Ich habe folgende Vertretungsakte auf dem Tisch, die mir Kopfzerbrechen bereitet:
Kollege hat im März 2012 in Blatt 123 eine pbD wegen Inhaltlicher Unzulässigkeit von Amts wegen gelöscht. Hiergegen ist heute eine Beschwerde der Berechtigten eingegangen, mit welcher diese die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung begehrt.
Bereits am 03.05. ging zu Blatt 222 ein Antrag auf Eigentumsumschreibung ein, der auch einen Teil des Bestandes von Blatt 123 betrifft. Der Antrag wurde - aus Gründen, die mit der Beschwerde bzw. dem gelöschten Recht nichts zu tun haben - am 04.05. mit förmlicher Zwischenverfügung beanstandet. Die Frist läuft noch gut 2 Wochen.
Für diesen Erwerb wurde in Blatt 123 bereits in 2010 eine AV eingetragen.
Wie ist jetzt zu verfahren?
Ein evtl. in Blatt 123 einzutragender Amtswiderspruch hätte doch Nachrang gegenüber dem mit ZwVfg. beanstandeten Antrag, oder?
Kann ich (dennoch) die Beschwerde bereits jetzt ans OLG geben? Die Sache läuft unter "eilt", weil u.a. auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt ist.
Sollte ich dabei ggf. darauf hinweisen, dass zu Blatt 222 ein Antrag vorliegt, der auch den Bestand von Blatt 123 teilweise betrifft?
Was, wenn die ZwVfg. behoben wird, bevor das OLG entschieden hat?
Und was, wenn der Beschwerde stattgegeben wird und das GBA zur Eintragung eines Widerspruchs angewiesen wird, aber die Umschreibung noch im Raum steht?