• Eingetragenen ist eine Rück-AV für die Eheleute A und B als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB.
    A ist verstorben. Die AV soll bezüglich A aufgrund Sterbeurkunde gelöscht werden.
    Nach Beanstandung wird dieser Antrag jetzt zurückgenommen und ich habe die folgende Situation:
    Beantragt ist die Eintragung einer Grundschuld. Rangrücktritt wird von der B für die AV erklärt.
    Somit bekäme die Grundschuld Rang vor der AV bezüglich der Berechtigten B und Rang nach der AV für den verstorbenen Berechtigen A.
    Bedenken gegen diese Eintragung ?? Nach meiner Meinung wäre es möglich.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • aus Staudinger/Looschelders § 429 Rn 36:

    "Einen Rangrücktritt oder eine Rangänderung im Sachenrecht können Gesamtgläubiger nur gemeinschaftlich erklären (LG Braunschweig Rpfleger 1972, 365 m zust Anm. Haegele)".

  • Ich habe eine Rückfrage:

    Warum wurde denn wg. der Löschung der AV zwischenverfügt?

    Ist es bei § 428 BGB nicht so, dass die Berechtigung nach dem Tod des einen Berechtigten üblicherweise auf den anderen Berechtigten übergeht, so dass man mit Sterbeurkunde A aus der AV löschen könnte ?

  • Wie schon öfter hier im Forum diskutiert: Keine Löschung der Vormerkung aufgrund Sterbeurkunde. Die Vormerkung war weder befristet noch lag eine Löschungsbewilligung aufgrund Vollmacht in der Bewilligungsurkunde vor. Damit können nur die Erben die beantragte Löschung bewilligen.
    Damit kommen wir wieder zu 45 in #2. Rangrücktritt nur möglich, wenn entweder die Erben bewilligen oder vorher die Löschung der AV bezüglich des Verstorbenen auf Bewilligung der Erben stattfindet.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Schon klar, aber es geht doch um den "ersten" Sterbefall.

    In den Bewilligungen steht m.W. üblicherweise drin, dass nach dem Tod eines Berechtigten der Anspruch auf den anderen übegeht.

    Das würde doch ins Leere gehen, wenn Du für Löschung der Vormerkung hinsichtlich des erstverstorbenen Berechtigten die Zustimmung der Erben anforderst.

  • Ist es bei § 428 BGB nicht so, dass die Berechtigung nach dem Tod des einen Berechtigten üblicherweise auf den anderen Berechtigten übergeht ...

    Kommt darauf an, ob eine Sukzessivberechtigung vereinbart wurde. Ausdrücklich einzutragen ist sie grds. nicht (vgl. Schöner/Stöber Rn 261 g; a.A. Amann in Fn 149). Wenn nur der Anspruch insoweit unvererblich ist, bleibt es beim Problem des Nachweises.


  • Damit kommen wir wieder zu 45 in #2. Rangrücktritt nur möglich, wenn entweder die Erben bewilligen oder vorher die Löschung der AV bezüglich des Verstorbenen auf Bewilligung der Erben stattfindet.


    Hierzu ist dann aber die Voreintragung der Erbengemeinschaft notwendig oder?
    Oder ist dies aufgrund der BGH-Entscheidung nun anders?! :confused:


    Kurz zum Sachverhalt:

    Unbedingte/unbefristete Rück-AV für A und B nach § 428 BGB.
    Inhalt: "Nach dem Tod eines der Eheleute hat der überlebende Ehegatte das Recht, den übergebenen Grundbesitz als Alleineigentümer zu erwerben. Im übrigen ist dieser Anspruch auf die Lebenszeit des Übergebers beschränkt und nicht übertragbar und nicht vererblich, bevor der Rückübertragungsanspruch bzw. der Übertragungsanspruch nicht ausgeübt worden ist. Einzutragen ist eine Vormerkung zur Sicherung der bedingten Rückerwerbsansprüche für die Übergeber als Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB, nach dem Tode eines der Berechtigten für den Überlebenden allein"

    A ist verstorben.

    B und die Erben von A bewilligen den Rangrücktritt zu einer neu einzutragenden GS.

    Einmal editiert, zuletzt von hazelnut (1. April 2016 um 15:00)

  • Einzutragen ist eine Vormerkung zur Sicherung der bedingten Rückerwerbsansprüche für die Übergeber als Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB, nach dem Tode eines der Berechtigten für den Überlebenden allein

    BGH[:]

    "Der schuldrechtliche Rückübereignungsanspruch der Mutter besteht nach ihrem Tod nicht mehr. Ist - wie hier - dieser Anspruch im Übergabevertrag auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt worden, so erlischt er mit dessen Tod (vgl. BayObLG, Rpfleger 1990, 61) und geht nicht auf dessen Erben über (Tiedtke, DNotZ 1992, 539, 545 f.). Die Berechtigung des anderen Elternteils, den Rückübertragungsanspruch geltend zu machen, bleibt davon unberührt; sein Anspruch wird weiterhin durch die Vormerkung gesichert. Ist in einem Übergabevertrag für die auf die Lebenszeit von Ehegatten befristeten (Rück-)Auflassungsansprüche eine Gesamtgläubigerschaft vereinbart (und eingetragen) worden, steht der Anspruch nach dem Tod eines Elternteils dem Längstlebenden allein zu (vgl. BayObLG, NJW-RR 1995, 1297 , 1298; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 167)."

