Stellt Euch mal vor, ein Verfahren (natürliche Person) ist seit rund 2 Jahren aufgehoben, es ist Masse vorhanden und es wurde schon zwei Mal an die Gläubiger eine Quote ausgeschüttet (einmal die Schlussverteilung und 2 Mal nach § 292 Abs. 1 S. 1 InsO).
Nun kommt ein Gläubiger (G 1) um die Ecke und legt eine Abtretungserklärung eines der im Schlussverzeichnis vorhandenen Gläubiger (G 2) vor. Sieht man sich die an, stellt sich heraus, dass der G 2 rund die Hälfte der Forderung, die er zur Tabelle angemeldet hat, schon vor Insolvenzeröffnung an G 1 abgetreten hatte. Wäre da im Verfahren bekannt gewesen, wäre natürlich nur ein entsprechend kleinerer Teil der angemeldeten Forderung anerkannt worden und G 1 hätte, falls er denn angemeldet hätte, auch Quotenzahlungen erhalten.
Wie kann nun der Ausgleich zwischen G1 und G2 erfolgen? Am Schlussverzeichnis kann man ja wohl nichts mehr ändern, oder? Muss sich G1 nun direkt an G2 halten und HErausgabe der vereinnahmten Beträge verlangen? Und muss G2 darauf eingehen?