Ich frage - gerade angesichts des Zusatzes des Vollstreckungsgerichtes - zu welchem anderem Ergebnis die Auslegung kommen soll, als dass der Freistaat Drittschuldner ist.
Insbesondere in diesem Fall scheint mir eine zweifelsfreie Auslegung der Anordnung des Vollstreckungsgerichtes ohne Weiteres möglich zu sein.