§ 131 Abs.1 Nr.1 InsO ?

  • @ Gegs

    sicher waren die da schon nicht besser als bei einem Hartzer, sie musste sich immerhin schon mit einem zinslosen Darlehen des Lebensgefährten aushelfen lassen.


  • Ich sehe auch gerade, dass die letzte Miete und die Betriebskosten bar an den Vermieter bezahlt wurden

    wenn dies Geld von der Schuldnerin direkt an den Vermieter geflossen ist, wäre zumindest das nach § 134 InsO zu holen.

    Fraglich ist dann aber, wer der Anfechtungsgegner ist. Wobei unser Youngster nach seiner letzten Aussage, die Gesellschafterin war platt, mit Gebrüll auf die Vermieterin losgehen sollte.

    So ich wünsche Euch mal einen schönen Tag, hier ist morgen FEIERTAG!

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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