Überleitung in Nachlassinso: erneute Aufforderung zur Anmeldung?

  • Hallo liebe Insolaner,

    mein Schuldner ist im laufenden Verfahren verstorben und ich habe das Verfahren in eine Nachlassinso übergeleitet. Nun ereilt mich eine Anfrage eines Gläubigers, warum ich denn nicht zur Anmeldung der Forderungen nach § 325 Inso aufgefordert habe :gruebel:. Schließlich würden die Neuschulden bzw. die zwischen IE und Überleitung angefallenen Zinsen jetzt in der Nachlassinso mitberücksichtigt. Andere Gerichte würden das tun....
    Also: Was sagt Ihr anderen Gerichte dazu? Wir haben das bislang noch nie so gemacht :(

  • Es ist ein Gläubigervertreter, dem ich das auch wirklich glaube, weil schon ein paarmal persönlich im Termin. Er ist gerade :gruebel: wegen der verschiedenen Vorgehensweisen. Wobei das genannte Gericht ab und an Dinge anders handhabt als wir. Deshalb auch die Frage an die Runde...

  • von der Einbeziehung von Neugläubigern halte ich garnix. Bei dem übergeleiteten Verfahren handelt es sich um ein gegenständlich beschränktes schuldenmassenbeschränktes Teilnachlassinsolvenzverfahren. Dahinter steckt der Gedanke der strikten Trennung von Gläubigern und den Haftungsmassen. Diesen Ansatz (der angefangene Aufsatz dazu ist leider nie fertig geworden) habe ich anhand eines konkreten Falles so 2002 oder 2003 entwickelt. Also ein Selbständiger geht in Konkurs. Nach KO war Masse alles pfändbare Vermögen des Schuldners zum Eröffnungszeitpunkt. Der Nacherwerb war anders als nach der InsO frei. Der Schuldner war weiterhin selbständig tätig, baute neues Vermögen auf und machte neue Schulden. Schuldner stirbt, und promt tauchte die hier auch zur Diskussion anlassgebende Frage auf. Jetzt kommt noch die Spezialtiät hinzu, dass wir auch den Nichtvorrechtsbereich zu 100 % befriedigen konnten und noch ein Überschuss blieb. Wären die Neugläubiger mit hinzugekommen (z.T. auch wieder Vorrechtsgläubiger) wäre die 100% Quote nicht mehr darstellbar gewesen. Die Einbeziehung hätte sich hier voll krass ausgewirkt, eine "falsche Sicht des Gerichts" hätte auch durchaus zu SEA führen können. Aufgrund dieser Sachlage habe ich mir überlegt, welches Haftungskonzept den der KO zugrundeliegt. Den Konkursgläubigern wird das Vermögen zugewiesen, welches der Schuldner zum Eröffnungszeitpunkt hat. Der Nacherwerb wird nicht einbezogen. Macht der Schuldner nach KOE neue Schulden, müssen die Neu-Gläubiger halt auf das nacherworbene Vermögen vertrauen, an die Konkursmasse kommen sie nicht ran. Hinzu kommen noch die Altgläubiger mit ihren Forderungen aus nachlaufenden Zinsen (die waren nach altem Recht Neuverbindlichkeiten). An dieser Zuweisung von Haftugnsmassen an die beiden Gläubigergruppen vermag der Tod des Schuldners nichts zu ändern. Ich hab den Ansatz (strikte Trennung der Haftungsmassen) der Richterschaft vorgetragen (ich konnte ja nicht über die Zulässigkeit eines "nachgeschalteten (Gesamt-) NachlassInsolvenzverfahren entscheiden. Die fand den Ansatz als einzig zutreffend. Und so hatte ich dann den gegenständlich schuldenmassenbeschränkten Teilnachlasskonkurs und kurze Zeit späger das nachgeschaltete (Gesamt-) Nachlassinsolvenzverfahren. Zu dessen Masse gehört sodann die Restmasse aus dem Konkurs, der Nacherwerb, soweit noch vorhanden, und alle Konkursgläubiger wegen ihrer nachlaufenden Zinsen sowie die Neugläubiger. So die Struktur KO/KO und KO/InsO.

