Schuldner wohnt und arbeitet in Hongkong

  • hallo miteinander!! habe hier einen komischen fall aber vll. stehe ich auch einfach nur mal wieder auf dem schlauch!
    als die eröffnung des verfahrens beantragt wurde war der s noch selbstständig tätig und in deutschland wohnhaft. allerdings wurde mit dem eröffnungsantrag bereits ein vorentwurf eines arbeitsvertrages mit der swatch group hong kong limited beigefügt. am 31.05.10 wurde das verfahren eröffnet - ab 01.06.2010 hat er dann in hongkong gearbeitet. seit 28.05.2010 ist er in deutschland nicht mehr gemeldet. der s hat einen generalbevollmächtigten (gleichzeitig ein insogläubiger). fakt ist, dass der s im ausland nicht wenig verdient jedoch bislang lediglich ein ganz kleiner betrag an pfändbaren einkommen auf dem konto gelandet ist. der insolvenzverwalter macht hier irgendwie nichts ausser mitzuteilen das ein rechtsstreit in hongkong wenig zielführend sein wird und der bevollmächtigte macht auch nichts ... der arbeitgeber in hongkong verweist immer wieder an die muttergesellschaft in österreich und ansonsten passiert hier gar nichts ... auf nachfrage schieben sie sich gegenseitig den schwarzen peter zu.
    weiß hier ehrlich gesagt gar nicht so recht was ich machen soll. im zöller habe ich gelesen (bei § 829 ZPO), dass nur inländische forderungen und vermögensrechte pfändbar sind. fällt denn das einkommen dann überhaupt in die masse (§ 36 InsO)??
    hilfe ich stehe gewaltig auf dem schlauch! ich danke schon jetzt für eure hilfe .... glg :)

  • ein rechtsanwalt ist für den schuldner generalbevollmächtigter. eine zustellungsfähige anschrift des schuldners ist hier nicht bekannt.

  • Generalbevollmächtigten bitten, Anschrift des Schuldners und die konkrete Anschrift des Arbeitgebers mitzuteilen. Insolvenzverwalter soll dann dort die Abtretung anzeigen.

    Zitat LFdC (danke):
    Der Schuldner hat die Pflicht, den pfändbaren und damit abgetretenen Teil der Rentenzahlungen (Arbeitseinkommen) unverzüglich an den Treuhänder weiterzuleiten (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 192) IX ZB 9/09.

    Wird irgendetwas davon nicht erfüllt, dann die Stundung aufheben und so das Verfahren tot machen.

  • ja wäre auch nicht nachvollziehbar .... der s macht sich ein schönes leben und die gläubiger schauen in die rohre.
    dann werde ich jetzt mal den von dir vorgeschlagenen weg versuchen ... an der sache ärgert mich nur ganz besonders das sich der verwalter offensichtlich so gar nicht kümmert.

  • aber die abtretung dem arbeitgesber anzuzeigen bzw. über die eröffnung des verfahrens zu informieren unter hinweis auf die folgen und das pfändbare geltend zu machen - notfalls gerichtlich - ist nun mal seine aufgabe und nicht meine ....

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