Sachliche Unabhängigkeit


  • Der Bezirksrevisor ist gegenüber seinen Prüfungsbeamten und dem Kostenbeamten im Sinne der Kostenverfügung weisungsbefugt, nicht aber gegenüber dem UdG.

    Eben. Das kann auch nicht anders sein. Ist der BR mit der Entscheidung des Festsetzungsorgans nicht einverstanden, dann legt er halt Rechtmittel ein wie jede andere Partei (anderenfalls könnte er ja auch gleich selbst festsetzen).

  • Nee jetzt echt? Da schlage ich aber lang hin! :eek: :cool:

  • Nee jetzt echt? Da schlage ich aber lang hin! :eek: :cool:

    Wenn die Dame zufällig am Sitz "deines" OLG tätig ist, dann schon. Das machen an dem VG aber (mittlerweile?) auch alle anderen so. Hat mich am Anfang etwas irritiert. :)

  • Das kann ich heute nicht sagen, weil es damals so lief, dass die Dame von süd-westlich von uns gelegenen Außenkammern an unser frisch verselbständigtes VG abgeordnet worden war, um organisatorische und ausstattungsmaterielle Aufbauhilfe zu leisten. Danach ging sie an den Ausgangsort zurück. Ob sie heute am OLG-Sitz tätig ist, entzieht sich mangels Kontakt meiner Kenntnis. Der Ehemann war m.E. bei der StA.
    Wie gesagt: Lang, lang ist´s her. :)

  • Jetzt möchte ich diesen schon etwas älteren Thread doch nochmal hochholen.

    Mir ist aufgefallen, dass die Frage nach der sachlichen Unabhängigkeit der UdG (insbesondere) bei den SG'en und den VG'en immer mal wieder aufkommt und finde, dass es in Summe immer eher negativ klingt. Deshalb möchte ich auch noch mal meinen Senf dazugeben.

    Ich kann nur für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sprechen.
    Bei uns ergibt sich die sachliche Unabhängigkeit in der Kostenfestsetzung so, wie es bereits in Post #2 zitiert wurde.
    Das ist auch völlig unstreitig und wird gar nicht in Frage gestellt.

    Der BezRev wird als Vertreter der Landeskasse nur beteiligt, wenn PKH im Spiel ist (aber nicht von vorneherein, sondern wenn Erinnerung eingelegt wird oder es einen sonstigen Anlass gibt).
    Darüber hinaus wird sein fachlicher Rat als erfahrener und hilfsbereiter Kollege sehr geschätzt, soweit es seine Zeit zulässt. :)

    Bei der PKH-Wirtschaftlichkeitsprüfung vor und nach Bewilligung ergibt sich die sachliche Unabhängigkeit aus § 166 IV VwGO. Dieser verweist direkt aufs Rechtspflegergesetz, u. a. eben auf § 9 RpflG, mit der Maßgabe, dass anstelle des Rpfl der UdG zu setzen ist. :daumenrau

    Mehrmals habe ich schon gelesen, beim SG und VG sei man "nur" UdG und nicht mehr Rpfl.
    Dazu möchte ich sagen, dass ich das "nur" als etwas fehl am Platz empfinde.
    Die Bezeichnung der Funktion heißt UdG. Beim VG deshalb, weil die VwGO den Begriff Rechtspfleger nicht "kennt" (bzw. bis zum Verweis aufs RpflG nicht "kannte") und es dort unterschiedslos nur den UdG gibt. Und für diesen gilt - außer dem genannten Verweis - eben nicht das RpflG.

    Der erlangte Abschluss bleibt ja aber erhalten.
    Ich weiß von mindestens einem VG, bei welchem daher auch in etwa so unterzeichnet wird:
    "Dipl.-Rpfl. Name, Dienstbezeichnung (also z. B. Justizinspektor), als UdG"
    Mir fällt auch erstmal nichts ein, was dagegen spräche.
    Ich selbst unterzeichne mit "Name, Dienstbezeichnung" und habe auch damit kein Problem.

    Von einem Richter wurde ich einer neuen Richterin auch schon als Rpfl. vorgestellt.
    Ohnehin respektieren die Richter hier unsere Arbeit voll. Das habe ich früher beim AG auch schon mal anders erlebt (natürlich auch nicht von jedem Richter!).
    Tatsächlich sind sich die Richter hier auch nicht zu schade, uns mal etwas zu fragen, wenn es einen Bereich betrifft, mit dem sie nicht oft konfrontiert sind, wir aber schon.

    Abschließend kann ich jedenfalls sagen, dass ich hier am VG genauso frei arbeite wie damals beim AG.
    Und es gab schon Stellen, auf denen es mir schlechter ging. ;)

    Der Weg ist das Ziel.

    Da wird auch Zweifel sein

    es wird viel Zaudern sein
    da wird Unglaube sein
    wie alle einsam und allein

    (Das Ich, "Destillat")

    Einmal editiert, zuletzt von Waldweg (6. Januar 2016 um 18:20)

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