Anmeldung Rkl 5- Titel erforderlich?

  • Hallo,
    wenn jmd eine persönliche Forderung aus Rkl 5 zum Verfahren anmeldet, braucht er dafür einen Titel oder reicht seine bloße Anmeldung?

    Liebe Grüße

  • Rangklasse 5-Ansprüche sind Beschlagnahmeansprüche --> der Gläubiger muss das Verfahren betreiben ---> der Gläubiger braucht einen Titel

    Siehe Stöber, Rdnr. 9 zu § 10.

    Aber: Kosten (§ 10 II ZVG) können angemeldet werden. Siehe Stöber, Rdnr. 15 zu § 10.

  • wenn ich wegen öffentlich-rechtlicher forderungen beitrete oder betreibe, glaubt mir das Gericht auch so, wenn ich die Vollstreckbarkeit bescheinige....

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Dann bist du aber nicht Rang 5.

    Die Anmeldung ist in Rang 5, um berücksichtigt zu werden, mit der Forderung nicht ausreichend. Das Verfahren muss aktiv betrieben werden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • wenn ich wegen öffentlich-rechtlicher forderungen beitrete oder betreibe, glaubt mir das Gericht auch so, wenn ich die Vollstreckbarkeit bescheinige....

    Die formgerechte Bescheinigung der Vollstreckbarkeit ersetzt den Vollstreckungstitel und weitere -voraussetzungen.

    Dann bist du aber nicht Rang 5.

    Die Anmeldung ist in Rang 5, um berücksichtigt zu werden, mit der Forderung nicht ausreichend. Das Verfahren muss aktiv betrieben werden.

    Wenn lupo bzw. seine Stadt beitritt oder betreibt, ist er doch Gläubiger und ggf. in Rangklasse 5.

  • Ja, wenn er beitritt. In Rang 5 geht das nur so. Für 3 genügt ja die Anmeldung.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hallo, ich krame dieses Thema mal nochmals hoch. Und stehe gerade etwas auf dem Schlauch.
    Das bedeutet ja, dass ein persönlicher Gläubiger trotz Titel gegen den Schuldner immer auch betreiben muss um im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Zuteilung zu erhalten. Er kann seinen titulierten Anspruch auch nicht zu einer der nachfolgenden Klassen anmelden (da keine grundstück- oder grundpfandrechtsbezogene Forderung).
    Kurz vor Versteigerungstermin meldet in meinem Verfahren ein Privatgläubiger des Schuldners (Kaufvertrag) seine Forderung an (Vollstreckungsbescheid liegt bei).
    Da er nicht betreibt, kann auf ihn also später nicht zuteilt werden. Es bliebe dann nur die Pfändung eines evtl. Übererlösanspruchs des Schuldners um an Geld zu kommen, richtig?
    Ich habe jetzt in der Kommentierung zu § 114 ZVG (2.8) gesehen, dass ein Beschluss über die Nichtaufnahme (nicht Zurückweisung) der Anmeldung nicht zwingend, aber ratsam ist.
    Wie handhabt Ihr das? Wenn Ihr diesbezüglich keinen Beschluss macht, führt Ihr eine solche Anmeldung dann im Termin mit an, ggf. mit einem Hinweis oder erhält der Anmeldende erst zum Verteilungstermin dann die Nachricht dass seine Anmeldung nicht berücksichtigt werden konnte.

  • RK 5 ist doch ganz einfach:
    Alles, aus dem betrieben wird UND nicht in eine vorherige Rangklasse (also Rk 1-4) fällt. Ohne betreiben keine RK 5!

    Wenn einer trotzdem meint, was anmelden zu müssen, bekommt er alles zurück und ein Hinweisschreiben, dass das erklärt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wie kurz vor dem Versteigerungstermin bist du denn? 2 Tage oder 2 Wochen?

    Ich habe es in solchen Fällen immer so gehalten:
    Sofern die Möglichkeit besteht, dass der anmeldende RK-5-Gläubiger noch einen vernünftigen Beitritt mit Zustellung hinbekommt, habe ich ihn entsprechend darauf hingewiesen. Nimmt er die Chance wahr, gut. Wenn nicht, auch gut.
    Ist die Zeit zu kurz, habe ich es erstmal im Termin als Anmeldung behandelt (meine ich ... ist schon eine Weile her) - das besagt ja erstmal nicht, ob er mit seinem Anspruch im Zuschlagsfalle zu Zuge kommt.
    Wurde Zuschlag erteilt, habe ich diesem Gläubiger die Rechtslage mitgeteilt und bin entsprechend verfahren - ohne förmliche Zurückweisung seiner Anmeldung.
    Wurde kein Zuschlag erteilt, wie vor mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit des Beitritts - da hat er dann auch genügend Zeit, sich das zu überlegen und ggf. sich beraten zu lassen.

  • RK 5 ist doch ganz einfach:
    Alles, aus dem betrieben wird UND nicht in eine vorherige Rangklasse (also Rk 1-4) fällt. Ohne betreiben keine RK 5!

    Wenn einer trotzdem meint, was anmelden zu müssen, bekommt er alles zurück und ein Hinweisschreiben, dass das erklärt.

    Super, dankeschön, jetzt hab ich's auch verstanden, so mache ich's ;):)

  • ...
    in der Regel sind Befriedigungschancen aus der Rangklasse 10 I Nr.5 ZVG ohnehin kaum zu realisieren.
    Liegt zudem die dingliche Forderung vorrangiger Gläubiger rechnerisch über dem VW, ist auch ein Beitritt aussichtslos, so dass von einem Beitritt aus Kostengründen abgeraten werden kann.
    Dies kannst du gerne dem Gl.-Vertreter so mitteilen und wegen des bevorstehenden Termins auf § 44 Abs.2 ZVG hinweisen...

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Ich würde nie von etwas ab- oder zu etwas raten.

    Aufgrund der Ergebnisse erreichen wir sehr oft Erlösüberschüsse, so dass auch Zuteilungen in der Rangklasse 5 eher wahrscheinlich sind.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

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