Aufhebung Erbbaurecht bei laufender Versteigerung

  • Ein Erbbauecht wird übertragen. Da nun auch das Grundstück auf den gleichen Erwerber übertragen wird, wird das ErbbauR aufgehoben und soll gelöscht werden. Problem ist, dass im ErbbauGB derzeit noch ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen ist.

    Ich gehe zwar davon aus, dass die Versteigerung eingestellt wird, da ich nun zu allen Grundpfandrechten Löschungsbwilligungen habe, aber es liegt derzeit noch nichts aus der K-Abt. vor.

    Daher:
    Muss das ZV-Gericht - ebenso wie ein dingl. Berechtigter - der Aufhebung des Erbbaurechts zustimmen? Zu dieser Frage bin ich bisher leider nicht fündig geworden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde zunächst den kurzen Draht zum K-Rpfl suchen, evtl. steht die Verfahrensaufhebung kurz bevor und Du kannst Deine Eintragungen bis dahin zurückstellen.

  • Zumindest muss der ZV-Vermerk gewlöscht werden, bevor bzw. wenn das Erbbaurecht aufgehoben wird. Die Löschung der Grundschulden sagt noch nichts, weil ja auch Gläubiger aus anderen Rangklassen betreiben können, die nicht grundbuchersichtlich sind.

    Und eine Zustimmung des ZV-Gerichts gibt es wohl eher nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • @ Kai:

    Es geht eher darum, dass ich aus anderen Gründen zwischenverfügen muss. Und wenn ich z.B. die Zustimmung des ZV-Gerichts (oder anderes) bräuchte, würde ich dieses Hindernis mit in die Verfügung aufnehmen.


    @ Andreas:

    Kann man denn per ZwVfg aufgeben, ein Löschungsersuchen beizubringen? Eigentlich bewirkt der K-Vermerk doch gerade keine GB-Sperre. :gruebel:

    Ulf

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  • Grundsätzlich ist die Erbbaurechtsaufhebung nicht eintragbar. Ein relatives Verfügungsverbot (§§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 ZVG; §§ 135, 136 BGB) bewirkt zwar eigentlich keine Grundbuchsperre, nach h.M. bei Löschung des von dem Verfügungsverbot betroffenen Rechts - und damit auch des Zwangsversteigerungsvermerkes - eben doch. Auhebung geht damit nur mit Zustimmen des Verbotsgeschützten. Dumm nur, daß der Zwangsversteigerungsvermerk der einzige Vermerk eines relativen Verfügungsverbotes ist, bei dem kein Begünstigter angegeben werden muß, weil er alle (auch künftige) Beschlagnahmegläubiger schützt. Oder der Vermerk wird doch noch aufgrund eines Ersuchens gelöscht.

    P.S. Wieder zu langsam.

  • Eigentlich bewirkt der K-Vermerk doch gerade keine GB-Sperre. :gruebel:


    Das ist richtig, deshalb ist auch grundsätzlich keine Zustimmung des Versteigerungsgerichts bei Verfügungen über das beschlagnahmte Objekt erforderlich. Allerdings bleibt bei anderen Verfügungen auch der K-Vermerk erhalten, bzw. wird übertragen pp.. Vorliegend soll jedoch das Beschlagnahmeobjekt "vernichtet" werden und mit ihm der K-Vermerk. Ich denke, dass wird nicht gehen, da der Vermerk nur auf entsprechendes Löschungsersuchen gelöscht werden darf. M.E. hindert in diesem besonderen Fall der noch bestehende K-Vermerk die Aufhebung des Erbbaurechts.
    Übrigens: Anders bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf während der Versteigerung, da wird das K-Verfahren automatisch gegenstandslos und muss aufgehoben werden.

  • Wie Stefan. Versteigerungsrechtlich sehe ich keine Möglichkeit zur gerichtlichen Zustimmung. Schon gar nicht zu dem mit der Löschung automatisch verbundenen Untergang des Beschlagnahmeobjektes.

  • Na ja, das Gericht wird wohl letztlich nur um Löschung des Vermerks ersuchen können - wenn die dafür nötigen Voraussetzungen vorliegen.

    Ich werde dann mal Löschungsersuchen oder förmliche Zustimmung des ZV-Gerichts zur Aufhebung verlangen.

    :dankescho

    Ulf

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  • ... für die im GB-Verfahren nicht feststellbaren zustimmungspflichtigen Gläubiger.

    Ulf

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  • Kann das Gericht denn die Zustimmung für die Gläubiger abgeben? Ich denke eher nicht und wüßte jetzt auch keine entsprechende Vorschrift die das ermöglicht. Ich frage schon deshalb, weil hier bei uns kürzlich die Frage aufgeworfen wurde, ob die Flurbereinigungsbehörde Zustimmungen für den Dritten i.S.v. § 52 Abs. 3 S. 2 FlurbG abgeben kann. Auch da denke ich, daß sie es nicht kann.

  • Ich halte den Mangel für nicht behebbar, da der Antragsteller im Grundbuchverfahren keinen Einfluss darauf hat, wie und wann das Versteigerungsgericht entscheiden wird. Ich würde daher eine aufklärende Zwischenverfügung erlassen und Antragsrücknahme anheim stellen. Nach Löschung des K-Vermerkes mag sodann ein neuer Antrag eingereicht werden.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Kann das Gericht denn die Zustimmung für die Gläubiger abgeben?


    Das wohl nicht direkt aber es könnte die Beteiligten ermitteln und zur Aufhebung anhören und könnte sodann m.E. dem GBA quasi bescheinigen, dass die Gläubiger zugestimmt haben.

    Das ist ja auch alles mehr theoretisch! Ich denke, es wird in den nächsten Tagen ein Löschungsersuchen eintrudeln...

    Ulf

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  • Kann das Gericht denn die Zustimmung für die Gläubiger abgeben?

    M.E. hat das Gericht dazu keine Befugnis. Es gibt hier nur die Möglichkeit der Antragsrücknahme für den Beschlagnahmegegenstand und Löschung des Vermerks.

  • Es gibt nebenbei bemerkt noch mehr Fälle, wo der Versteigerungsvermerk als Grundbuchsperre wirkt: Z. B. bei der Eintragung eines Erbbaurechts am Grundstück oder bei der Änderung einer Teilungserklärung, wenn eine Einheit gerade im Versteigerungsverfahren ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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