Hallo,
im Fall des § 7 Abs. 3 AktO besteht doch bei 6-mo-ruhen des Verfahrens Antragstellerhaftung, wenn keine Kostenentscheidung getroffen wurde, oder?
Viele Grüße
Hallo,
im Fall des § 7 Abs. 3 AktO besteht doch bei 6-mo-ruhen des Verfahrens Antragstellerhaftung, wenn keine Kostenentscheidung getroffen wurde, oder?
Viele Grüße
Mag sein, aber für den Erlass eines Kfbs benötigst Du dennoch eine KGE.
Wie der Vorbeitrag.
Allenfalls ein Verfahren nach § 11 RVG lässt sich ohne weiteres durchführen.
Die Antragstellerhaftung gilt nur für die Gerichtskosten des Verfahrens, nicht für die außergerichtlichen Kosten. Für letztere bedarf es einer KGE.
So isses. Stichworte: Antragsteller der Instanz oder auch Veranlassungsschuldner.
Als rechtliche Grundlage seien hier beispielhaft § 22 GKG (Gerichtskosten, Antragstellerhaftung) und § 611 Abs. 1 BGB (Rechtsanwaltsvergütung, Auftragsschuldner) genannt.
Die Fälligkeit richtet sich übrigens auf keinen Fall nach § 7 Abs 3 AktO! Die fiktive Erledigung nach § 7 Abs. 3 AktO gilt lediglich im Sinne der AktO (siehe Wortlaut). Bei Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG könnte § 8 Abs. 1 S. 2 letzter Hs. RVG einschlägig sein.
Hallo zusammen,
im April 2009 ergeht ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten:
I. Der Beklagte wird verurteilt..... zu bezahlen.
II. Der Beklagte wird verurteilt ..... vorgerichtliche RA-kosten zu bezahlen
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Der Beklagte legt, vertr. durch seinen Anwalt Einspruch ein.
Daraufhin Schriftverkehr der RAe.......
Im Juli 2009 verstirbt der Kläger. Der Kläger-Vertr. beantragt das Ruhen des Verfahrens. Ebenso der Bekl-Vertr; das Ruhen wird durch Beschluss vom 7.8.09 angeordnet.
Bis jetzt ist nichts mehr passiert.
Jetzt bekomme ich einen Antrag des Beklagten-Vertr.:
... bitten wir um Festsetzung der nachfolgenden Gebühren, nachdem das Verfahren bereits länger als 6 Monate gem. 251 S 1 ZPO ruht.
Ferner wird beantragt, die nachstehend aufgeführten Gebühren und Auslagen des Beklagten gg. den Kläger festzusetzten und ....
Ich weiß nicht so recht was ich damit anfangen soll? Kann mir jemand helfen?
Nun, aus dem Fred ergibt sich bereits, dass ein KFV ohne KGE nicht durchführbar ist. Hier hast Du eine KGE bis zum Erlass des VU, allerdings zu Gunsten der KLÄGERseite. Eine KGE, die die Beklagtenseite begünstigt, ist dagegen nicht ersichtlich - ergo gibt es auch keine Kostenfestsetzung. Insbesondere ist eine solche Möglichkeit auch aus § 251 ZPO nicht ersichtlich.
Ok. Danke.
@Wickie: Und solltest Du Dich auch für gesetzliche Grundlagen interessieren, dann hilft Dir bestimmt § 103 Abs. 1 ZPO weiter.
Ich greife das Thema mal auf:
Nun kam der KFA vom KL-Vertreter; zuerst wurde ich stutzig,da ja ein Einspruch eingelegt wurde und im Anschluss das Verfahren nur geruhthat. Aber nach § 103 ZPO kann die Festsetzung nur auf Grundeines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels erfolgen….
Und diesen hätte ich aber ja, mit einem VU, welchesvorläufig vollstreckbar ist… Also hätte ich nun doch dazu tendiert, die Festsetzungvorzunehmen, oder was meint ihr…???
(der nicht anwaltlich vertretene BEKL hat sich bei derAnhörung zum KFA nicht gerührt…)
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