Ein Erbbauecht wird übertragen. Da nun auch das Grundstück auf den gleichen Erwerber übertragen wird, wird das ErbbauR aufgehoben und soll gelöscht werden. Problem ist, dass im ErbbauGB derzeit noch ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen ist.
Ich gehe zwar davon aus, dass die Versteigerung eingestellt wird, da ich nun zu allen Grundpfandrechten Löschungsbwilligungen habe, aber es liegt derzeit noch nichts aus der K-Abt. vor.
Daher:
Muss das ZV-Gericht - ebenso wie ein dingl. Berechtigter - der Aufhebung des Erbbaurechts zustimmen? Zu dieser Frage bin ich bisher leider nicht fündig geworden.