§§ 850k Abs. 4 ZPO bzw. 850k Abs. 5 Satz 4 ZPO bei Vorpfändungen?!

  • Folgende Ausgangslage:

    Es liegt ein VZV vor. Die Schuldnerin richtet sich aufgrund der Situation ein P-Konto ein bzw. stellt ihr Girokonto auf P-Konto um. Gem. Kommentierung ist die Vorpfändung nur insoweit wirksam, als das Kontoguthaben die pfändungsfreien Beträge übersteigt.

    Kann die Schuldnerin trotzdem gem. § 850 k Abs. 4 ZPO analog die individuelle Anpassung des pfändungsfreien Betrages beantragen oder die Feststellung des unpfändbaren Betrages auf dem P-Konto n. § 850 k Abs. 5 Satz 4 ZPO?

    Früher konnto § 850k a.F. auch analog unter Hinweis auf die Frist des § 845 Abs. 2 ZPO angewandt werden. Geht eine analoge Anwendung jetzt auch - nach der neuen Rechtslage. Ich finde dazu echt nix im Kommentar.

    Mein Bauch sagt, dass eine analoge Anwendung funktionieren müsste unter Hinweis auf die monatsfrist des VZV und das ggf. im Falle der Pfändung eine erneute Antragstellung notwendig ist. Was meint Ihr?

  • Ich häng mich mal ran: Wie formuliere ich denn einen entsprechenden Beschluss im Hinblick auf die begrenzte Wirksamkeit des vorläufigen Zahlungsverbotes? In meinem Fall wurde der Bank als Drittschuldnerin ein Zahlungsverbot zugestellt. Der Schuldner besitzt dort ein P-Konto. Nun beantragt er Freigabe des unpfändbaren Urlaubsgeldes auf diesem P-Konto. Sein Einkommen ist bereits beim Arbeitgeber gepfändet, von dort wird nur noch der unpfändbare Rest auf das Konto überwiesen.

  • Ich häng mich mal ran: Wie formuliere ich denn einen entsprechenden Beschluss im Hinblick auf die begrenzte Wirksamkeit des vorläufigen Zahlungsverbotes? In meinem Fall wurde der Bank als Drittschuldnerin ein Zahlungsverbot zugestellt. Der Schuldner besitzt dort ein P-Konto. Nun beantragt er Freigabe des unpfändbaren Urlaubsgeldes auf diesem P-Konto. Sein Einkommen ist bereits beim Arbeitgeber gepfändet, von dort wird nur noch der unpfändbare Rest auf das Konto überwiesen.


    Ich gehe davon aus, dass im Juni ein bereits vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung des Urlaubsgelds als unpfändbar ermittelter Betrag auf das P-Konto überwiesen wurde und dadurch der gesetzliche Freibetrag im Juni überschritten wurde.

    Falls nun nicht eh in ein paar Tagen die 845er-Frist ablaufen sollte, z. B.:

    Abweichend von dem gesetzlichen Sockelfreibetrag des § 850k Abs. 1, 2 ZPO wird der pfändungsfreie Betrag für den Monat Juni auf ... € festgesetzt.


    Gründe:

    I. bisserl SV.

    II. > § 850k Abs. 4 i.V.m. §§ 850a Nr. 2, 850c Abs. 3 ZPO zulässig und begründet blabla ... bisserl ausführen.


    Scheint mir recht klar, kann man sicher auch SV und Begründung in zwei genügend aussagekräftigen Sätzen kurz vermengen.

  • Danke schön!
    Also keine besondere Erläuterung in den Beschluss, warum eine solche Entscheidung auch im Falle eines vorläufigen Zahlungsverbotes möglich ist?

    kann man machen, würde ich nicht. Es sei denn, der angehörte Gl. hat nun in seiner Stellungnahme genau in diese (langweilige) Kerbe geschlagen.

    Habe übrigens nach neuem Recht noch nie eine Entscheidung bei VZ machen müssen.

    Nach Anhörung des Gl. war die 845er-Frist eh schon immer abgelaufen,
    na sowas aber auch ...

    ;)

  • Danke schön!
    Also keine besondere Erläuterung in den Beschluss, warum eine solche Entscheidung auch im Falle eines vorläufigen Zahlungsverbotes möglich ist?

    kann man machen, würde ich nicht. Es sei denn, der angehörte Gl. hat nun in seiner Stellungnahme genau in diese (langweilige) Kerbe geschlagen.

    Habe übrigens nach neuem Recht noch nie eine Entscheidung bei VZ machen müssen.

    Nach Anhörung des Gl. war die 845er-Frist eh schon immer abgelaufen,
    na sowas aber auch ...

    ;)

    Stimmt, das wird die Konsequenz sein, nachdem ich den Gläubiger angehört habe. Frist abgelaufen, kein Rechtschutzinteresse mehr, Entscheidung nicht mehr notwendig.

  • Hallo,

    ich hänge mich hier mal dran.

    Mir liegt ein Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages vor. Am 22.06.2021 wurde der Bank die Vorpfändung zugestellt. Pfändungsverfahren gegen die Schuldnerin haben wir hier keine. Auch auf die Vorpfändung folgte jetzt keine Pfändung (die Schuldnerin sprach am Telefon von einer Einigung zur Ratenzahlung mit der Gläubigerseite).

    Ich tendiere jetzt dazu den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses direkt und ohne Anhörungen zurückzuweisen.

    Spricht da etwas dagegen? Übersehe ich etwas?

    Liebe Grüße

  • Da sind wir raus. Solange keine "echte" Pfändung vorliegt, können wir nichts machen. Und eigentlich müsste die Bank nach Ablauf der Monatsfrist das Geld in voller Höhe freigeben. Es liegt ja nichts mehr vor.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich gehe auch davon aus, dass die Bank das Geld in voller Höhe freigegeben hat. Die Schuldnerin wollte schon in der Vergangenheit den Freibetrag prophylaktisch erhöht wissen. Ich habe sie dann darauf hingewiesen, dass das nicht geht und sie sich melden solle, sollte tatsächlich eine Pfändung erfolgen. Das war jetzt der Fall, aber eben nur eine Vorpfändung.

    Danke!

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