Das ist mal ausnahmsweise eine Frage meines Kollegen, die ich aber auch nicht sicher beantworten kann.
Insolvenzschuldnerin ist die Komplementär-GmbH einer dazugehörigen GmbH & Co KG. Diese gewährt der Person X ein Darlehen. Bei Inanspruchnahme aus dem Darlehen wendet der Darlehensnehmer ein, dass seinerseits gegenüber der GmbH & Co KG Forderungen bestehen, für welche die Insolvenzschuldnerin nach § 128 HGB haftet. Insoweit erklärt er die Aufrechnung.
Ist diese Aufrechnung nach § 93 InsO unwirksam . Ich denke schon, bin mir aber nicht ganz sicher.