Öffentliche Zustellung des AO-Beschluss?

  • Guten Morgen,
    ich habe hier einen AO-Beschluss, den ich öffentlich zustellen müsste, weil ich vom Schuldner keine Anschrift habe. Der Vollstreckungstitel wurde auch bereits öffentlich zugestellt.

    Frage mich jetzt,

    1. was ich als Anschrift in den Beschluss schreibe... "Anschrift unbekannt" oder die alte Anschrift?

    2. Muss der Gläubiger die öffentlich Zustellung beantragen oder mache ich das von mir aus?

    Danke schon mal! :)

  • Gem. § 186 I ZPO benötigst du keinen Antrag. Ich formuliere das in meinem Beschluss so: zuletzt bekannte Anschrift".

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Ich muss doch die ö.ZU auch per Beschluss anordnen (wenn ich mich richtig erinnere). Leider hatte ich sowas bisher noch nie. Reicht es, wenn ich in den Beschluss reinschreibe:

    In pp.
    wird öffentliche Zustellung angeordnet, da die Anschrift des Schuldners nicht ermittelbar ist.

    ??? :gruebel:

  • Muster für einen Beschluss öffentliche Zustellung /Bestellung Zustellungsvertreter


    In der Sache

    betreffend die Zwangsversteigerung …

    wird

    1. Frau/Herr XY

    zum Zustellungsvertreter gemäß § 6 ZVG für

    Herrn XY, geboren am 00.00.0000

    letzte bekannte Adresse:

    - beteiligt als Eigentümer -

    - beteiligt als Berechtigter des Rechts Abt.II Nr. -

    - beteiligt als Gläubiger des Rechts Abt.III Nr. -

    - beteiligt als Miteigentümer Abteilung I Nr. -

    bestellt und

    2. die öffentliche Zustellung des Anordnungsbeschlusses, der Belehrung gem. §§ 30a-d ZVG und der Kopie des Antrages vom

    00.00.0000 bewilligt.

    Gründe:

    Der Aufenthalt von Herrn XY ist unbekannt und konnte auch über das Einwohnermeldeamt nicht ermittelt werden. Daher war für ihn ein Zustellungsvertreter zu bestellen.

    Die Aufgaben eines Zustellungsvertreters ergeben sich aus den §§ 6 und 7 ZVG.

    Wegen § 8 ZVG muss für einen Anordnungsbeschluss eine öffentliche Zustellung erfolgen. Eine Zustellung an den Zustellungsvertreter ist insoweit ausgeschlossen.

    Die Schriftstücke gelten als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Durch diese öffentliche Zustellung können Fristen in Lauf gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste eintreten können.

    Die in diesem Beschluss genannten Schriftstücke können auf der Geschäftsstelle Zimmer 0000 im Gebäude Undsoweiterstraße 000 in Sowiesostadt eingesehen werden. Die Schriftstücke liegen dort aus.

    Hinweis für die Gläubigerin:

    Nach dem Gesetz wäre allein der Vertretene zahlungspflichtig (§7 II, 2 ZVG). Erfahrungsgemäß gelingt es dem Zustellungsvertreter nicht, seinen Anspruch zu verwirklichen.

    Das Interesse an der Übernahme einer Zustellungsvertretung besteht deshalb nur dann, wenn der Vertreter damit rechnen kann, dass ihm sein Anspruch (z.Zt. bis 50,- €; ggf. zzgl. Auslagen und MwSt.) zu gegebener Zeit durch den Gläubiger durch Zahlung gewährt wird. In diesem Fall sieht das Vollstreckungsgericht die Vergütung nebst Auslagen als Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung (§ 10 Abs. 2 ZVG) an.

  • Wir schreiben in die AO entweder nur "zurzeit unbekannten Aufenthalts" oder schreiben davor noch "zuletzt wohnhaft (gewesen)..." (wenn die Adresse nicht Jahre alt ist und auch nicht in weiteren Beschlüssen).

    Die Anordnung der öffentlichen Zustellung schreiben wir noch ans Ende der AO:

    "Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses wird angeordnet, nachdem eine zustellungsfähige Anschift des Schuldners nicht zu ermitteln war.", bei Beitritt dann "...,nachdem der Schuldner amtsbekannt unbekannten Aufenthaltes ist.".

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wie Araya, aber mit dem Zusatz
    und der Belehrung über die Einstellmöglichkeit nach § 30 a ZVG

    Wie der Aushang an der Gerichtstafel auszusehen hat, muss die Geschäftsstelle wissen - notfalls auf der Zivilabteilung Muster holen.
    Den Beschluss über den Zustellungsvertreter machen wir später (er könnte sich ja melden...)

