Betreuerverpflichtung

  • Mich interessiert, wie an anderen Gerichten hinsichtlich der Verpflichtung der Berufsbetreuer gehandhabt wird. Stets persönlich unter Einhaltung des § 69b FGG oder einfach durch Übersendung des Ausweises per Post?

    Bei uns machen es die Kollegen verschieden. Da ich noch neu am Gericht und im Fachgebiet bin, weiß ich noch nicht so recht, für welche Variante ich mich entscheiden sollte.

  • Hi!
    Wir übersenden nur die Ausweise an die Berufsbetreuer. Ist zwar nicht korrekt, da dies wohl so nur beim Betreuungsverein zulässig ist und die anderen Berufsbetreuer persönlich zu verpflichten sind, aber wir haben soviel zu tun, da ist unsere Vorgehensweise recht praktisch. Wenn es Gesprächsbedarf gibt, melden sich die Betreuer schon von selber. ;)

    Es solll aber auch Kollegen geben, die ein Gesprächsprotokoll vorfertigen und es sich quasi -pro forma- für die Akte unterschreiben lassen. Sieht zwar gut in der Akte aus, find ich persönlich aber auch nicht korrekt.

    Von daher einfache Übersendung des Ausweises bei uns per Post.

  • Hi,

    wir hier bestehen auf die persönliche Vorsprache; so hält man auch den Kontakt zu den Berufsbetreuern und alles ist gleich etwas persönlicher. Außerdem schadet es auch bei Berufsbetreuern nicht, wenn man sie des öfteren darauf hinweist, was sie zu beachten haben...:strecker
    Ich weiß aber auch von anderen Gerichten, die nur noch die Ausweise hinschicken nach dem Motto: Ihr wißt ja, wies geht.

    Du findest schon Deinen Weg.

  • Bei uns werden auch die Berufsbetreuer noch persönlich verpflichtet. Da wir einen festen Stamm an Berufsbetreuern haben, die auch teilweise über ein Postfach bei uns verfügen, kommen die Betreuer i.d.R. eh mind. einmal die Woche zum Gericht. Dann springen sie schnell zur Verpflichtung rein. Wir klären kurz die wichtigsten Dinge und nach 5 Min. ist die Sache erledigt. Ohne viel Arbeit und Zeitverlust für den Betreuer und auch für uns. So spart man sich am Anfang oftTelefon- oder Schriftverkehr, da alles Wichtige schon bei der Verpflichtung kurz besprochen wurde.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • § 1789 BGB ist auf die Betreuerverpflichtung mangels Verweisung in § 1908 i Abs.1 BGB nicht anwendbar. Gleichwohl ist nach § 69 b Abs.1 S.2 FGG die persönliche Verpflichtung des Betreuers vorgeschrieben, allerdings mit der Maßgabe, dass sie keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Betreuerbestellung ist. Die persönliche Verpflichtung ist daher im Rechtssinne ein reiner Formalakt ohne konstitutive Wirkung und erschöpft sich in der Aufforderung zu treuer und gewissenhafter Amtsführung (Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser § 69 b RdNr.2).

  • Bei uns werden auch die Berufsbetreuer noch persönlich verpflichtet. Da wir einen festen Stamm an Berufsbetreuern haben, die auch teilweise über ein Postfach bei uns verfügen, kommen die Betreuer i.d.R. eh mind. einmal die Woche zum Gericht. Dann springen sie schnell zur Verpflichtung rein. Wir klären kurz die wichtigsten Dinge und nach 5 Min. ist die Sache erledigt. Ohne viel Arbeit und Zeitverlust für den Betreuer und auch für uns. So spart man sich am Anfang oftTelefon- oder Schriftverkehr, da alles Wichtige schon bei der Verpflichtung kurz besprochen wurde.


    Wird hier genauso gehandhabt. Schliesslich sieht man die Berufsbetreuer seit Einführung der Pauschale eh weniger.

  • Wir verpflichen die Berufsbetreuer auch persönlich. Allerdings werden sie nicht förmlich geladen sondern sie vereinbaren mit uns einen Termin und verbinden so immer gleich mehrere Sachen bei Gericht miteinander. Das geht ja bei denen auch ziemlich fix. Da kann man mal einen dazwischen schieben.

