Auflösung Arbeitsvertrag

  • Hallo zusammen,

    gerade erhielt ich einen Anruf eines (noch recht neuen) Berufsbetreuers mit der Frage, ob er eine Genehmigung für die Auflösung des Arbeitsvertrages benötigt.

    Der Betreute ist auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig. Ihm stehen noch diverse Urlaubstage zu und der Betreuer hat einen RA beauftragt, der wahrscheinlich noch etwas Geld aus der Sache für unseren Betroffenen rausholen wird.

    Grundsätzlich ist die Auflösung ja genehmigungfrei ... was aber, wenn sagen wir mal mehr als 3.000,- € Abfindung für den Betroffenen rausspringen? Wäre dies ein Fall des Vergleichs (und genehmigungsbedürftig nach § 1822 Nr. 12)?

    Viele Grüße
    Praios

    Nachtrag: Könnte auch eine Genehmigung nach 1812 BGB erforderlich sein, weil der Betroffene das Recht verliert eine Leistung aus dem Arbeitsverhältnis zu verlangen?

    Einmal editiert, zuletzt von Praios (22. Mai 2012 um 15:13)

  • Danke Frog;
    deine Antwort hat sich mit meinem Nachtrag überschnitten :)
    Dann werde ich wohl die Genehmigung verlangen.

  • §§ 1812, 1813 BGB passen nicht auf die Auflösung eines Arbeitsvertrages - ob mit oder ohne Abfndung, spielt keine Rolle.

    So ist es, nur dass der Begriff "Auflösung" richtigerweise durch "Aufhebung" ersetzt werden sollte.

    In der Sache geht es hier nicht um eine "Auflösung". Von "Auflösung" spricht man, wenn gerade keine Aufhebung erfolgt, sondern statt dessen gekündigt wird und man dann nach dieser Kündigung rechtsgeschäftliche Regelungen über die Kündigungsfolgen trifft.

    Die Auffassung, dass ...

    über den Anspruch des Betroffenen auf Arbeitsentgelt und z. B. Urlaubsabgeltung verfügt wird

    trifft nicht zu. Der Anspruch des Betroffenen auf Arbeitsentgelt bleibt von der Aufhebung unberührt. Die einvernehmliche Beendigung hat lediglich zur Folge, dass in Zukunft kein Arbeitsentgelt mehr entstehen kann. Damit verfüge ich aber nicht über bestehende Entgeltansprüche. Ich verfüge nur über meinen Beschäftigungsanspruch, der ist aber i. S. d. § 1813 BGB nicht auf Geld gerichtet. Und wenn eine Abfindung vereinbart wird, ist das für den Betreuten gut und keine Verfügung über Ansprüche. Sollte schon verdientes Arbeitsentgelt noch rückständig sein, ändert der Aufhebungsvertrag daran nichts. Diese Ansprüche bestehen weiter. Auch über Ansprüche auf Urlaubsabgeltung wird nicht verfügt. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung können im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht entstehen, ihr Entstehen setzt gerade die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Daher würde ein Aufhebungsvertrag derartigte Ansprüche schaffen und nicht etwa vernichten, weshalb auch insoweit keine Verfügung vorliegt.

  • O. K., falscher terminus technicus. Aber Nixons Äußerung ist erste Sahne. Habe ich damals nicht mitbekommen, war 13 Jahre alt und hatte erst ein paar Monate Englisch (Lingua latina obliagatio prima erat!).

  • Sachverhalt wie 1., Betroff. kann und will nicht mehr, hat aber noch einige Monate bis zur Rente. Sperre AA ist unklar.

    ... Ich verfüge nur über meinen Beschäftigungsanspruch, der ist aber i. S. d. § 1813 BGB nicht auf Geld gerichtet. ....

    Die Befreiung nach § 1813 gilt doch nur Annahme einer geschuldeten Leistung, hier also nicht. Also müsste § 1812 greifen?!

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Guten Morgen zusammen,

    ich häng mich hier mal mit einem ganz ähnlich problem dran...

    Ein Arbeitsvertrag soll einvernehmlich durch eine Aufhebungsvereinbarung beendet werden.
    Eine Abfindung ist nicht vereinbart.

    Der Betreute ist geschäftsfähig und würde gerne selbst die Vereinbarung abschließen.
    Es besteht aber ein Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge

    daher meine Fragen:
    -Gehört das Arbeitsverhältnis, bzw. die Aufhebung desselben überhaupt zu der Vermögenssorge?
    wenn nein wäre das Problem kein Problem und der Fall kein Fall,

    wenn ja (wozu ich tendiere):
    -ist so eine Vereinbarung nun nach §1812 BGB genehmigungsbedürftig oder nicht?

    Vielen Dank schonmal fürs mitdenken!

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • vgl. BAG 2. Senat, Urteil vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06 - ab Rn. 29, zitiert nach juris.

    Insoweit ist der Aufgabenkreis Vermögenssorge des Betreuers zur Aufhebung des Arbeitsvertrages hiervon gedeckt. Da der Betreuer den Betreuten aber -stillschweigend- in Arbeit ermächtigt bzw. seine Ermächtigung hierzu nicht eingeschränkt hat, gilt gemäß §§ 113, 1903 Abs. 1 Satz 2 BGB der angeordnete Einwilligungsvorbehalt nicht, so dass m.E. der Betreute selbst den Arbeitsvertrag auflösen kann (vgl. Klumpp in Staudinger BGB 2017 § 113 m.w.N.).

    2 Mal editiert, zuletzt von Sersch (15. Mai 2017 um 08:19) aus folgendem Grund: Gerichtsaktenzeichen ergänzt

  • Ich muss das Thema nochmal aufgreifen. Ich habe einen Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung gem. § 1822 Nr.12 BGB vorliegen zu einem Aufhebungsvertrag für das Arbeitsverhältnis des Betroffenen mit seinem ehemaligen Arbeitgeber. Es wurde lediglich vereinbart, dass ein Abgeltungsbetrag von ca.12000,00 € für bestehende Urlaubsansprüche gezahlt wird und das Ende des Arbeitsverhältnisses.
    Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung ist m.E. nicht erforderlich oder wie seht ihr das ?

  • Liegt wirklich Vergleich vor? Häufig ist ein Vergleich „nur“ Verzicht der einen Seite.

    Was hat die eine Seite gefordert? Was die andere? Ist man irgendwo dazwischen gelandet? Oder liegt nur ein Angebot einer Seite vor, das durch die andere Seite angenommen wurde?

    Einmal editiert, zuletzt von Balzac (21. August 2019 um 08:07)

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