Lastschrift im Abbuchungsverfahren anfechtbar?

  • Ich bin es schon wieder,

    ich habe hier einen Fall eines Transportunternehmers.
    Tankrechnungen wurden 2mal monatlich gesammelt vom Konto abgebucht.
    Nun war vorl.Inso am 14.10.11 um 12:38Uhr angeordnet worden.
    Danach wurden noch Betankungen vorgenommen.
    Diese Betankungen stehen auf einer Abrechnung die am 17.10.2011 vom Konto der Schuldnerin abgezogen wurden.

    Die Rechtsnwältin des Gläubigers kommt nun mit dem Argument, dass es sich nicht um das Einzugsermächtigungsverfahren gehandelt habe, sondern um das Abbuchungsverfahren, bei dem ja die Genehmigung zum Einzug schon vorher erteilt wird, somit auf die nachträgliche Genehmigung kein Wert mehr zu legen ist.

    Das leuchtet mir alles ein. Allerdings ist diese Abbuchung nach dem Beschluss der vorl. Insolvenzverwaltung geschehen, also ist die Genehmigung der Schuldnerin in dem Zeitpunkt eigentlich nichts mehr Wert oder sehe ich das falsch?

    Kann man das Geld vom Tankstellenbetreiber zurückfordern, wie sehr ihr die Sache ?
    Oder muss man an die Bank herantreten, weil sie Buchungen vorgenommen hat, die zu dem Zeitpunkt nur mit Zustimmung des vorl. Verwalters möglich gewesen wären?

  • Grundsätzlich geht es eigentlich nur um die Betankungen vor Insolvenzeröffnung, die machen den Mammutanteil an der betreffenden Rechnung aus und sollten wieder zur Masse gezogen werden und als Insolvenzforderungen behandelt werden.

    Der Geschäftsbetrieb wurde vorläufig fortgeführt, weil dem Unternehmer sonst Vertragsstrafen in nicht unerheblicher Höhe ins Haus gestanden hätten.

    Die Betankungen nach der Anordnung der vIV sehe ich unstreitig als Masseforderungen an.

  • Oder Fragen wir mal anders, fällt die Abbuchung des Rechnungsbetrages vom Konto der Schuldnerin unter § 81 Abs.1 S.1 Inso ?

    Eigentlich wollen wir nur diese Abbuchung rückgängig machen.

    Das Problem ist jetzt nur, wenn ich die Betankungen während der vIV genehmige, genehmige ich ja eigentlich auch die Rechnung wo die Betankungen vor der vIV mit erfasst wurden, oder muss der Betreiber für den Fall neue Rechnungen austellen die das abgrenzen ?

  • Die Betankungen nach der Anordnung der vIV sehe ich unstreitig als Masseforderungen an.

    ich nicht :D - welche Grundlage sollte es dafür geben?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Absprache vom Verwalter mit dem Vertragspartner der Schuldnerin, dass der Betrieb fortgesetzt werden soll, während der vorläufigen Verwaltung.

    Das der Betrieb dann doch eingestellt wurde, lag am Geschäftsführer, der einfach net zum Dienstantritt kam.
    Der Auftraggeber wollte der Schuldnerin sogar mit Winterreifen aushelfen, die gekauft werden mussten.

    Der Wille war da, aber das Fleisch war rar. :D

  • Dass Absprachen des vorläufigen Verwalters mit Kunden desSchuldners Masseverbindlichkeiten begründen, halte ich für eine gewagte und haftungsträchtige These.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Naja immerhin hätte der Ausfall der Autos bei sofortiger Einstellung des Geschäftsbetriebs eine Menge an Geld gekostet, die der Auftraggeber unter Umständen gleich mit den Transportvergütungen verrechnet hätte, am Ende hätte dann da ein dickes Minus gestanden und für die Masse wäre daraus garnichts entsprungen, so hatte der Auftraggeber wenigstens 2 Wochen Zeit sich um einen Nachfolgesub zu kümmern.

    Wenn das Tanken in dem Fall vom vIV nicht genehmigt gewesen wäre, obwohl weiter transportiert wurde um Geld zu verdienen, wären die Tanks irgendwann leer gewesen und der Ofen aus, oder etwa nicht ?
    Wenn also die Belastung der Tankkarten bis Ende Oktober stattgefunden hat, die Rechnung aber nicht mehr vom Schuldnerkonto abgebucht werden kann, weil es gekündigt wurde steht diese Rechnung aus der vIV immernoch im Raum.

    Sind das dann etwa immernoch Insolvenzforderungen ? Weil es "nur" in der vIV stattgefunden hat ?

  • Es sind meines Erachtens nur Insolvenzforderungen. Gab es keine Einzelermächtigung?

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  • Dass Absprachen des vorläufigen Verwalters mit Kunden desSchuldners Masseverbindlichkeiten begründen, halte ich für eine gewagte und haftungsträchtige These.

    warum absprachegemäß nicht gleich Verfahrenskosten ?

    Betrifft zwar Lohn, in dem Zusammmenhang jedoch ganz interessant:
    1. Der vorläufige schwache Insolvenzverwalter haftet auf das positive Interesse, wenn er eine persönliche Garantieerklärung für die Erfüllung der Entgeltansprüche von Arbeitnehmern bei Weiterarbeit abgibt.


