Umfasst dingliches Wohnungsrecht auch Mobiliar

  • Hallo

    Ich bräuchte Hilfe bei folgendem Fall:

    Herr A schließt mit seiner 1. Ehefrau einen notariellen Erbvertrag. Inhalt:
    "1. Wir setzen einander gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein, ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von Pflichtteilsberechtigten. Wer nach dem Tode des Erstversterbenden von uns den Pflichtteil verlangt, ist von der Erbfolge nach dem Überlebenden von uns ausgeschlossen.
    2. Dem Überlebenden von uns machen wir zur Auflage, sich vor einer etwaigen Wiederheirat über die mit der Wiederheirat verbunden erbrechtlichen Auswirkungen von einem Notar aufklären zu lassen."
    Sonstige Bestimmungen wurden nicht getroffen.

    Herr A hat mit seiner 1. Ehefrau 2 Kinder.

    Nach dem Tod seiner ersten Frau heiratet Herr A erneut. Noch vor der Heirat mit seiner 2. Frau schließt Herr A mit seiner Verlobten einen notariellen Pflege- und Erbverzichtsvertrag.

    Inhalt:
    Seine Verlobte übernimmt die Pflege des Herrn A bis zu seinem Tode unentgeldlich. Die Pflegeleistungen seiner Verlobten werden durch die Einräumung eines Wohnmitbenutzungsrechts und Wohnrechts abgegolten.

    " Frau X wird das unentgeldliche Recht der Mitbenutzung des Anwesens XY eingeräumt. Das Recht endet mit dem Ableben von Herrn A."
    "2. Herr A räumt Frau X ein mit seinem Tode beginnendes lebenslängliches Wohungsrecht an allen Wohnräumen des vorbezeichneten Hausanwesens, unter Ausschluss des Eigentümers ein. Ebenso räumt er ihr ein das Recht zur Mitbenutzung aller dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner des Hauses dienenden Räume und Anlagen nebst Keller und Garten ein."

    Die Eintragung des Mitbenutzungsrecht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit und des Wohnungsrechtes zugunsten seiner 2. Ehefrau Frau X ins Gundbuch ist erfolgt.

    Weiterhin hat seine 2. Ehefrau in dem notariellen Vertrag auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht am Nachlass des Herrn A verzichtet.

    Aus der 2. Ehe gab es keine Kinder.

    Herr A stirbt. Seine erste Frau ist schon zuvor verstorben. Durch den Erbvertrag wurde Herr A Alleinerbe des Vermögens seiner ersten Frau. Die beiden Kinder haben keine Pflichtteilsansprüche beim ersten Erbfall geltend gemacht. Durch den Erbverzichtsvertrag mit seiner 2. Ehefrau kann diese nicht Erbin des Herrn A werden.
    Ich gehe davon aus, dass die beiden Kinder aus erster Ehe jetzt als gesetzliche Erben 1. Ordung das gesamte Vermögen des Herrn A jeweils zu 1/2 erben. Problematisch ist aber der Umfang des Wohnungsrechts seiner 2. Ehefrau. Die Kinder verlangen als Erben den kompletten Hausrat, Möbel usw. aus dem Haus heraus, dass Herr A mit seiner zweiten Ehefrau bis zum Tod bewohnt hat. An diesem Haus wurde der 2. Ehefrau aber auch das Wohnungsrecht im Grundbuch eingetragen. Sie möchte die Hausratsgegenstände, Mobiliar usw. genau wie die Wohnung bis zu Ihrem Tod nutzen und geht davon aus, dass das Wohnungsrecht auch die Gegenstände in der Wohnung erfaßt. Im notariellen Vertrag wurde das Inventar aber nicht erwähnt. Die Gegenstände in der Wohnung wurden zum Teil auch zusammen mit seiner 2. Frau gekauft.

    Meine Frage nun, können die Kinder aus 1. Ehe aufgrund Ihrer Erbschaft die Wohnung jetzt praktisch leerräumen ? Oder erfaßt das lebenslange Wohungsrecht in der gemeinsamen Ehewohung auch das Mobiliar und den Hausrat, so dass die 2. Ehefrau weiterhin ein Besitzrecht bis zu Ihrem Tod hat ? :gruebel:

    Im Voraus schon vielen Dank für Euere Hilfe.

  • § 1093 Abs.1 S.2 BGB i.V.m. §§ 1031, 926 Abs.1 S.2 BGB.

    Außerdem dürfte im vorliegenden Fall auch die Auslegung ergeben, dass sich das Wohnungsrecht auf den Hausrat erstreckt. Denn das mit dem Ableben des Erblassers entstehende Wohnungsrecht soll das Mitbenutzungsrecht ersetzen, dass die Berechtigte bis zum Tod des Erblassers innehatte. Im Rahmen dieses Mitbenutzungsrechts hatte die Berechtigte aber auch den Hausrat mitbenützt. Es dürfte daher nahe liegen, dass sich an dieser (nunmehr alleinigen) Nutzungsmöglichkeit durch das Ableben des Erblassers im Ergebnis nichts ändern sollte.

    Nebenbei:

    Was macht Dich so sicher, dass der Erbvertrag keine Schlusserbeneinsetzung enthält?

  • Dieses Forum soll nicht dazu dienen, sich bei Klausurfällen den Gang in die Bibliothek und das Nachlesen in der einschlägigen Literarur, Kommentierung etc. zu ersparen.

    Dieser Thread ist daher ganz kurz an der Schließung vorbeigeschrammt.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Danke für den Hinweis.

    Es handelt sich dabei aber nicht um einen Klausurfall, sondern um einen echten Fall, den ich am bearbeiten bin. Literatur, Kommentare und das Internet habe ich auch schon zu Rate gezogen, aber leider nirgendwo etwas passendes gefunden.

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