In der ZInsO 2012, 916 - 918 (Ausgabe 21 v. 24.05.2012) findet man einen sehr interessanten Aufsatz von Herrn Schmerbach. Unter anderem finde ich dies hier sehr hilfreich:
Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung wird nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist an das LG eine Rechtskraftanfrage gerichtet, die ausnahmslos mit der Auskunft endet, dass kein Rechtsmittel eingelegt ist. In ab dem 1.3.2012 beantragten Verfahren ist diese Anfrage entbehrlich, da gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 InsO die sofortige Beschwerde nur noch beim Insolvenzgericht eingelegt werden kann; in vorher beantragten Verfahren greift die Änderung nicht. 4 Nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist wird der Rechtskraftvermerk angebracht, das Verfahren aufgehoben und beide Beschlüsse öffentlich bekannt gemacht (§ 289 Abs. 2 Satz 3 InsO).