    BAG, Urteil vom 25. 6. 2009 - 6 AZR 210/08

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich habe das Urteil nicht gelesen, es betrifft meines Erachtens aber die persönliche Haftung des vorläufigen Verwalters.

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  • Na OK, ist ja auch günstiger wenn es nur Insolvenzforderungen sind. Schade für den Gläubiger, aber ich hab mir grade den Uhlenbruck zu gemüte geführt und dort steht, dass der vIV keine Masseverbindlichkeiten gem §55 II InsO begründen kann.

    Dann bleibts halt für den Tankstellenbetreiber bei §38 InsO, allerdings muss er die Knete trotzdem erstmal zurückzahlen, weil die Abbuchung am 17.10. gegen § 24 I InsO i.V.m. § 81 I, S.1 InsO verstößt, auch wenn der Schuldner im Abbuchungsverfahren seine Zustimmung vor der Belastung bereits erteilt hat, wird diese Zustimmung ja mit Verfahrenseröffnung unwirksam.

  • Ich wünsche bei der Auseinandersetzung mit dem geprellten Gläubiger viel Spaß.

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  • Ich entwerfe hier ja nur die Schreiben, meistens werden die auch so abgesegnet, also kann es ja nicht ganz so falsch sein, was ich so schreibe.

    Die Antwort kommt dann eh erst wenn ich meinen Heimaturlaub durch habe und es wird sicher keine Zahlung sein, davon gehe ich jetzt auch mal aus.

    Die gerichtlichen Sachen, die daraus dann folgen, darauf habe ich eh keinen Einfluß, bis dahin ist mein Praktikum dann auch bestimt schon vorbei :D

  • Ich entwerfe hier ja nur die Schreiben, meistens werden die auch so abgesegnet, also kann es ja nicht ganz so falsch sein, was ich so schreibe.

    Die Antwort kommt dann eh erst wenn ich meinen Heimaturlaub durch habe und es wird sicher keine Zahlung sein, davon gehe ich jetzt auch mal aus.

    Die gerichtlichen Sachen, die daraus dann folgen, darauf habe ich eh keinen Einfluß, bis dahin ist mein Praktikum dann auch bestimt schon vorbei :D

    Hm, klingt etwas unengagiert in der Sache, wenn mir denn diese persönliche Bemerkung erlaubt sei. Aber als WiWi hätte ich da auch andere Sorgen... .
    In der Sache: wenn sich der VIV keine Einzelermächtigung geholt hat und auch nicht das Doppeltreuhandkontenmodell (bitte hierzu keine neue Diskussion: m.E. ich bin doof, ich versteh das nicht, wird schon stimmen, haken an die Abrechnung !) hat der VIV ein prob ! Die Abbuchungen vor Anordnung der Sicherungsmassnahmen ist anfechtungsrechtlicher spass.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Von einer Einzelermächtigung weiß ich nichts, konnte mir auch der Verwalter nicht bestätigen. Ich hatte diesbezüglich ja ein kurzes Gespräch, bei dem ich die Hintergründe erklärt bekommen haben wollte.

    Allerdings ist der vIV doch während der Betriebsfortführung in der Gutachtenphase haftungsrechtlich besser gestellt, wenn lediglich ein Zustimmungsvorbehalt vorliegt im Beschluss. So zumindest habe ich es dem Uhlenbruck entnommen.

    Und bitte nicht WiWi sagen, ich bestehe auf mein WiRe ;)

  • Besser gestellt oder nicht. Wenn ich als vorläufiger Verwalter Zahlungszusagen abgebe, sollte ich auch dafür sorgen, dass ich diese einhalten kann. Kein Wunder dass unsere Zunft in der Öffentlichkeit teilweise so einen schlechten Ruf hat.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Fragen wir doch mal anders.

    Der Gesprächstermin konnte erst am 19.10. stattfinden mit dem Schuldner, der hat aber nach seinem Antrag weiter Pakete ausgefahren und auch getankt, damit er sie nicht austragen musste, mit seinen 7 Transportern. Den Beschluss des Gerichts hat er sicherlich nicht vor dem 18.10. erhalten, dass die vIV angeordnet wurde. Was z.B. kann der vIV für die Ausgaben des Schuldners in dem Zeitraum ?

    OK, das mit den Tankkarten ist blöd gelaufen, sollte der Schuldner allerdings keine Angebane gemacht haben, dass die Betankungen über Kreditkarten des Tankstellenbetreibers erfolgt, kann der vIV das doch auch nicht herzaubern. Das Schuldnerkonto wurde mit Wirkung zum 19.10. gekündigt und ein Anderkonto wurde eröffnet. Sicherlich sind darüber auch die Lastschriftgläubiger informiert worden, wozu natürlich auch der Tankstellenbetreiber gehörte. Er hätte die Karten ja auch sperren können. In dem Infoschreiben steht ja immer drinne, dass Verfügungen nur mit Zustimmung wirksam sind. Nachfragen hätte sicher eine Antwort gebracht. So kann man es nun ja auch sehen.

    Das nicht alle von einer auf die andere Sekunde informiert werden können sollte allen klar sein, dass man keinen mutwillig schädigt ja wohl auch. Ich hab auch keine Ahnung wie das normalerweise bei Betriebsfortführungen so läuft, seit ich hier bin hatten wir sonst nur bereits tote Schuldner, die ihren Geschäftsbetrieb längst eingestellt haben, deswegen mag es auch ein wenig dümmlich klingen was ich so dann und wann von mir geb. :D

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