  • Die Belehrung nach § 30a gehört bei uns zu jedem AO-/BE-Beschluss...wie wohl überall. Zustellungsvertreter bestellen wir auch erst, wenn wir ihn tatsächlich brauchen.

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  • Ich hänge mich mal hier dran.

    Der Anordnungsbeschluss selbst kann nicht an einen Zustellungsvertreter ausgehändigt werden. Gilt das auch für die Vollstreckungserinnerung gegen den Anordnungsbeschluss? In meinem Fall gibt es keine zustellungsfähige Anschrift. Man kennt/kannte aber den regelmäßigen Aufenthaltsort des Antragsgegners. So eine Art Bauhütte. Dort hat der Gerichtsvollzieher den Anordnungsbeschluss auch beim ersten Versuch erfolgreich durch persönliche Aushändigung zugestellt (§ 177 ZPO). Der Antragsgegner legt nun schriftlich Erinnerung gegen die Art und Weise der Zustellung ein. Er möchte die Anordnung unter einer Anschrift zugestellt haben, die laut Postvermerk nicht mehr aktuell ist. Kann für das Erinnerungsverfahren ein Zustellungsvertreter bestellt werden, wenn er zwischenzeitlich nach der Wohnung auch die Bauhütte aufgegeben hat?

  • Soweit ersichtlich schweigen sich die Kommentierungen hierzu aus. Ich sehe keinen Grund, § 8 ZVG über den Wortlaut hinaus auch auf etwaige Rechtsmittel gegen die Verfahrenseinleitung anzuwenden. § 8 ZVG soll die Kenntnis des Schuldners von der Verfahrenseinleitung sicherstellen. Diesem Schutz ist mit der erfolgten Zustellung -unabhängig von etwaigen Rechtsmitteln- Genüge getan.

  • Ich würde
    a) den Meldestatus überprüfen; dass die Post das nicht zustellen kann, sagt nichts darüber aus, wo er gemeldet ist,
    b) zumindest vorerst die angegebene Anschrift nutzen und dabei
    c) den Antragsgegner darauf hinweisen, dass, wenn er möchte, dass ihn die Post erreicht, es an ihm liegt, dafür zu sorgen, dass die Post auch ankommen kann, zB Namen an den Briefkasten.

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  • d) (vergessen) das Einwohnermeldeamt und/oder die Polizei an beide Anschriften schicken zur dortigen Überprüfung.

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  • d) (vergessen) das Einwohnermeldeamt und/oder die Polizei an beide Anschriften schicken zur dortigen Überprüfung.

    Genau das mache ich dann auch immer. Ich frage auch den zuständigen GV an. Die wissen in der Regel auch, ob die Schuldner sich unter der Anschrift aufhalten.

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  • Mit welcher Begründung kann ich die Polizei ermitteln lassen, ich dachte die polizeiliche Ermittlung geht nur bei Strafverfahren.

    Mein Schuldner hat eine Klingel, einen beschrifteten und regelmäßig geleerten Briefkasten, aber alle wissen, dass er im Ausland ist (nur nicht wo)

  • Mit welcher Begründung kann ich die Polizei ermitteln lassen, ich dachte die polizeiliche Ermittlung geht nur bei Strafverfahren.

    Oder § 7 IntFamRVG. Ermitteln lassen wird man im Zwangsversteigerungsverfahren nicht können. Aber anfragen. Ein Zustellungsvertreter soll sogar (Böttcher ZVG § 7 Rn 8).

  • Mein Schuldner hat eine Klingel, einen beschrifteten und regelmäßig geleerten Briefkasten, aber alle wissen, dass er im Ausland ist (nur nicht wo)

    Was ist denn dein Problem? Wer ist alle?

    Deine Post kommt nicht zurück. Jemand leert den Briefkasten. Ich gehe davon aus, dass dieser jemand auch die Post an deinen Schuldner übermittelt. Es ist doch nicht zwingend, dass der Schuldner die Briefe persönlich aus dem Kasten nimmt.

  • In vielen Entscheidungen (auch des BGH) wird die Auffassung vertreten, dass wer nach aussen hin zu erkennen gibt, unter einer bestimmten Anschrift zu erreichen zu sein, muss jede Zustellung hierunter gegen sich gelten lassen, Auf eine Anmeldung unter der Anschrift kommt es dabei nicht an.

    Warum dann noch weitere Ermittlungen?

  • Ich störe mich daran, dass die benannte Anschrift (ehemalige Meldeanschrift, jetzt nachweislich leerstehendes, ungenutztes Objekt) wohl nicht der tatsächliche Aufenthaltsort ist, unter dem ggfl. im Rahmen der Ersatzzustellung (Briefkasten) wirksam zugestellt konnte bzw. kann. Eine nachweisliche Heilung nach § 189 ZPO habe ich nicht.

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