§ 134 InsO / richtiger Anfechtungsgegner

  • Insolvenzschuldnerin tritt Ansprüche zur aus einer Lebensversicherung gegenüber einer Bank ab. Die Ansprüche sichern Darlehensverbindlichkeiten der Tochter der Insolvenzschuldnerin. Gegebenenfalls ich kann beweisen, dass die Tochter sich schon damals in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und deshalb auch keine eigenen Sicherheiten stellen konnte, wäre doch die Abtretung unter Umständen gemäß § 134 InsO gegenüber der Bank anfechtbar. Ansonsten nehme ich an, dass die Tochter Wertersatz zu leisten hat.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Insolvenzschuldnerin tritt Ansprüche zur aus einer Lebensversicherung gegenüber einer Bank ab. Die Ansprüche sichern Darlehensverbindlichkeiten der Tochter der Insolvenzschuldnerin. Gegebenenfalls ich kann beweisen, dass die Tochter sich schon damals in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und deshalb auch keine eigenen Sicherheiten stellen konnte, wäre doch die Abtretung unter Umständen gemäß § 134 InsO gegenüber der Bank anfechtbar. Ansonsten nehme ich an, dass die Tochter Wertersatz zu leisten hat.

    Hm, mir ist jetzt Deine Denkrichtung nicht klar: Sittwenwidrigkeit wg. des krass überforderten Dalehensschuldners: logo, dass da ne Sicherheit verlangt wird.... der Sinn der Sicherheit ist für den Gl. ja grad, sich gegen das Kreditrisiko des Darlehensschuldners abzusichern..... (oki, ich halt ja schon das Gründen und Betreiben von Banken für sittenwidrig, aber das ist eine andere Geschichte :D )

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ist schon eine etwas gewöhnungsbedürftige Konstellation.
    Mutter verschenkt, Anfechtungsgegener Beschenkte/Tochter und Bank/Abtretungsgläubigerin als Gesamtschuldner -

    Bonität der Bank wird wohl dazu führen, nur einen Gesamtschuldner zu verklagen - oder sollte ich erst noch etwas wach werden?

  • Die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit bei allen anderen Leistungen als Verpflichtungsgeschäften, insbesondere also bei Erfüllungshandlungen ist nach dem Grundgeschäft zu beurteilen. Aus diesem ist abzuleiten, ob die isolierte Leistung von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt und damit entgeltlich oder unentgeltlich ist, IX ZR 69/09 i.V.m. IX ZR 429/97.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • sorry ? wie kommt ihr denn auf Gesamtschuldnerschaft ?
    S will von B ein Darlehen; M stellt gegenüber B eine Sicherheit.
    Grundverhältnis S und M
    Verfügungsgeschäft M und B.

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  • Ich kam vom Hmb Kommentar 129 Rdn 31 2. Absatz dort eine auf Gesamtschuld.

    Denn verstanden hatte ich den Fall so, dass die Mutter nach der "Schenkung" als Gesamtschuldnerin/Insolanerin geworden ist. Der Tochter hat sie was geschenkt, nämlich die Nutzung der LV als Sicherheit und der Bank hat sie dann auf Geheiß der Tochter was zugewandt (die Tochter weist/bittet die Mutter, die Rechte aus der LV nicht ihr, sondern der Bank abzutreten). Das scheint es möglich zu sein, den direkten Leistungsempfänger (Bank) und den Gläubiger (Tochter) als Gesamtschuldner für die Rückgewähr in Anspruch zu nehmen. Die Tochter mag entreichert sein, weil die LV-Rechte zur Bank gelangt sind - aber sie hat einen Rückgewähranspruch.

    Nur was will gegs vor Pfingsten mit der Frage erreichen?? Soll die Bank auf der Linie vom HamKomm 143 Rdn 23 geärgert werden, weil die LV nur zur Sicherheit abgetreten wurde und der IV nach 166 II verwerten darf?

    Spannend, wenn es von ihr versucht wird.

  • INur was will gegs vor Pfingsten mit der Frage erreichen??



    Gegs will sich in diesem Fall, den sie in das Fach "experimentelle Insolvenzanfechtung" einordnet, noch etwas klarer werden. Erfolgreich war sie nach § 134 InsO bereits in Fällen, in denen durch den Insolvenzschuldner Zahlungen an Gläubiger von insolventen Dritten erfolgten. Nur haben wir hier eben eine Sicherheitsgewährung und die Frage, ob eine strukturelle Gleichheit zwischen beiden Konstellationen besteht.

    Spannend, wenn es von ihr versucht wird.

    Wird es im Hinblick auf einen Vergleich mit der Bank sicherlich.

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  • Bis wann soll und muss das geklärt sein - kann ja mal einen Schlauschmidt fragen, wenn es bis zum Herbst Zeit hat.

    ich sage mal so, wir sind nicht auf der Flucht

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