Bereits im September 2010 wurde durch die RentenV Antrag auf Eröffnung eines InsoV (IN) gestellt und die Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angeordnet.
Bis heute (!) ist eine Entscheidung über die Eröffnung des InsoV noch immer nicht ergangen. Grund hierfür sei allein, dass der Schuldner nicht mitwirke.
Was kann ein Gläubiger tun, um das Verfahren zu beschleunigen.
was tun bei langer Verfahrensdauer
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Verzögerungsrüge nach § 198ff GVG.
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Verzögerungsrüge nach § 198ff GVG.
wäre ich, nach Lesart von Zimmer, ZInsO 2011, 2302, skeptisch, da dies vom Schuldner provoziert ist.
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Der Richter hat doch die entsprechenden Möglichkeiten, um dem Schuldner die erforderlichen Auskünfte zu "entlocken".
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Hm, also liegt es offensichtlich doch am Gericht und nicht am Verwalter, was ich vermutet hatte.
ich frag mich nur, warum nicht der Antrag stellende Gläubiger mehr Druck macht
ist eben nur blöd, dass wir nun schon seit 2 Jahren nicht vollstrecken können
Was sagt Eure Erfahrung - bringt so eine Verzögerungsrüge etwas oder verärgert man damit nur den Richter? -
verärgert man damit nur den Richter?
Solange man von dem Richter nicht mit Insolvenzverfahren bedacht werden will, kann einen das doch herzlich egal sein
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Was sagt Eure Erfahrung - bringt so eine Verzögerungsrüge etwas ?
wenig an Beschleunigung...
aber einen Entschädigungsanspruch gegen die Staatskasse und das ist ja auch schon was. -
ups, die Einfügung von 198 GVG hab ich garnicht mitbekommen, da werd ich wohl mal ohne Ansehung von wirtschaftlicher Sinnhaftigkeit ganz schnell alle Schlussrechnugen an externe Rechnungsprüfer rausgeben, auch wenn der Verzögerungschaden geringer wäre, nur um auf der sicheren Seite zu sein ?.... nein, mach ich nicht, aber grad im Bereich InsO lässt sich ja befürchten, dass es da den ein oder anderen profilierungssüchtigen Anwalt geben wird, der dann dem jeweiligen gerichtlichen InsO-Sachbearbeiter mehr Aufwand an Berichten an den Regressassesor abnötigt, als leistbar ist.
Zum vorliegenden Fall: da kann jemand keine Antragssachen bearbeiten (sorry, wir haben die früher vorbereitend für die Richterschaft bearbeitet, da wäre sowas nicht abgegangen; i.Ü. frag ich ich mich grad, warum wurde da ein Vollstreckungsverbot losgelassen ?.... Aber interessant wäre, in bestimmten Fällen nicht die Vollstreckung zu verbieten, sondern nur die Ausfolgung von Beträgen im Rahmen der Vollstreckung, das lässt spielräume für die Kreativität von Gläubigern und GV...... ohne dass der vermeintlichen Masse was entgehen könnte. Vor allem die vor der fröhlichen Handhebung weglaufenden Schuldner wäre da was gesetzt, was ganz nett ist im Rahmen gerichtlicher Ermittlungen. Werde diesen Gedanken mal in die Richterbesprechung mitnehmen....
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Def, der gilt aber nicht für das eröffnete Verfahren.
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Nach euren Hinweisen haben wir beim Inso-Gericht nochmals Druck gemacht und Verzögerungsrüge angedroht. Prompt wurde nun Haftbefehl gegen den Schuldner (Beugehaft) erlassen.
Mal schaun, ob jetzt Bewegung in die Sache kommt ...
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