Ein Gläubigervertreter gibt für mehrere Hauptforderungen an, für welche Zeiträume er welche Zinsen geltend macht, rechnet diese aber nicht aus und meint, dies sei Aufgabe des Verwalters. Ich hatte mich vor einigen Jahren mal mit der Frage befasst und habe in Erinnerung, dass mind. der MüKo (habe ich gerade nicht hier) diese Meinung stützt. Der HambK schweigt sich dazu aus.
Ich weigere mich wegen des Aufwands und auch wegen möglicher Rechenfehler ehrlich gesagt ein wenig, dem Anwalt diese Arbeit abzunehmen, zumal sein Anwaltsprogramm ja Forderungsaufstellungen erstellen kann udn er die Beträge hinterher eh' zur Prüfung bekäme.
Fallen euch Argumente ein?