Beschwerde gegen Amtslöschung und vorgehender Antrag

  • Ich habe folgende Vertretungsakte auf dem Tisch, die mir Kopfzerbrechen bereitet:

    Kollege hat im März 2012 in Blatt 123 eine pbD wegen Inhaltlicher Unzulässigkeit von Amts wegen gelöscht. Hiergegen ist heute eine Beschwerde der Berechtigten eingegangen, mit welcher diese die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung begehrt.

    Bereits am 03.05. ging zu Blatt 222 ein Antrag auf Eigentumsumschreibung ein, der auch einen Teil des Bestandes von Blatt 123 betrifft. Der Antrag wurde - aus Gründen, die mit der Beschwerde bzw. dem gelöschten Recht nichts zu tun haben - am 04.05. mit förmlicher Zwischenverfügung beanstandet. Die Frist läuft noch gut 2 Wochen.
    Für diesen Erwerb wurde in Blatt 123 bereits in 2010 eine AV eingetragen.

    Wie ist jetzt zu verfahren?

    Ein evtl. in Blatt 123 einzutragender Amtswiderspruch hätte doch Nachrang gegenüber dem mit ZwVfg. beanstandeten Antrag, oder?

    Kann ich (dennoch) die Beschwerde bereits jetzt ans OLG geben? Die Sache läuft unter "eilt", weil u.a. auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt ist.
    Sollte ich dabei ggf. darauf hinweisen, dass zu Blatt 222 ein Antrag vorliegt, der auch den Bestand von Blatt 123 teilweise betrifft?

    Was, wenn die ZwVfg. behoben wird, bevor das OLG entschieden hat?

    Und was, wenn der Beschwerde stattgegeben wird und das GBA zur Eintragung eines Widerspruchs angewiesen wird, aber die Umschreibung noch im Raum steht?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Keine(r) eine Idee, Meinung, Anregung oder gar Fundstelle dazu? :(

    :frustrier

    Ulf

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  • Für diesen Erwerb wurde in Blatt 123 bereits in 2010 eine AV eingetragen.

    Um mal wengstens den Anfang zu machen: Der Widerspruch steht zu den anderen Anträgen nicht in Konkurrenz, weil er von Amts wegen eingetragen wird (damit kein Fall des § 17 GBO; "... mehrere Eintragungen beantragt ..."). Nur wird er den gutgläubigen Erwerb aufgrund der eingetragenen Vormerkung grds. nicht mehr verhindern (vgl. BGH Rpfleger 1995, 101). Man wird die Vormerkung also schon mal nicht so ohne Weiteres löschen dürfen.

  • Dann will ich auch mal eine Kleinigkeit besteuern: ich würde die Akte, schon wegen der beantragten eA umgehend hochgeben, mit einem Hinweis auf den laufenden Antrag. Das wir zwar das OLG im Zweifel nicht Jucken, aber du bist insoweit aus dem Schneider.Und wenn die Zwischenverfügung behoben wird, bevor die Akte zurück ist: Versandnachricht an Notar und Akte beim OLG anfordern.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Dann will ich auch mal eine Kleinigkeit besteuern: ich würde die Akte, schon wegen der beantragten eA umgehend hochgeben, mit einem Hinweis auf den laufenden Antrag. Das wir zwar das OLG im Zweifel nicht Jucken, aber du bist insoweit aus dem Schneider.Und wenn die Zwischenverfügung behoben wird, bevor die Akte zurück ist: Versandnachricht an Notar und Akte beim OLG anfordern.


    Das würde ich auch so handhaben.:daumenrau

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • @ 45:

    Sehe das mit dem Rangverhältnis etwas anders. Grundsätzlich findet § 17 GBO auch auf Widersprüche Anwendung (Demharter, 23. Auflage, Rn. 4 zu § 17 GBO; vgl. auch OLG Schleswig, Beschl. v. 27.11.2003 - 2 W 173/03 für den Fall des Widerspruchs nach § 899 BGB). Eine Unterscheidung zwischen Amtswiderspruch und anderen Widersprüchen kann ich der Lit. da nicht entnehmen.
    Hinzu kommt, dass vorliegend das GBA den Widerspruch ja gar nicht eintragen will sondern - allenfalls notgedrungen - auf Ersuchen des Beschwerdegerichts vornehmen würde.
    Jedenfalls konnte ich bisher nichts dazu finden, dass § 17 GBO für meinen Fall hier evtl. nicht greifen könnte.


    @ all:

    Ich tendiere jetzt zu folgendem Vorgehen:

    • Nichtabhilfebeschluss, darin auch Hinweis auf m.E. vorgehenden Antrag auf Eigentumsumschreibung eines Teils von Blatt 123
    • Akte 123 dann ans OLG mit Kopien des Notaranschreibens aus 222 und der ZwVfg. und dem Hinweis, dass ein m.E. vorgehender Antrag vorliegt
    • Akte 222 bleibt hier auf Frist
    • Der Ausgang des RM-Verfahrens wird vor Erledigung der Anträge in Blatt 222 auf jeden Fall abgewartet.


    Meinungen?!

