Wer muss Zinsen ausrechnen - Gläubiger oder Verwalter?

  • Ein Gläubigervertreter gibt für mehrere Hauptforderungen an, für welche Zeiträume er welche Zinsen geltend macht, rechnet diese aber nicht aus und meint, dies sei Aufgabe des Verwalters. Ich hatte mich vor einigen Jahren mal mit der Frage befasst und habe in Erinnerung, dass mind. der MüKo (habe ich gerade nicht hier) diese Meinung stützt. Der HambK schweigt sich dazu aus.

    Ich weigere mich wegen des Aufwands und auch wegen möglicher Rechenfehler ehrlich gesagt ein wenig, dem Anwalt diese Arbeit abzunehmen, zumal sein Anwaltsprogramm ja Forderungsaufstellungen erstellen kann udn er die Beträge hinterher eh' zur Prüfung bekäme.

    Fallen euch Argumente ein?

  • Hamburger Kommentar sagt, dass Verwalter die Zinsen selbst ausrechnen soll.

    Auch der Münchener Kommentar ist dieser Meinung:

    Bei Zinsen müssen der Zinssatz und -zeitraum angegeben werden, eine betragsmäßige Angabe kann dabei jedoch nicht gefordert werden.
    (BGH WM 1957, 1334; Kohn" WM 1959, 104; Kuhn/Uhlenbruck § 139 RdNr. 2; Kilger/K. Schmidt" § 139 Anm. 1b; Hess/Kropshofer" § 139 Anm. 16)

    Ich meine auch, dass der Verwalter die Zinsberechnung zu überprüfen hat.

  • wenn die Randdaten bekannt sind, muss der Verwalter selbst die Forderung bestimmen. Die BGH-Entscheidung hat mir auch nicht geschmeckt, zumal ein Gläubiger darauf rungeritten ist. der hatte aber nicht alle Daten benannt...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mist und danke für die Antworten!

    (Zinsberechnungen prüfen ist eben doch weniger aufwändig als sie selbst zu erstellen...)

    Das ist doch eine Suppe, ob ich die Daten einhacke und prüfe, ob das Ergebnis der angemeldeten Forderung entspricht bzw. man die Daten dann zur FA nimmt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mist und danke für die Antworten!

    (Zinsberechnungen prüfen ist eben doch weniger aufwändig als sie selbst zu erstellen...)

    Keinn Problem, müssen die Drittschuldner auch immer, obwohl es kaum einer wirklich macht. Die lassen sich lieber Forderungsaufstellungen von den Gläubigern geben und riskieren dann, dass da Kosten drin sind, die nach der Pfändung erst entstanden sind.

  • Das ist doch eine Suppe, ob ich die Daten einhacke und prüfe, ob das Ergebnis der angemeldeten Forderung entspricht bzw. man die Daten dann zur FA nimmt.


    OK, wenn man die Daten einhackt. Nach der hundertfünfzigsten Forderungsaufstellung kommt man aber zu dem Punkt, dass man die Zahlen ansieht und erkennt: passt / passt nicht.

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