... Entscheidend ist, dass eine angemessene Vergütung festgesetzt wird, egal was der Taschenrechner sagt !

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  • Bei der BFF ist nach IX ZB 143/08 der Überschuss auch mit Bemessungsgrundlage für andere Zuschläge. Der Überschuss aus der BFF spielt nur eine Rolle bei der Bemessung des Zuschlags. Ebenso sind die Zuschläge für Tätigkeiten, die gleichzeitig zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage führen, entsprechend zu berechnen, IX ZB 162/11. Wer da eine Zeichnung zu sehen will, findet diese bei Graeber/Graeber, NZI 2012, Heft 9. Sehr schön Darstellung, wenn es sich um mehrere solche Zuschlagstatbestände handelt. Da kann man seitenweise Berechnungen mit in den Vergütungsantrag einfließen lassen.

    Wenn man jetzt noch unterschiedliche Bemessungsgrundlagen einführen will, dann ist das Chaos komplett.


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  • Ich sehe das wie LFdC, dass Zuschläge (also im Endeffekt der Zuschlag in der Gesamtschau) immer aus einer Masse berechnet werden. Ansonsten wäre es ja quasi unmöglich bei mehreren Zuschlagstatbeständen einen einheitlichen Zuschlag wie vom BGH gefordert zu bilden. Bei der Zuschlagshöhe spielt dann natürlich auch, wie von Defaitist angesprochen, die Masse eine gewisse Rolle, damit man auf eine angemessene Vergütung kommt.

    Die Darstellung bei Graeber/Graeber (s.o.) halte ich für nicht so glücklich, da dort mit exakten Prozentbeträgen gerechnet wird, während der BGH ja von einer Erheblichkeitsschwelle von 5 % ausgeht.

  • bei Graeber/Graeber kommen ja nur Prozentzahlen raus, die entweder "0" sind oder größer 5-Prozentpunkte, was den berechneten Zuschlag betrifft (0, 7, 17,5).

    Da ergibt sich aber gleich ein interessanter Nebenkriegsschauplatz in Bezug auf die Erheblichkeitsschwelle, IX ZB 249/04, Rn. 24. Zu- und Abschläge auf die Vergütung sind erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens 5 % rechtfertigt.

    Wenn der begehrte Zuschlag vor Rechenwerk unter 5 Prozentpunkten ist, ist das kein Thema.

    Was ist aber, wenn er über der Schwelle liegt, also zunächst zu berücksichten ist und dann nur durch Rechen-(sprich Hexenwerk) unter die Grenze gedrückt wird ? ME wird man da vom Ausgangsatz ausgehen müssen, alles andere ist dann ein zufälliges Ergebnis, je nachdem, ob ein Massezufluss zu berücksichtigen ist oder nicht.

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  • bei Graeber/Graeber kommen ja nur Prozentzahlen raus, die entweder "0" sind oder größer 5-Prozentpunkte, was den berechneten Zuschlag betrifft (0, 7, 17,5).

    Da ergibt sich aber gleich ein interessanter Nebenkriegsschauplatz in Bezug auf die Erheblichkeitsschwelle, IX ZB 249/04, Rn. 24. Zu- und Abschläge auf die Vergütung sind erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens 5 % rechtfertigt.

    Wenn der begehrte Zuschlag vor Rechenwerk unter 5 Prozentpunkten ist, ist das kein Thema.

    Was ist aber, wenn er über der Schwelle liegt, also zunächst zu berücksichten ist und dann nur durch Rechen-(sprich Hexenwerk) unter die Grenze gedrückt wird ? ME wird man da vom Ausgangsatz ausgehen müssen, alles andere ist dann ein zufälliges Ergebnis, je nachdem, ob ein Massezufluss zu berücksichtigen ist oder nicht.

    Das sehe ich auch so wie Du. Da dürfte auf jeden Fall der Ausgangssatz zu berücksichtigen sein. Nicht anders hat man das ja auch schon bei der BFF gemacht. da war es doch auch so, dass man immer vom Ausgangssatz ausgegangen ist und nicht von dem was hinten rauskommt;).

    Ich jedenfalls finde die Graebermethode ganz gut. Aber wenn das so weitergeht, dann sind die Vergütungsbeschlüsse bald nah an einer Diplomarbeit...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich jedenfalls finde die Graebermethode ganz gut. Aber wenn das so weitergeht, dann sind die Vergütungsbeschlüsse bald nah an einer Diplomarbeit...

    Die Methodik ist auch schon ist auch schon im April auf Fachtagungen diskutiert worden...

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  • Kann man dann also sagen, beim Ausgangsproblem fahre ich besser, wenn ich keine separate Berechnungsmasse für den Zuschlag bilde, aber dann ggf. den Zuschlagssatz kürze?



    M.E. ja. Dies halt mit der Begründung, dass sich die überobligatorische - da vom Normalfall signifikant abweichende - , und damit zuschlagsfähige Inanspruchnahme des vIV sich nicht jeweils auf die gesamte Berechnungsgrundlage bezogen hat, ist im Rahmen der Gesamtschau die Vergütung in festgesetzter Höhe angemessen aber auch ausreichend.

