Löschung abgetretene Zwangssicherungshypothek

  • Den Beitrag gebe ich ins Inso-Forum und danke den GBlern, die dem Link gefolgt sind:

    Ich habe hier ein Inso-Verfahren, IE 2009. Eine GmbH hat ihrem RA im Jahr 2006 eine Forderung abgetreten, die dieser als Prozessbev. tituliert hatte (VB). Der RA meldet die abgetretene Forderung an. So weit, so gut.

    Nun wurde im Zeitraum des § 88 / 131 I 1 InsO aufgrund dieses VB eine ZwaSi im Grundstück der Schuldnerin eingetragen, Gläubigerin lt. VB ist die GmbH (VB ist also nicht umgeschrieben). Das GB-Amt will nicht löschen ohne Löschungsbewilligung, so weit auch so gut.

    Nun habe ich ermittelt, dass die GmbH Anfang 2007 ins Insolvenzverfahren gegangen ist und frage mich, wieso der RA die ZwaSi im Jahr 2009 auf die damals seit 2 Jahren in Inso befindliche GmbH und nicht sich selbst hat eintragen lassen.

    1), @GBler: Die Frage ist nämlich, wer nun Löschungsbewilligung erteilen kann?

    Wenn ich § 1153 BGB ansehe, meine ich, das GB sei einfach unrichtig und müsse nach Vorlage der Abtretung GmbH -> RA berichtigt werden mit der Folge, dass der RA Löschungsbewilligung erteilen kann.

    Allerdings ist die ZwaSi ja erst nach IE über das Vermögen der GmbH und nach Abtretung eingetragen worden. Ändert das etwas, in dem Sinne, dass der IV der Gläubigerin nun Löschungsbewilligung erteilen könnte?

    2), @Insoler: Dürfte der IV auch Löschungsbewilligung erteilen? Er würde ja damit die Sicherheit des RA zerstören. (Der IV könnte übrigens die Abtretung ziemlich sicher anfechten, hatte aber bislang noch keine ausreichenden Infos zur Verfügung - es ist nur die Frage, ob ihm das was bringt).

  • Wenn sonst niemand mag: Eine rechtsgeschäftlich bestellte Hypohtek entsteht, wenn die Forderung vor Eintragung an einen Dritten abgetreten wurde, für den Eigentümer. Das zählt zu den Fällen des § 1163 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. Staudinger/Wolfsteiner § 1113 BGB Rn 65, § 1163 Rn 21). Da § 1163 BGB auch auf Zwangshypotheken Anwendung findet (vgl. Musielak § 867 ZPO Rn 7), wird hier wohl eine Eigentümergrundschuld (§ 1177 Abs. 1 S. 1 BGB) entstanden sein. Eine formrichtiger Nachweis (§§ 22, 29 GBO) dafür, also für die vorherige Forderungsabtretung, wird nicht zu erbringen sein, so daß die Löschung der Buchberechtigte bewilligen (§ 19 GBO) muß. Der Eigentümer muß der Löschung, wenn ein Unrichtigkeitsnachweis nicht geführt werden kann, ohnehin zustimmen (§ 27 GBO).

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (23. Mai 2012 um 08:59)

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