Verbot von Zuwendungen nach § 10 WTG NRW (ehemals § 14 HeimG)

  • Hallo zusammen! Folgendes Problem: Meine Erblasserin hat eine Pflegekraft im Heim ihrer dort noch lebenden Mutter bedacht. Auch wenn § 14 HeimG umstritten war (Karlsruhe vs. München), so war doch die h.M., dass solche Zuwendungen erlaubt sind, wenn die bedachte Pflegekraft nichts von dieser Verfügung wusste. Jetzt gibt es aber das WTG in NRW. Leider findet man kaum etwas dazu. Der allgemeine Tenor ist lediglich, dass der § 10 WTG NRW das Zuwendungsverbot noch verstärkt und Ausnahmen nahezu gar nicht mehr möglich sind. Dennoch weiss ich jetzt nicht, ob diese Erbeinsetzung nach § 10 WTG zulässig ist oder nicht. Rechtsprechung konnte ich keine dazu finden.
    Vllt. kennt sich einer von euch ja besser mit dem WTG aus.

  • Hallo, ich bin im Landesheimrecht nicht näher drin, aber vielleicht gibt dieser Artikel ein paar Hinweise. Er befasst sich aber schwerpunktmäßig mit Leistungen an die Einrichtungen, nicht einzelne Mitarbeiter.

  • beim ersten Überfliegen hört sich der Artikel für meine Problematik schon sehr brauchbar an... vielen Dank... es ist leider noch so schwer, was über das WTG zu finden..

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