    An dem gewählten Ansatz kann der Umstand, dass der Nacherwerb nunmehr in die Insolvenzmasse einbezogen wird, m.E. nichts ändern in Bezug auf die Struktur InsO/InsO. M.A. kommen ja die neueren Entscheidungen zum nachgeschalteten Insolvenzvefahren bezgl. freigegebener Selbständigkeit entgegen.

    Vielleicht wird das Ausgangsproblem jetzt etwas klarer (ich glaub ich schreib den Aufsatz doch mal....ups, da könnte ich ja gleich hier unter Klarnamen posten :D )

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Naja, nach dem Heidelberger Kommentar (§ 325 Rn. 2) hat der Recht. Ist muir aber auch neu. Gibt aber wohl zum Glück auch noch andere Meinung(en): Schmerbach, ZVI 2007, 497,499f. Ich glaube, der schliesse ich mich an (obwohl ich die nicht gelesen habe ;)).

    Nee, aber im Ernst, wenn man so drüber nachdenkt, könnte das ja sogar richtig sein. Schuldner stellt Insoantrag. Eröffnung, Insoverwalter gibt Gewerbe frei und nu stirbt der arme Mensch. Was ist mit den Schulden aus dem freigegebenen Betrieb. Nach § 325 dürften das ja Nachlassverbindlichkeiten sein, die auch dazugehören. Muss man das vielleicht doch wirklich machen?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Nee, aber im Ernst, wenn man so drüber nachdenkt, könnte das ja sogar richtig sein. Schuldner stellt Insoantrag. Eröffnung, Insoverwalter gibt Gewerbe frei und nu stirbt der arme Mensch. Was ist mit den Schulden aus dem freigegebenen Betrieb. Nach § 325 dürften das ja Nachlassverbindlichkeiten sein, die auch dazugehören. Muss man das vielleicht doch wirklich machen?

    Sind das, aufgrund des § 35 II InsO tatsächlich Nachlassverbindlichkeiten im Erstverfahren? Oder doch Insolvenzforderungen nach § 38 InsO in einem Zweitverfahren, IX ZB 175/10 ?

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  • Nee, aber im Ernst, wenn man so drüber nachdenkt, könnte das ja sogar richtig sein. Schuldner stellt Insoantrag. Eröffnung, Insoverwalter gibt Gewerbe frei und nu stirbt der arme Mensch. Was ist mit den Schulden aus dem freigegebenen Betrieb. Nach § 325 dürften das ja Nachlassverbindlichkeiten sein, die auch dazugehören. Muss man das vielleicht doch wirklich machen?

    Sind das, aufgrund des § 35 II InsO tatsächlich Nachlassverbindlichkeiten im Erstverfahren? Oder doch Insolvenzforderungen nach § 38 InsO in einem Zweitverfahren, IX ZB 175/10 ?

    Tja, das mag die Frage sein. Aber wenn man die Kommentierungen so liest (so wie ich es verstehe;)), dann dürften das Nachlassverbindlichkeiten sein und somit in diesem Sonderfall Insoforderungen. Bloß da fällt mir wieder ein: wann ist denn dann der Stichtag, wenn es denn dann nicht der EÖ-Tag ist? Tja, kann dann doch auch nicht sein,oder :nixweiss:? Muss ich nochmal recherchieren, das interessiert mich nun doch...

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  • Sinn des § 325 InsO ist wohl die Abgrenzung von Schulden des Erblassers zu Schulden des Erben. Insoweit tritt hier m.E. keine Änderung ein. In einer Nachlassinsolvenz kann ich doch auch nur Zinsen bis zur Eröffnung anmelden. Das Verfahren wird ja hier nicht als Nachlassinsolvenzverfahren neu eröffnet, sondern nur in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet. Insofern bleibt Stichtag m.E. die Eröffnung.

  • Hier auch nicht, bin aber eigentlich Fan des "Heidelberger Kommentars" Und der bestätigt die obere Aussage:eek:

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  • Sinn des § 325 InsO ist wohl die Abgrenzung von Schulden des Erblassers zu Schulden des Erben. Insoweit tritt hier m.E. keine Änderung ein. In einer Nachlassinsolvenz kann ich doch auch nur Zinsen bis zur Eröffnung anmelden. Das Verfahren wird ja hier nicht als Nachlassinsolvenzverfahren neu eröffnet, sondern nur in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet. Insofern bleibt Stichtag m.E. die Eröffnung.

    Eben

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