Amtswiderspruch für vergessenes Recht?

  • Hallo,

    im Jahr 2005 wurde leider durch meinen Vorgänger vergessen zusammen mit der Eigentumsumschreibung ein Vorkaufs- sowie ein Wegerecht einzutragen :(.
    Dies ist dem Berechtigten nunmehr aufgefallen. Der damals antragstellende Notar bittet um Nachholung der versäumten Eintragungen. Das Problem ist, dass zwischenzeitlich weitere zwei Vorkaufsrechte für einen Dritten eingetragen wurden und der Berechtigte der vergessenen Rechte seinen (damaligen) Rang beansprucht.

    Wie kann ich das Problem lösen? Bin mir nicht sicher, ob überhaupt die Voraussetzungen für einen Amtswiderspruch vorliegen, da eine Eintragung ja gar nicht erfolgt ist und das nachfolgende Vorkaufsrecht sicher auch nicht unter Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift eingetragen wurde.


    Allenfalls könnte ich mir vielleicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs bei dem eingetragenen Vorkaufsrecht gegen den Rang des Rechts vorstellen.

    Für eine Idee wäre ich sehr dankbar.

  • Für einen Amtswiderspruch sehe ich keinen Raum, aber die damaligen Anträge sind ja noch nicht vollzogen. Wenn es also noch der selbe Eigentümer ist, müssen die vergessenen Anträge erledigt werden (natürlich an nächst offener Rngstelle).

  • Eine Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift liegt zwar vor (§ 17 GBO), aber das Grundbuch ist nicht unrichtig: Die seinerzeit beantragten Rechte sind mangels Eintragung nicht entstanden, und genau diesen Zustand weist das Grundbuch aus. Daher kein Amtswiderspruch.

    Der seinerzeitige Antrag ist nun vollständig zu erledigen, wenn möglich durch Eintragung oder - falls das nicht geht, weil eine dingliche Rangbestimmung getroffen wurde und - wie jetzt - explizit eine bestimmte Rangstelle beantragt ist, durch Zwischenverfügung (Rangrücktritt der Zwischenrechte) bzw. durch Zurückweisung, wenn die Zwischenverfügung nicht erledigt wird.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Für einen Amtswiderspruch sehe ich keinen Raum, aber die damaligen Anträge sind ja noch nicht vollzogen. Wenn es also noch der selbe Eigentümer ist, müssen die vergessenen Anträge erledigt werden (natürlich an nächst offener Rngstelle).


    Danke. Ja, der Eigentümer ist noch der selbe. Wenn ich die Rechte jetzt im Rang nach dem zwischenzeitlich eingetragenen Vorkaufsrecht eintrage, hätte dies dann nicht die Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift (§ 17 GBO) zur Folge? Dann müsste ich doch bei der nachgeholten Eintragung einen Amtswiderspruch bzgl. des Ranges eintragen?

  • Die Verletzung des § 17 GBO hast Du bereits hinter Dir. Und einen Amtswiderspruch gibt es nur, wenn das Grundbuch unrichtig ist. Derzeit ist es das nicht, und dass es das künftig nicht wird, musst Du ggf. durch Zwischenverfügung verhindern.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Als Argumentationshilfe für evtl. Schadensersatzansprüche: Ich gehe davon aus, dass Notar und/oder Berechtigter eine Eintragungsnachricht erhalten haben, aus der sich ergibt, dass die beiden Rechte nicht eingetragen wurden. Damit wäre ein Mitverschulden gegeben.

  • Als Argumentationshilfe für evtl. Schadensersatzansprüche: Ich gehe davon aus, dass Notar und/oder Berechtigter eine Eintragungsnachricht erhalten haben, aus der sich ergibt, dass die beiden Rechte nicht eingetragen wurden. Damit wäre ein Mitverschulden gegeben.

    Ja, hat er. Leider haben alle geschlafen ... aber der Berechtigte wird sich wohl wegen der besseren Erfolgsaussicht eher an den Notar als an das Land halten. Obwohl ihm Schadenssersatz auch nicht viel hilft, da er in erster Linie seinen Rang möchte und der vorgehende Berechtigte wohl nicht zurücktreten wird..

  • sooo, ich habe hier etwas ganz Feines:

    1983 geht ein Antrag auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ein. Dei Eintragungverfügung wurde gemacht, aber (aus nicht ersichtlichen Gründen) nicht ausgeführt.

    Jetzt beantragt der Berechtigte die Eintragung des Rechts nachzuholen. Eigentümer ist noch derselbe, allerdings sind bereits weitere Rechte in Abt. II eingetragen worden.
    Da die damalige Bewilligung keine Rangbestimmung enthält, bleibt mir m.E. nun keine andere Möglichkeit als das Recht an nächstoffener Rangstelle einzutragen. Seht ihr das genau so?


    Problem ist weiterhin das als Berechtigte die Rechtsnachfolgerin eingetragen werden soll. Es werden Nachweise für diverse Umwandlungen eingereicht.

    Hierbei habe ich Probleme mit zwei Spaltungen (Ausgliederung und Abspaltung). Es werden nur entsprechende HR-Auszüge vorgelegt. Muss ich nicht auch den Spaltungs- und Übernahmeplan haben? Aber aus diesem kann sich das Recht aber ja gar nicht ergeben, weil es ja nicht eingetragen war.... ??

  • Geht die Nachholung einer "vergessenen" Eintragung auch, wenn zwischenzeitlich ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat?

    Ich habe konkret eine Anfrage der Kreiswerke, ob ein im Jahr 1969 bestelltes Wasserleitungsrecht eingetragen wurde. Ich warte noch eine Anfrage beim Archiv ab, aber es sieht schwer danach aus, dass das Recht bisher nie eingetragen wurde. Kann die Eintragung jetzt nachgeholt werden, wenn das Grundstück zwischenzeitlich mehrmals aufgelassen wurde?

    Ich denke nicht, dass es geht. In den Kaufverträgen wurde das Recht nicht mitübernommen. Der Bewilligende (ehemalige Eigentümer) dürfte daher nicht mehr bewilligungsberechtigt sein. -> Eintragung (-)?

    Für eure Meinung wäre ich dankbar.

  • Zunächst ist die Frage zu klären, ob die Eintragung des Rechts jemals beantragt wurde.

    So oder so: Natürlich muss der aktuelle Eigentümer bewilligen (bzw. die Altbewilligung des Voreigentümers genehmigen), das ist doch völlig klar!

  • Ja, die Eintragung war beantragt. Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb die Eintragung an einem Flurstück unterblieben ist (vergessen/übersehen!?). Naja, danke trotzdem! Da kann man dann wohl nichts mehr machen....

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