Hallo!
Ich bin weiterhin an dieser Sache dran, die bereits Gegenstand meines früheren Postings war.
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post804186
Bislang hielt ich die Sache für harmlos. Nun habe ich meine Meinung geändert.
Der Insolvenzschuldner bzw. Darlehensnehmer (C) hat mit dem Darlehensgeber (B) einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Die Forderung daraus wurde durch eine Grundschuld gesichert. B verkauft dann die Briefgrundschuld an A (neuer Grundschuldgläubiger). Die Grundschuld valutiert noch und wird per notareller Abtretungserklärung abgetreten. Die Forderung verbleibt bei B. In weniger als einem Monat wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Danach wird der Grundschuldbrief übergeben. A macht sein Absonderungsrecht hinsichtlich der abgetretenen Grundschuld geltend.
Haltet Ihr diese Grundschuldabtretung für anfechtbar? Ich meine damit § 130 und § 131 InsO. Infolge der Abtretung fand nur ein Austausch des Grundschuldgläubigers statt. Ich tue ich schwer, in der Abtretung der Grundschuld eine Gläubigerbenachteiligung zu erblicken.
Danke vorab!