Absonderungsrecht | Grundschuldzinsen bei freihändigem Verkauf durch IV

  • Hallo!

    Ich überlege mir gerade, für wieviel Jahre ein Grundschuldgläubiger die rückständigen Grundschuldzinsen aus dem Verkaufsverkauferlös (freihändiger Verkauf d. Grundstücks durch IV) mit dem Rang seiner Grundschuld beanspruchen darf:

    für die letzten zwei (fall ZVG insoweit anwendbar) oder drei Jahre (wg. allg. Verjährung).


    Danke vorab!

  • nein, die Grundschuld wurde isoliert (ohne die dinglich gesicherte Forderung) abgetreten, allerdings mit den Rechten aus der sofortigen ZV-Unterwerfung u.a. auch wegen Grundschuldzinsen

    der Verkaufserlös dürfte die Grundschuld um das Zehnfache übersteigen, es gibt aber andere Grundschuldgläubiger - vorrangige und nachrangige

  • nein, die Grundschuld wurde isoliert (ohne die dinglich gesicherte Forderung) abgetreten, allerdings mit den Rechten aus der sofortigen ZV-Unterwerfung u.a. auch wegen Grundschuldzinsen

    wo ist denn da der Vermögensanspruch des persönlichen Gläubigers ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Anspruch des persönlichen Gläubigers?

    Ich meine aber die rückständigen Grundschuldzinsen und damit die dinglichen Zinsen.

  • es ist heute nicht mein Tag und ich bin ein wenig langsam im Kopf:

    Verstehe ich das richtig, die Grundschuld ist eine leere Hülle, sichert also keine Forderungen (mehr) ?

    Auch wenn die Zielrichtung eine völlig andere ist, IX ZR 142/10 ???

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Es ist erst Mittag, aber mir raucht der Kopf wegen der Sache schon jetzt.:)

    Die Grundschuld wurde ohne Forderung abgetreten, wobei ausdrücklich auf die Grundschuld gezahlt wurde. Die nicht abgetretene Forderung und insb. der Anspruch auf die Zinsen dem Darlehensvertrag bestehen nach wie vor. Durch die Zahlung auf die Grundschuld ist diese Forderung nicht erloschen.

    Vorliegend macht der neue Grundschuldgläubiger die Grundschuld mit den Grundschuldzinsen geltend. Mich interessiert dabei, ob dem neuem Grundschuldgläubiger die rückständigen Grundschuldzinsen für die letzten zwei oder drei Jahre zustehen.

  • auch wenn ich den Sachverhalt nicht richtig verstehe, bei mir kommt an:

    Gläubiger A (Forderung mit Sicherungsmittel GS) tritt Sicherungsmittel ohne Forderung an B ab.
    Ich kann mit der Konstellation nichts anfangen......

    Wegen der Zinsen: wenn das alles überhaupt so passt, s.o. würde ich es über § 49 InsO, also ZVG probieren.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Genau, ich verstehe den Sachverhalt auch nicht so ganz.

    Eine GS ist ja grundsätzlich nicht akkzessorisch, kann also ohne weiteres ohne Forderung existieren, muss halt auf eine Eigentümergrundschuld umgeschrieben werden. Wieso man aber diese Grundschuld dann abtritt ohne eine Forderung anhängig zu haben, erschließt sich meinen grauen Zellen auch nicht so ganz.

    Und wer bezahlt was wohin, wäre auch interessant zu wissen :)

    Mach mal bitte eine schöne Skizze, das wäre toll :)

  • Es kommt eigentlich immer wieder vor, dass (aus welchen Gründen auch immer) Grundschulden isoliert abgetreten werden (fehlende Akzessorietät). Hier ist das auch der Fall. Ich dachte, für meine Frage, für wieivel Jahre kann der absonderungeberechtigte Insolvenzgläubiger die rückständigen Grundschuldzinsen geltend machen, dürfte der komplette Sachverhalt wenig interessant sein. Es ist in recht einfacher Sachverhalt, die Lösung, bis auf die o.g. Frage zur Höhe der Zinsen, ebenso.

    Der Insolvenzschuldner bzw. Darlehensnehmer (C) hat mit dem Darlehensgeber (B) einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Die Forderung daraus wurde durch eine Grundschuld gesichert. C wird insolvent. B verkauft dann die Grundschuld an A (neuer Grundschuldgläubiger). Das Insolvenzverfahren ist eröffnet. De IV will das u.a. auch mit der Grundschuld des A belastete Grundstück freihändig verkaufen. A macht sein Absonderungsrecht hinsichtlich der Grundschuld geltend.

  • Wenn man es nach dem ZVG-Rang des § 10 beurteilen würde, kämen ja die Zinsen nur für 2 Jahre, beginnend ab dem letzten Fälligkeitstag vor Stichtag (im ZVG Beschlagnahme) im Rang vor den weiteren Grundschulden. Sonst würde kein Gläubiger eine zweitrangige GS akzeptieren, wenn er Zinsen ab annopief sich vorgehen lassen müsste.

    Im Ergebnis sind das aber oft drei und mehr Jahre:

    Beispiel: Übliche jährliche Fälligkeit, jeweils am 1.1.
    Beschlagnahme/Verkauf in 2012
    Letzte Fälligkeit 01.01.12 für die Zeit vom 01.01.11-31.12.11 = laufende Zinsen ab 01.01.2011 bis Verkauf
    + 2 Jahre Rückstände 01.01.09-31.12.10

    Somit hat der Gl. Anspruch auf dingliche Zinsen in Rang IV ab 01.01.09.

    Bei halb- oder vierteljährlicher Zinsfälligkeit sieht die Rechnung aber entsprechend anders aus!

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