Familiengerichtliche Genehmigung, Zweckerklärung, Grundschuld

  • Hallo!

    Ich weiß, dass dieses Thema hier schon öfter diskutiert wurde, aber mein Sachverhalt ist irgendwie eine wenig chaotisch und ich weiß im Moment nicht weiter:


    Es ist eine Grundschuld eingetragen, diese wurde umgeschuldet, keine Neuaufnahme, keine Erhöhung.
    Vertragspartner waren die Eltern, ohne Beteiligung der Kinder (Vertrag vom 30.3.2011).

    Der Vater hat aber vor der Umschuldung, ohne Wissen der Banken, seinen Miteigentumsanteil an die Kinder verschenkt (Schenkungsvertrag vom 19.10.2010).

    Den Banken lag ein Grundbuchauszug vom 10.12.2010 vor in dem die Umschreibung noch nicht erfolgt war.

    Von der Schenkung bestand laut Bank weder bei der alten Bank noch bei der neuen Bank Kenntnis.

    Nun wollen sie von mir eine nachträgliche Genehmigung der Umschuldung und legen einen Vertrag vor, den sie zwar Zweckbestimmungserklärung nennen, der aber eigentlich ein neuer Darlehensvertrag bzw. eine Zustimmung zur Grundschuldbestellung ist.
    (Auszug: ...der Eigentümer erklärt sich einverstanden, dass die Grundschuld zur Sicherung des nachstehend genannten Darlehens verwendet wird.... gleichzeitig tritt der Eigentümer an die Bank seine Rückgewähransprüche ab....)


    Ich habe Ihnen geschrieben, dass es sich meiner Meinung nach um keine Zweckerklärung, sondern um eine neue Grundschuldbestellung bzw. einen Darlehensvertrag handelt und dass ich diesen in der Form nicht genehmigen würde.

    Im Moment sind die Kinder ja eigentlich aus der Haftung raus, da sie keinen Vertrag mit der Bank geschlossen haben.

    Natürlich kann die Bank das Darlehen so nicht verwenden, da der ideelle Miteigentumsanteil so nicht verwertbar wäre und jetzt drohen sie mir, dass sie dann die ganze Umschuldung rückabwickeln, was auch wieder für die Kinder von Nachteil wäre......

    Sie bringen eine Entscheidung des Bay.OLG vom 31.1.1986 (WM 1986, 774), sagen aber selbst, dass diese Meinung eher abgelehnt wird.


    Hilfe!!!!

  • Ich denke, der Sachverhalt ist zu dürftig, um dazu konkret etwas sagen zu können.

    Wer ist derzeit als Eigentümer eingetragen?

    Ist für die Bank eine Grundschuld eingetragen?

    Wann erfolgte die GS-Bestellung und -Eintragung? Wer war zu dieser Zeit als Eigt. eingetragen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also:

    Die aktuellen Eigentümer sind die Kindsmutter zu 5/8 und die drei Kinder zu jeweils 1/8.

    Zum Zeitpunkt der Umschuldung lag der Bank wohl ein veralteter Grundbuchauszug vor.

    Die Grundschulden sind bereits seit 2004 bzw 2005 eingetragen, damals waren die Eltern die Eigentümer.

    Die Abtretung der Grundschulden wurde am 16.2.12 eingetragen, die Kinder als Eigentümer bereits am 13.12.2010.
    Der Darlehensvertrag ist vom 30.03.2011, ohne Erwähnung oder Beteiligung der Kinder im Vertrag.


    Noch mehr Infos?

    Danke!!!

  • Leider geht der Sachverhalt durcheinander wie Kraut und Rüben.

    Ich vermute aber folgenden historischen Ablauf der Ereignisse.

    Die Grundschulden wurden eingetragen, als noch die Eltern Miteigentümer waren. Schuldner der durch die Grundschulden gesicherten Forderungen waren die Eltern. Sodann hat der Vater die besagetn Miteigentumsanteile an die minderjährigen Kinder übertragen, wobei zu vermuten steht, dass die Kinder die Grundschulden nur in dinglicher Hinsicht übernommen haben (die Wirksamkeit der Übereignung an die Kinder wird unterstellt). Später haben die Eltern ihre nach wie vor bestehenden Eigenverbindlichkeiten über eine andere Bank umgeschuldet und zu diesem Zweck mit der übernehmenden Bank einen neuen Darlehensvertrag (ohne Beteiligung der Kinder) geschlossen. Im Zuge dieser Umschuldung wurde der Altgläubiger abgelöst und die eingetragenen Grundschulden wurden an den Neugläubiger abgetreten.

    Soweit ein völlig normaler Vorgang ohne irgendwelche Besonderheiten!

    Das "Problem" soll nun darin bestehen, dass der Bank-Neugläubiger im Zeitpunkt der Umschuldung keine Kenntnis davon hatte, dass zwischenzeitlich schon minderjährige Kinder Miteigentümer des Grundbesitzes geworden waren. Dies ist unter der Prämisse plausibel, dass das Grundbuchamt den Eigentumsübergang dem Altgläubiger entgegen § 55 Abs.1 GBO nicht mitgeteilt oder dieser das ihm mitgeteilte Wissen im Zuge der Grundschuldabtretung nicht an den Zessionar vermittelt, sondern für sich behalten hat. Das man das besagte "Nichtwissen" des Zessionars auch durch Erholung eines aktuellen Grundbuchauszugs hätte beseitigen können, liegt natürlich auf der Hand.

    Sei wie es sei.

    Die Kinder haben die Grundschulden schon im Zuge ihres Miteigentumserwerbs in dinglicher Hinsicht übernommen und diese Grundschulden hafteten für die Forderungen des Altgläubigers der Eltern. Durch die Umschuldung dieser Verbindlichkeiten hat sich somit am Umfang der gesicherten Forderungen nichts verändert (wird unterstellt). Klar ist aber, dass die Eltern die neuen Zweckerklärungen nur im eigenen Namen und nicht auch für die Kinder vereinbart haben. Dies beanstandet die Bank völlig zu Recht, weil die Sicherungsabrede in dinglicher Hinsicht stets durch alle Eigentümer zu erfolgen hat.

    Die Kinder müssen der bereits bestehenden Sicherungsabrede somit nachträglich auf der Eigentümerseite beitreten (ob ein neue Zweckerklärung für alle Miteigentümer erstellt wird, ist Geschmacksfrage und im Ergebnis ohne Belang). Insoweit stellt sich die Frage nach der Genehmigungsbedürfigkeit nach § 1643 Abs.1 S.1 BGB i.V.m. § 1822 Nr.10 BGB. Man kann bekanntlich geteilter Meinung sein, ob hier ein Genehmigungserfordernis besteht. In der Sache ist die Erteilung der Genehmigung aber nach Sachlage überhaupt kein Problem und demzufolge habe ich sie in Fällen der genannten Art auch immer -vorsorglich- erteilt.

    Zusammenfassend vermag ich die bisherige rechtliche Würdigung des Fragestellers somit in keiner Weise nachvollziehen.

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