    Ulf

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  • @ all:Ich tendiere jetzt zu folgendem Vorgehen:

    • Nichtabhilfebeschluss, darin auch Hinweis auf m.E. vorgehenden Antrag auf Eigentumsumschreibung eines Teils von Blatt 123
    • Akte 123 dann ans OLG mit Kopien des Notaranschreibens aus 222 und der ZwVfg. und dem Hinweis, dass ein m.E. vorgehender Antrag vorliegt
    • Akte 222 bleibt hier auf Frist
    • Der Ausgang des RM-Verfahrens wird vor Erledigung der Anträge in Blatt 222 auf jeden Fall abgewartet.

    Meinungen?!

    Die Knödel 1-3 klingen gut, beim vierten Punkt bin ich mir nur unsicher, ob man diesen Standpunkt beibehalten könnte, falls sich einer der Beteiligten auf die Hinterbeine stellen würde. Aber das müsste ja erstmal passieren und dann könnte man immer noch weitersehen. Mach es so!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Jedenfalls konnte ich bisher nichts dazu finden, dass § 17 GBO für meinen Fall hier evtl. nicht greifen könnte.

    Finde ebenfalls nichts. Zumindest nicht so ausdrücklich (heute ist bei mir aber auch kein besonders guter Tag). Trotzdem verlangt der Beschwerdeführer die Eintragung eines Amtswiderspruchs (§§ 71, 53 GBO) und § 17 GBO gilt "keinesfalls für Eintragungen, die von Amts wegen zu bewirken sind" (KEHE/Herrmann Rn 5; auch wenn man hier letztlich vom OLG zur Eintragung genötigt wird). Beim Widerspruch nach § 899 BGB gibt es dagegen einen eindeutigen Antrag. Wenn wir etwas warten, sagen uns Cromwell oder Prinz aber sicher noch die Lösung :).

  • Wäre natürlich super, wenn jemand dazu noch kurzfristig etwas finden würde.

    Ansonsten:

    Wenn man die Anwendbarkeit von § 17 GBO hier verneinen würde, was würde daraus folgen?
    Doch wohl, dass es darauf ankäme, ob das OLG vor Erledigung der ZwVfg. ein Ersuchen hergibt. Falls ja, wäre der Widerspruch einzutragen. Falls nein, wäre der Umschreibungsantrag zu vollziehen und der BF hätte insoweit Pech.

    Auch nicht sehr befriedigend...

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Amtswiderspruch ist ein Amtsverfahren, für das § 17 GBO nicht gilt (allg. Meinung, vgl. auch Hügel/Zeiser § 17 GBO Rn. 4; Meikel/Bestelmeyer § 17 GBO Rn. 6). Der Grundbuchbeamte kann den guten Glauben jederzeit zerstören (Bauer/v. Oefele/Wilke § 17 GBO Rn. 9; a. A. MünchKommBGB/Wacke § 892 Rn. 70). Ob jemand zu dem Amtsverfahren eine Anregung gegeben hat, ist hierfür unerheblich.

    Ich persönlich würde den Ausgang des OLG-Verfahrens abwarten, bevor ich in dem Grundbuchblatt eine weitere Eintragung vornähme. Dann liegt dieser Antrag halt so lange.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich DANKE (!!!) Euch allen für Eure Unterstützung!

    Wegen der Anwendbarkeit des § 17 GBO tendiere ich inzwischen zu der Auffassung von 45 und Andreas, bin aber noch nicht abschließend sicher. Daher werde ich wohl den angedachten Hinweis auf den "vorgehenden Antrag" im Beschluss einbauen und hoffen, dass sich dann das OLG genötigt sieht, (auch) dazu etwas zu sagen. So bekommt man dann zu dieser bislang kaum erörterten Frage vielleicht mal eine obergerichtliche Aussage... :hoffebete

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Anwendung des § 17 GBO setzt mehrere Eintragungsanträge voraus. Hier liegt aber nur ein einziger Antrag (auf Eigentumsumschreibung) vor. § 17 GBO kann daher nicht anwendbar sein. Die Frage, ob zulässigerweise noch vor dem Vollzug des Antrags ein Amtwiderspruch einzutragen ist, ist nur für die Zerstörung des guten Glaubens des Antragstellers von Bedeutung.

    Ein gutgläubiger Erwerb aufgrund der eingetragenen Vormerkung kommt nicht in Betracht, weil das gelöschte Recht im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung noch eingetragen war. Es stellt sich also nur die Frage, ob aufgrund der nunmehr zur Eintragung beantragten Eigentumsumschreibung ein gutgläubiger Erwerb erfolgen wird, falls das gelöschte Recht infolge unrechtmäßiger Löschung materiell noch besteht. Alles Weitere ist Sache des Beschwerdegerichts (einstweilige Anordnung).

    So ist das eben im Grundbuchrecht. Wenn man sich zu etwas entschieden hat (hier: zur Löschung nach § 53 Abs.1 S.2 GBO), dann muss man -wenn man die diesbezügliche Beschwerde für unbegründet hält- auch dazu stehen und den Dingen ihren Lauf lassen.

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