  • So wie`s bei mir derezit mit der Arbeitsbelastung aussieht bin ich leider dankbar für jeden Termin den ich nicht machen muss. Daher bekommen die Berufsbetreuer die BU in der Regel per Post. Wenn Gesprächsbedarf besteht ist ein Termin aber selbstverständlich.
    Auch wenn das Verpflichtungsgespräch nur fünf Minuten dauert, man ist erstmal wieder raus aus seiner Arbeit ("die Sache brauchste jetzt nicht mehr anzufangen, gleich kommt ja...").
    Als Neuling in der Abteilung kann es aber m.E. auf keinen Fall schaden, erstmal auch die Berufsbetreuer persönlich zu verpflichten. So lernt man sich mal kennen. Und wenn man dann sieht, dass der Laden läuft und man seine Pappenheimer ein bißchen kennen gelernt hat kann man entscheiden, wie man es zukünftig handhabt.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Bei uns bekommen die Berufsbetreuer den Ausweis auch nur per Post/Facheinlage. Wenn irgendwas besonderes sein sollte, wird dies eh in einem persönlichen Gespräch besprochen!

  • Wir verpflichten ehrenamtliche Betreuer und Berufsbetreuer.

    Alle bekommen nach Anordnung der Betreuung den Betreuerausweis übersandt. Die Ehrenamtlichen bekommen einen Termin und das Angebot, einen anderen Termin zu vereinbaren, die Merkblätter werden in der Regel beigefügt. Die Berufsbetreuer werden gebeten, einen Termin zu vereinbaren, damit man möglichst mehrere Sachen in dem Termin erledigen kann.

    Die Frage der Verpflichtung wird, wie sich auch hier zeigt, bei den Gerichten unterschiedlich gehandhabt. Das FGG ist allerdings ein Gesetz und ich habe mal geschworen, die Gesetze zu beachten. Vom Lieben des Gesetzes war nicht die Rede. Es gibt ja auch an anderer Stelle hier im Forum eine Diskussion um sinnlose Vorschriften und deren Beachtung oder nicht. Wenn ich das Gesetz auf seine Kernaussage reduziere und den Rest als Rahmenempfehlung betrachte, muss ich mich über die Ergebnisse von Pebb§y nicht wundern.

    Der Gesetzgeber scheint sich aber in dieser Frage der Praxis, die eine Verpflichtung der Berufsbetreuer für entbehrlich hält, anzupassen. § 301 des Entwurfs des FGG-Reformgesetzes nimmt auch die Berufsbetreuer von der Verpflichtung (zur Verpflichtung) aus.

  • Wir schicken den Berufsbetreuern die Betreuerausweise auch per Post zu. Wenn jeder zur Verpflichtung kommt, würde ich hier untergehen. Berufsbetreuer, die neu hinzukommen, lade ich beim ersten Mal, um sie persönlich kennenzulernen.

  • Passt nicht ganz genau in den Thread, aber ich will meinen Mini Fall hier trotzdem mal einstellen.

    Mein ehrenamtlicher Betreuer (Sohn der Betroffenen) wohnt echt am letzten A**** des Landkreises, ca. 45 km vom hiessigen Gericht entfernt. Es besteht eine Vorsorgevollmacht. Die Betreuung wurde lediglich für den Aufgabenkreis "Entscheidung über die unterbringungsähnlichen Massnahmen" angeordnet. Die Genehmigung zum Aufzug von Bettgittern bei der Betroffenen im Heim wurde bereits vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Unser Richter ist in solchen Fällen immer recht emsig und ich denke mir mal, der Betreuer wurde über seinen Aufgabenkreis umfassend aufgeklärt. Sollte ich ihn trotzdem noch zum Verpflichtungsgespräch einladen? Wie haltet ihr es in solchen Fällen mit dem jährlichen Bericht und auch mit der Aufwandspauschale? Streng genommen habe ich das Verfahren wie ein umfangreiches Betreuungsverfahren zu behandeln, ich kann das auch verstehen, aber oft verstehen die Leute nicht, weshalb wegen den Bettgittern so ein "Herrmann" gemacht wird und sie dann auch noch deshalb jährliche Rechenschaft ablegen müssen.
    Wie wird das bei euch in einem solchen Fall gehandhabt?

  • Wir laden die Leute schon zur Verpflichtung - auch wenn es sich nur um einen ganz kleinen Aufgabenkreis handelt. Wenn der Betreuer weit weg wohnt, schicken wir die Akte immer an das Gericht am Wohnort des Betreuers im Wege der Amtshilfe, damit der nicht so einen weiten Weg hat.
    Rechnungslegung ist ja in deinem Fall - Anja - nicht zu machen und der jährliche Betreuerbericht macht nicht viel Arbeit. Der ist doch selbst für Langsame in 10 min fertig.
    Und Anspruch auf Vergütung hat der Betreuer ja wohl. Da gibt es keinen Grund, die zu versagen.

