"Unterhaltsberechtigten zur Hälfte berücksichtigen" ?

  • Hallo mal wieder eine Frage zur Berücksichtigung von Unterhaltsberechtigten.
    Die Treuhänderin hat zum einen die Zusammenrechnung zweier Einkommen beantragt (hab ich auch so beschlossen) und zum anderen die Nichtberücksichtigung des volljährigen Sohnes des Schuldners. Sie berechnet einen Unterhaltsbedarf von 486,- € (unter uns gesagt ist der falsch berechnet, aber sei´s drum) und beantragt vollständige Nichtberücksichtigung des Kindes. Der Sohn erhält eine Ausbildungsvergütung von 500,- € brutto. Der Schuldner wendet nun ein, dass der Lohn ja nur mit 398,87 € zur Auszahlung gelangt, der von der Treuhänderin errechnete Unterhaltsbedarf damit nicht erreicht ist. Dann schiebt die Treuhänderin nach, dass der Sohn ja auch noch das Kindergeld vereinnahme. Jetzt meine Frage: Muss ich das Kindergeld als Einkommen des Kindes berücksichtigen? Nach meiner Berechnung ohne Kindergeld komme ich auf einen Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe von 480,- € (320 € + 50% Besserstellungszuschlag), würde man der Berechnung der Treuhänderin folgen käme man auf 432,- € (320,- € plus 35 % Besserstellungszuschlag). Bei einer teilweisen Berücksichtigung des Sohnes käme man dann trotz Zusammenrechnung der beiden Einkommen nicht zu einem pfändbaren Betrag. Bevor ich mir also die Mühe umsonst mache, wollte ich mal hören, wie sich das mit dem Kindergeld verhält :)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hallo mal wieder eine Frage zur Berücksichtigung von Unterhaltsberechtigten.
    Die Treuhänderin hat zum einen die Zusammenrechnung zweier Einkommen beantragt (hab ich auch so beschlossen) und zum anderen die Nichtberücksichtigung des volljährigen Sohnes des Schuldners. Sie berechnet einen Unterhaltsbedarf von 486,- € (unter uns gesagt ist der falsch berechnet, aber sei´s drum) und beantragt vollständige Nichtberücksichtigung des Kindes. Der Sohn erhält eine Ausbildungsvergütung von 500,- € brutto. Der Schuldner wendet nun ein, dass der Lohn ja nur mit 398,87 € zur Auszahlung gelangt, der von der Treuhänderin errechnete Unterhaltsbedarf damit nicht erreicht ist. Dann schiebt die Treuhänderin nach, dass der Sohn ja auch noch das Kindergeld vereinnahme. Jetzt meine Frage: Muss ich das Kindergeld als Einkommen des Kindes berücksichtigen? Nach meiner Berechnung ohne Kindergeld komme ich auf einen Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe von 480,- € (320 € + 50% Besserstellungszuschlag), würde man der Berechnung der Treuhänderin folgen käme man auf 432,- € (320,- € plus 35 % Besserstellungszuschlag). Bei einer teilweisen Berücksichtigung des Sohnes käme man dann trotz Zusammenrechnung der beiden Einkommen nicht zu einem pfändbaren Betrag. Bevor ich mir also die Mühe umsonst mache, wollte ich mal hören, wie sich das mit dem Kindergeld verhält :)

    Zwar ist Kindergeld unterhaltsrechtlich nach dem BVerfG Beschluss vom 14.07.2011 - 1 BvR 932/10 - Einkommen des Kindes, aber bei der Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO sieht es der BGH mit Beschluss vom 05.04.2005 - VII ZB 20/05 - anders:

    Dem Umstand, daß ein Schuldner, der einem oder mehreren Kindern unterhaltspflichtig ist, regelmäßig Kindergeld für diese bezieht, hat der Gesetzgeber bereits bei der Bemessung des pauschalierten (BGH, Beschluß vom12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03 - Rpfleger 2004, 232) pfändungsfreien Betrages in der Tabelle zu § 850c Abs. 1 ZPO Rechnung getragen (BT-Drucks.10/229, 40 f. zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen).

    ... und Beschluss vom 04.10.2005 - VII ZB 24/05 -

    3. Die nach § 850c Abs. 4 ZPO mögliche Ermessensentscheidung setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte über berücksichtigungsfähige eigene Einkünfte verfügt. Diese Voraussetzung ist bei der Tochter des Schuldners nicht gegeben, denn das Kindergeld ist kein Einkommen in diesem Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1984 - IVb ZR 80/82,NJW 1984, 2355, 2357). Es dient dem Ausgleich der aus dem Familienunterhalt folgenden Belastungen (Münch-KommZPO/Smid, 2. Aufl., § 850i ZPO Rdn. 45).

    Außerdem wäre hier unter Umständen von der Ausbildungsvergütung noch ein Abzug nach der D.dorfer Tabelle vorzunehmen:

    8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen. (aber da wären wir wohl wieder im Unterhaltsrecht :gruebel:)

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