Hallo ihr Lieben,
habe da mal wieder ein Problem, bei der mir die Bibliothek nicht weitergeholfen hat.
Der Gläubiger hat monatliches laufendes Hausgeld tituliert. Er pfändet wegen der Rückstände und des laufenden Hausgeldes in die laufenden Mieteinnahmen des Schuldners bei 3 Mietern.
Er meint nun der Gegenstandswert für die ZV-Maßnahme würde sich nach den Rückständen zzgl. des 3,5-fachen Jahreswertes des Hausgeldes i.S. § 9 ZPO bemessen.
Ich bin allerdings der Meinung, dass § 25 RVG die Spezialregelung ist. Da es sich jedoch weder um Pfändung in Arbeitseinkommen noch in Vorratspfändung gem. § 850 d Abs. 3 ZPO handelt, kann eine Einberechnung der künftig fällig werdenen Forderung nicht erfolgen.
Was meint ihr?