  • @ Anja: Ich liebe solche Fälle auch immer. Würde schon ne kurze Verpflichtung machen (vielleicht Termin telefonsich vereinbaren, der Betreuer wird ja auch mal in die Stadt müssen). Die Pauschale steht ihm zu, da kann man (leider) nix dran rütteln. Dafür muss er aber auch den Bericht abliefern.
    Angaben zum Vermögen der Betroffenen musst du dir genau genommen von ihr holen, aber vielleicht verrät der Betreuer (wahrscheinlich auch Bevollmächtigter) was drüber, denn die Gebühr nach § 92 KostO fällt ja immer an (Vermögen vorausgesetz) - der Aufgabenkreis is da wurscht!

  • Sehe das im Prinzip so wie beldel.
    Habe hier schon mal eine Akte auf den Tisch bekommen, in der eine Kollegin einen Betreuer von außerhalb nur telefonisch verpflichtet hat und dazu dann einen Aktenvermerk geschrieben hat. Der war dann auch gleich umgänglicher.

  • Wir erhalten es hier , wie es Mel am 15.12.06 mitgeteilt hat.
    Ausnahme :
    Wenn bei endgültiger Betreuerbestellung der Aufgabenkreis gegenüber vorl. Betreuerbestellung unverändert blieb, wird von einer 2. Verpflichtung abgesehen und nur der Betreuerausweis versandt.
    Das kommt allerdings eher selten vor, weil bei uns vorl. Betreuungen i.d.R. nur für die Gesundheitsfürsorge errichtet werden und weitere Aufgabenkreise erst im weiteren Verfahren dazu kommen.

  • Bei vorläufigen Betreuerverpflichtungen habe ich es schön öfter so gemacht, dass ich das Verpflichtungsgespräch so geführt habe, als wäre umfassend Betreuung eingerichtet. Grade die Ehrenamtler aus den Familien haben am Anfang so viel an den Hacken, dass sie dankbar sind, nicht nochmal antanzen zu müssen. Und Fragen kommen ja in der Regel auch immer erst im Laufe der Zeit auf, bei Verpflichtungsgespräch schütteln fast alle auf mein freundliches "haben Sie im Moment noch Fragen", mehr oder weniger erschlagen mit dem Kopf. Das sage ich den Leuten auch und biete an, dass sie bei Problemen und Unsicherheiten sich jederzeit melden können (ist ja klar).

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Bei vorläufigen Betreuerverpflichtungen habe ich es schön öfter so gemacht, dass ich das Verpflichtungsgespräch so geführt habe, als wäre umfassend Betreuung eingerichtet.



    Bei vorl. Betreuungen verpflichte ich nur ganz selten, da die bei uns i.d.R. binnen 2-4 Wochen in endgültige Betreuungen übergehen. Da seh ich meist nicht mal die Akte, da sie direkt nach Beschlussfassung an den GA geht und zwei / drei Wochen später über die endgültige Einrichtung entschieden wird. Ist abzusehen, dass das Verfahren etwas länger dauert, wird verpflichtet und da dann auch umfassend, wie oben beschrieben. Das nehme ich dann auch so in das Protokoll auf. Dann gibt es bei der endgültigen Einrichtung nur noch eine neue Urkunde per Post.
    Auch bei der Verpflichtung zur endgültigen Betreuung ist es oft schon vorgekommen, dass ich direkt einen Erweiterungsantrag aufnehmen musste. Dann verpflichte ich auch für diesen Aufgabenkreis.

    ...und wie omawetterwax schon sagte: Viele Fragen tauchen erst später auf. Ich schicke zwar mit der Ladung die Merkblätter für Betreuer mit (m.d.B. diese sorfältig zu lesen und entsprechend aufkommende Fragen im Termin zu stellen) und bespreche diese auch mit den Betreuern, aber das bleibt meist nicht lange hängen.

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  • Wie lange dauern bei euch eigentlich die Verpflichtungsgespräche der ehrenamtlichen Betreuer?

    Bei vollumfänglichen Aufgabenkreis verpflichte ich ca. 40 min und zzgl. Erklärung der Rechnungslegung so ungefähr eine Stunde.
    Finde das mittlerweile fast ein bißchen arg lang, aber auch wenn ich mir vornehme mich zu beeilen, labbern die Leute mich trotzdem voll (mit mir kann man ja so schön schnattern ;) ).

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