    Kannste natürlich auch weiter ausführen, je nach Rechtsmittelfreudigkeit des Verwalters. Aber nicht gleich alle Argumente verbraten, ein bisschen sollte auch der Nichtabhilfeentscheidung vorbehalten (ist wie in der Raumfahrt und im kölschen Karneval: die Stufen der Rakten werden nacheinander gezündet :D) )

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  • Ich jedenfalls finde die Graebermethode ganz gut. Aber wenn das so weitergeht, dann sind die Vergütungsbeschlüsse bald nah an einer Diplomarbeit...

    Die Methodik ist auch schon ist auch schon im April auf Fachtagungen diskutiert worden...

    Und? was ist dabei herausgekommen? Ist die Methode denn befürwortet worden?

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  • M.E. ja. Dies halt mit der Begründung, dass sich die überobligatorische - da vom Normalfall signifikant abweichende - , und damit zuschlagsfähige Inanspruchnahme des vIV sich nicht jeweils auf die gesamte Berechnungsgrundlage bezogen hat, ist im Rahmen der Gesamtschau die Vergütung in festgesetzter Höhe angemessen aber auch ausreichend.

    Dann werde ich zu gegebener Zeit bei gegebenem Vergütungsantrag mein tatrichterliches Ermessen, wie es der BGH so schön sagt, mal dahingehend ausüben.

    Kannste natürlich auch weiter ausführen, je nach Rechtsmittelfreudigkeit des Verwalters. Aber nicht gleich alle Argumente verbraten, ein bisschen sollte auch der Nichtabhilfeentscheidung vorbehalten (ist wie in der Raumfahrt und im kölschen Karneval: die Stufen der Rakten werden nacheinander gezündet :D) )

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    Praktiziere ich immer so, dass ich nicht alles Pulver verballere, wenn ich denke, es könnte noch eine Beschwerde nachkommen. :D In zwei Kostenfestsetzungssachen in F-Sachen habe ich mich letztes oder vorletztes Jahr mal verhauen, aber sonst wurde mir bisher alles vom LG/OLG bestätigt. :cool: Bin da nicht scharf drauf, aber es schmeichelt doch irgendwie das Ego, wenn man dann sowas wie "den Ausführungen in der Vorlage ist nichts hinzuzufügen" liest. :daumenrau

  • Ich jedenfalls finde die Graebermethode ganz gut. Aber wenn das so weitergeht, dann sind die Vergütungsbeschlüsse bald nah an einer Diplomarbeit...

    Die Methodik ist auch schon ist auch schon im April auf Fachtagungen diskutiert worden...

    Und? was ist dabei herausgekommen? Ist die Methode denn befürwortet worden?

    Man hat es nicht von vornherein verworfen. Ich kann mir aber schon die Antworten der Rechtspfleger in meinem Sprengel vorstelln: Muss das den so kompliziert sein ? Da muss ich ja alles nachrechnen....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wobei die Graebermethode m.E. bei mehreren masseerhöhenden Zuschlagstatbeständen mit der prozentualen Abstufung der Regelsätze kollidiert. Man berechnet bei jedem Zuschlagstatbestand die darauf entfallende Vergütung aus dem niedrigsten Prozentsatz, was aber irgendwie unlogisch ist, da ja die andere Masse auch irgendwo herkommen muss. Man nimmt dann für den gleichen Massezufluss, je nachdem für welchen man die Masseerhöhung ausrechnet, verschiedene Prozentsätze.
    Naja, mal wieder viel Pseudorechnerei damit man zu seinem nach besten Wissen und Gewissen gefundenen Gesamtzuschlag noch mehr schwurbeln kann.

  • Man hat es nicht von vornherein verworfen. Ich kann mir aber schon die Antworten der Rechtspfleger in meinem Sprengel vorstelln: Muss das den so kompliziert sein ? Da muss ich ja alles nachrechnen....

    Hihihi, das kann ich mir vorstellen. Einigen Kollegen ist die Persische-Markt- Methode sicherlich lieber. Wobei natürlich diese auch nicht anders ist, denn die grundlegenden Zuschläge sind ja auch letztlich Persischer Markt;)

    Wobei die Graebermethode m.E. bei mehreren masseerhöhenden Zuschlagstatbeständen mit der prozentualen Abstufung der Regelsätze kollidiert. Man berechnet bei jedem Zuschlagstatbestand die darauf entfallende Vergütung aus dem niedrigsten Prozentsatz, was aber irgendwie unlogisch ist, da ja die andere Masse auch irgendwo herkommen muss. Man nimmt dann für den gleichen Massezufluss, je nachdem für welchen man die Masseerhöhung ausrechnet, verschiedene Prozentsätze.
    Naja, mal wieder viel Pseudorechnerei damit man zu seinem nach besten Wissen und Gewissen gefundenen Gesamtzuschlag noch mehr schwurbeln kann.