    Warum bewilligen denn die Erben den Rangrücktritt? Ich hätte erwartet, dass das Recht hinsichtlich A gelöscht wird und lediglich B den Rangrücktritt erklärt.

  • Warum bewilligen denn die Erben den Rangrücktritt? Ich hätte erwartet, dass das Recht hinsichtlich A gelöscht wird und lediglich B den Rangrücktritt erklärt.

    Verstehe ich auch nicht, aber jeder so wie er mag.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Einzutragen ist eine Vormerkung zur Sicherung der bedingten Rückerwerbsansprüche für die Übergeber als Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB, nach dem Tode eines der Berechtigten für den Überlebenden allein

    BGH[:]

    "Der schuldrechtliche Rückübereignungsanspruch der Mutter besteht nach ihrem Tod nicht mehr. Ist - wie hier - dieser Anspruch im Übergabevertrag auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt worden, so erlischt er mit dessen Tod (vgl. BayObLG, Rpfleger 1990, 61) und geht nicht auf dessen Erben über (Tiedtke, DNotZ 1992, 539, 545 f.). Die Berechtigung des anderen Elternteils, den Rückübertragungsanspruch geltend zu machen, bleibt davon unberührt; sein Anspruch wird weiterhin durch die Vormerkung gesichert. Ist in einem Übergabevertrag für die auf die Lebenszeit von Ehegatten befristeten (Rück-)Auflassungsansprüche eine Gesamtgläubigerschaft vereinbart (und eingetragen) worden, steht der Anspruch nach dem Tod eines Elternteils dem Längstlebenden allein zu (vgl. BayObLG, NJW-RR 1995, 1297 , 1298; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 167)."

    Warum bewilligen denn die Erben den Rangrücktritt? Ich hätte erwartet, dass das Recht hinsichtlich A gelöscht wird und lediglich B den Rangrücktritt erklärt.

    Ich habe die Akte geerbt & mein Vorgänger hat die Rangrücktrittserklärung angefordert....
    Nun kam die Rangrücktrittserklärung und die Akte wurde mir vorgelegt.

    Mit dem Grundsachverhalt: (GS wird bestellt, B bewilligt Rangrücktritt, kein Antrag auf Löschung bzgl. A) war/bin ich der Meinung dass dies so eingetragen werden hätte können - zumindest hab ich so eben auch die og. Entscheidung verstanden.

    Leider hat mein Vorgänger in seinem Anschreiben keine Ausführungen gemacht, warum er die Rangrücktrittserklärung für erforderlich hält. (einzig vielleicht die Idee, dass der Anspruch eben noch zu Lebzeit von A entstand aber noch nicht ausgeübt wurde?!)
    Und so hat mein Hirn angefangen rumzuspinnen, was ihn dazu verleiten hätte können & ist auf die Idee gekommen, dass ich die Entscheidung vielleicht doch falsch verstehe. und in Verbindung mit diesem thread hier bin ich dann auch auf die Erforderlichkeit der Voreintragung gerutscht... Vielleicht alles ein wenig viel für Freitag Mittag :oops:


    Also ignoriere ich die Rangrücktrittserklärungen von den Erben einfach und kann den Rangrücktritt eintragen, richtig?!
    Und das A weiterhin eingetragen ist, ist dann auch irrelevant?!


    Ok, definitiv grad zu viel für Freitag Mittag...:oops:

  • Ich verstehe die Bewilligung der Rückauflassungsvormerkung dahingehend, dass mit dem Tod des einen Übergebers der Anspruch so oder so nur noch für den Überlebenden allein fortbesteht und ausschließlich desssen Anspruch dann vererblich ist, wenn er bereits zu Lebzeiten des Überlebenden geltend gemacht wurde. Entsprechend würde ich die Löschung hinsichtlich des A anregen. Erforderlich ist ein Antrag und die Sterbeurkunde als Unrichtigkeitsnachweis. Der Rangrücktritt ist dann kein Problem mehr.

  • Aber ist er (Antrag auf lö) denn zwingend?
    Kann ich den jetzigen Antrag auf GS+rangrücktritt erledigen & die Anregung in die Memo packen?

    danke im Voraus & ein schönes Wochenende!

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