Gegenstandswert RA-Gebühren ZV

  • Hallo ihr Lieben,

    habe da mal wieder ein Problem, bei der mir die Bibliothek nicht weitergeholfen hat.

    Der Gläubiger hat monatliches laufendes Hausgeld tituliert. Er pfändet wegen der Rückstände und des laufenden Hausgeldes in die laufenden Mieteinnahmen des Schuldners bei 3 Mietern.

    Er meint nun der Gegenstandswert für die ZV-Maßnahme würde sich nach den Rückständen zzgl. des 3,5-fachen Jahreswertes des Hausgeldes i.S. § 9 ZPO bemessen.

    Ich bin allerdings der Meinung, dass § 25 RVG die Spezialregelung ist. Da es sich jedoch weder um Pfändung in Arbeitseinkommen noch in Vorratspfändung gem. § 850 d Abs. 3 ZPO handelt, kann eine Einberechnung der künftig fällig werdenen Forderung nicht erfolgen.

    Was meint ihr?

  • Was meinst du überhaupt mit "und des laufenden Hausgeldes" ? Wieso kann er wegen noch nicht fällig gewordenem Hausgeld überhaupt jetzt schon pfänden, § 850 d ZPO gilt ja hierfür gerade nicht ?

    Der Wert kann auch nur durch die bisher fällig gewordenen Beträge beschränkt sein; es kann nicht in den Wert einfließen, wozu ich überhaupt noch keine Vollstreckung auslösen kann.
    Oder habe ich hier was falsch verstanden ?

  • Es handelt sich um eine Dauerpfändung, so dass er wegen des noch nicht fälligen Hausgeldes aufschiebend bedingt vollstrecken darf.

    Jetzt hab ich es auch gefunden: Da Vollstreckungsgegenstand nur die bereits fälligen, nicht jedoch die zukünftig fälligen Forderungen sind (da diese nur aufschiebend bedingt gepfändet werden), sind bei der Bestimmung des Gegenstandwertes lediglich die bereits fälligen Forderungen zu Grunde zu legen.

  • Mal rein interessehalber und etwas O.T.: Wie hat der Gläubiger denn laufendes Hausgeld tituliert bekommen?

    Ich würde für die Kosten auch davon ausgehen, dass nur der Rückstand den Gegenstandswert bildet.

  • Es handelt sich um eine Dauerpfändung, so dass er wegen des noch nicht fälligen Hausgeldes aufschiebend bedingt vollstrecken darf.

    Und auf Grund welcher Vorschrift kann man bezüglich heute noch nicht fälliger Beträge schon vollstrecken, § 850 d ZPO gilt ja schließlich hier nicht ?


    Allerdings muss man davon unterscheiden: Nach § 258 ZPO kann man auch erst künftig fällig werdende Leistungen titulieren lassen, es ist insoweit nicht nur auf Unterhalt beschränkt. Für die Zwangsvollstreckung gilt aber § 751 Abs. 1 ZPO, die speziellere Vorschrift § 850 d ZPO greift hier ja nicht.

  • Dauerpfändung oder Vorauspfändung ist von der Literatur entwickelt und durch den BGH im Jahr 2003 bejaht worden. Einfach mal die Entscheidung bei juris unter "Dauerpfändung" suchen!

  • Dauerpfändung oder Vorauspfändung ist von der Literatur entwickelt und durch den BGH im Jahr 2003 bejaht worden. Einfach mal die Entscheidung bei juris unter "Dauerpfändung" suchen!

    Hat aber nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun!!!
    Ich stimme da Andy.K zu, dass eine solche Vorauspfändung nur geht, wenn die künftige Forderung auch bereits tituliert ist. Und das dürfte bei Hausgeld nicht der Fall sein.

    p.s. ...und die Entscheidung des BGH bezieht sich ausschließlich auf die Unterhaltspfändung.

  • Ich denke mal, dass er meinte, dass es tituliert sei, was ja grundsätzlich möglich ist, siehe #6. Und dennoch kann man wegen zukünftig fällig werdender Ansprüche auf Hausgeld jetzt noch nicht pfänden. Das geht nur bei Unterhalt. Alle Entscheidungen zu den Begriffen Dauerpfändung und Vorauspfändung (auch im Zusammenhang mit Kontopfändungen, wo es ja nicht unmittelbar eine gesetzliche Regelung wie 850d ZPO gibt), bezogen sich immer auf Unterhaltsforderungen.

  • Scheinbar ist die Forderung ja so tituliert (auch wenn das nicht der Regelfall ist), pfändung daher wohl möglich.

    Zu dem Thema auch Stöber, 18 Auflage:
    - Einerseit Rd. 687 (Vorratspfändung 850d - Unterhalt)
    - bzw. hier eigentlich Rd. 690 (aufschiebend bedingt Vorauspfändung nach 751 ZPO, ohne 850d)

  • Na gut, nach Stöber soll es ja dann doch irgendwie (aufschiebend bedingt) möglich sein.

    Es ist aber fraglich, jetzt noch den 3,5-fachen Jahreswert beim Gegenstandswert für zukünftig fällig werdende Forderungen zu berücksichtigen. Der Schuldner wird wohl einwenden, dass für das, was in 3 Jahren fällig wird, jetzt noch gar kein zwingendes Bedürfnis für eine Pfändung vorliegt - es kann ja sein, dass er zukünftig fällig werdende Beträge freiwillig zahlt.
    Die Ausgangsfrage zum Wert der Gebühren ist damit endgültig wohl noch nicht beantwortet.

  • Genau diese Frage nach dem Gegenstandswert hat mir auch gerade eine Rechtsanwaltsfachangestellte gestellt und ich war leider auch etwas überfragt. Hat mittlerweile vielleicht jemand eine Idee wie man den Wert bei der Pfändung von laufendem Hausgeld berechnet?

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