    Im Grundsatz gebe ich Dir Recht (siehe oben). Aber hier finden zumindest die "Gewinne" aus den einzelnen Zuschlägen nachvollziehbare Berücksichtigung. Und ob nun die Methode "ich setze da mal irgendeinen Gesamtzuschlag fest und begründe dieses mit der Würdigung der Gesamtumstände" besser ist, weiß ich auch nicht. Mir (uns) fehlt halt leider ein konkretes Gesamtmuster. Aber das liegt ja auch in der Natur der Sache. Da jedes Verfahren immer anders ist, muss es wahrscheinlich auch vergütungsrechtlich anders beurteilt werden.

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  • Man hat es nicht von vornherein verworfen. Ich kann mir aber schon die Antworten der Rechtspfleger in meinem Sprengel vorstelln: Muss das den so kompliziert sein ? Da muss ich ja alles nachrechnen....

    Hihihi, das kann ich mir vorstellen. Einigen Kollegen ist die Persische-Markt- Methode sicherlich lieber. Wobei natürlich diese auch nicht anders ist, denn die grundlegenden Zuschläge sind ja auch letztlich Persischer Markt;)

    Wobei die Graebermethode m.E. bei mehreren masseerhöhenden Zuschlagstatbeständen mit der prozentualen Abstufung der Regelsätze kollidiert. Man berechnet bei jedem Zuschlagstatbestand die darauf entfallende Vergütung aus dem niedrigsten Prozentsatz, was aber irgendwie unlogisch ist, da ja die andere Masse auch irgendwo herkommen muss. Man nimmt dann für den gleichen Massezufluss, je nachdem für welchen man die Masseerhöhung ausrechnet, verschiedene Prozentsätze.
    Naja, mal wieder viel Pseudorechnerei damit man zu seinem nach besten Wissen und Gewissen gefundenen Gesamtzuschlag noch mehr schwurbeln kann.

    Im Grundsatz gebe ich Dir Recht (siehe oben). Aber hier finden zumindest die "Gewinne" aus den einzelnen Zuschlägen nachvollziehbare Berücksichtigung. Und ob nun die Methode "ich setze da mal irgendeinen Gesamtzuschlag fest und begründe dieses mit der Würdigung der Gesamtumstände" besser ist, weiß ich auch nicht. Mir (uns) fehlt halt leider ein konkretes Gesamtmuster. Aber das liegt ja auch in der Natur der Sache. Da jedes Verfahren immer anders ist, muss es wahrscheinlich auch vergütungsrechtlich anders beurteilt werden.

    "Konkretes Gesamtmuster" äh, contradictio in obiecto sofern es nicht auf den Einzelfall gemeint war mit dem konkreten Gesamtmuster...
    Ja im Bereich der Vergütungsfestsetzung bedindet man sich ab und an auf dem Basar, ist halt so.
    Dieser Irrglaube, dass da das Gericht in eine Tabelle guckt, da steht das Ergebnis drin und dann wird das halt festgesetzt, an Recht und Gesetz gebunden, ist ein Irrglaube, den die Presse zu diesem Thema hat, die KollegInnen hier hoffentlich nicht.
    Die InsVV ist eine Verordnung. Diese hat sich nach Art. 80 GG im Rahmen der Verordnungsermächtigung (= 65 et 63 InsO) zu halten. Wie die vor der eingeführten 2. Kappungsgrenze zu den Auslagen sich darstellende Verordnung lief dies völlig an der Verordnungsermächtigung vorbei (z.B. 10.000 EUR Vergütung; Auslagenerstattung 15.000 EUR). Der BGH ist da einfach drüber hinweggegangen, obwohl die Normenpyramiede jedenfalls früher in der verfassungsrechtlichen Vorlesung Gegenstand des 1. Semesters war - aber das ist eine andere Geschichte (vgl. Moustache in Biliy Wilder: Irma la douce). In die Verordnung kann reingeschreiben werden, was auch immer; das Gericht hat sich stets im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage zu halten, nicht im Rahmen der Verordnung. Da es sich nicht um ein Gesetz im formellen Sinne handelt, hat die Verordnung das Gericht nur bedingt zu interessieren.
    Was ich damit sagen will: es ist nicht jeder kram, der in der Verordnung steht, anzuwenden, es ist nicht jede Entscheidung, die irgendwelche Gerichte (auch ich) in Vergütungsfragen mal judizierte anzuwenden. Maßgeblich ist § 63 InsO !
    Aufruf: leu, seid nicht verordnungshörig, seid nicht faustregeltabellenhörig, orientiert Euch bitte bitte am Gesetz !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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  • ...Aufruf: leu, seid nicht verordnungshörig, seid nicht faustregeltabellenhörig, orientiert Euch bitte bitte am Gesetz !

    Wenn's danach geht, würde ich mal behaupten: ALLE halten sich ans Gesetz; oder auch nicht ;). Denn festzusetzen ist eine im Einzelfall angemessene Vergütung. Und da kann jeder alles festsetzen; oder auch nicht. Kommt halt ganz auf die Sichtweise an. Und das wiederum ist eben nicht zufriedenstellend.

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