Falsche Drittschuldnerbezeichnung

  • Wenn der Anspruch auf Rückzahlung hinterlegter Gelder gepfändet werden soll, dann ist bei uns nach der VertV das Land vertr. durch die Landeskasse Drittschuldner.

    Die Staatsanwaltschaft hat so einen Rückzahlungsanspruch gepfändet, aber den PfÜB fälschlich an die Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht zugestellt und auch das AG - Hinterlegungsstelle als Drittschuldner bezeichnet.

    Nach Beanstandung durch die Hinterlegungsstelle wurde derselbe PfÜB an die Landeskasse zugestellt, die Drittschuldnerbezeichung aber nicht geändert.

    Welche rechtliche Wirkung hat die falsche Drittschuldnerbezeichnung, wenn an den eigentlich richtigen Drittschuldner zugestellt wurde? Muß der PfÜB berichtigt werden?

    (Bin Hinterlegungsstelle und weiß nicht viel von Vollstreckung)

  • Die Pfändung muss nicht nur bei dem richtigen DS zugestellt worden sein, sie muss auch erkennen lassen, wer Drittschuldner ist.

  • Danke für den Rspr.-Hinweis. Dann lass ich s noch mal durchgehen. Hab dem Kollegen von der StA zweimal gesagt, wie die Drittschuldnerbezeichnung richtig ist, aber er war nicht in der Lage, den PfÜB entspr. abzuändern...:motz:

  • §9 Vertretungsverordnung

    .......wird der Freistaat Sachsen als Drittschuldner vertreten
    ..
    2. durch die Hinterlegungsstelle

    trifft nicht zu

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    Einmal editiert, zuletzt von lupo (11. Juni 2012 um 13:45) aus folgendem Grund: berichtigt

  • Aber die müssten doch wissen, ob sie die Pfändung mit der Bezeichung anerkennen würden, das war mein Gedanke.

    Martin ist doch selbst Hinterlegungsstelle.

    Das Problem scheint zu sein, ob die Hinterlegungsstelle in Bayern, wie es z. b. in der Vertrtungsverordnung Sachsen bestimmt ist, Drittschuldner sein kann...

    Bei uns in S.-H. gibts wohl keine Anweisung dahingehend, dass das zuständige Amtsgericht nicht der Drittschuldner ist....
    Wäre m. E. auch unlogisch, wer soll denn von der Hinterlegung wissen und die Drittschuldnererklärung abgeben, wenn nicht das Gericht vor Ort?

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Aber die müssten doch wissen, ob sie die Pfändung mit der Bezeichung anerkennen würden, das war mein Gedanke.

    Martin ist doch selbst Hinterlegungsstelle.

    Das Problem scheint zu sein, ob die Hinterlegungsstelle in Bayern, wie es z. b. in der Vertrtungsverordnung Sachsen bestimmt ist, Drittschuldner sein kann...

    Bei uns in S.-H. gibts wohl keine Anweisung dahingehend, dass das zuständige Amtsgericht nicht der Drittschuldner ist....
    Wäre m. E. auch unlogisch, wer soll denn von der Hinterlegung wissen und die Drittschuldnererklärung abgeben, wenn nicht das Gericht vor Ort?

    Das ist nicht das Problem. Bei uns gibt es eindeutige Bestimmungen, dass Drittschuldner der Freistaat vertr. d. d. Landeskasse ist. Die Landeskasse fragt dann die Hinterlegungsstelle, welche Erklärung sie abgeben sollen.

    Problem war nur, dass im PfÜB als Drittschuldner falsch das Amtsgericht - Hinterlegungsstelle - drin stand. Dann hab ich dem Antragsteller gesagt, er soll den PfÜB berichtigen und ihn der Landeskasse zustellen.
    Zugestellt hat er, aber auch noch die Drittschuldnerbezeichnung berichtigen - das war dann zuviel verlangt...

    Und dann entstand der Gewissenskonflikt:

    a) egal, weg damit, wird schon passen, weiß jeder was gemeint ist :pff:

    b) Kollegen belehren, der sich nicht an meine Anweisungen hält, PfÜB nicht anerkennen und nochmal berichtigen lassen :teufel:

  • Bei einer falschen Drittschuldnerbezeichnung ist ein neuer PfÜb erforderlich, wenn keine Identität gewahrt bleibt, ist eine Berichtigung ausgeschlossen

  • Wenn ich mich so anstellen würde, dann könnte ich die Hälfte der Pfändungen nicht anerkennen, weil sie bei der Dienststelle und nicht bei mir zugestellt werden.

    Auch wenn die Dienststelle nicht die Bezügestelle ist, so ist sie genau so am Personalgeschäft des Bediensteten des Landes beteiligt wie die Besoldungsstelle. Grundsätzlich ist die Besoldungsstelle ja auch nur die richtige Stelle und nicht der Drittschuldner, der ist nämlich das Land, vertreten durch....

    Für die Bezeichnung des Drittschuldners finde ich das - wie gesagt - für zu kleinlich, weil beide Stellen was mit der Drittschuldnerfunktion zu tun haben. Auch das Finanzamt oder Katasteramt ist Landesdienststelle, aber haben die nix mit der DS-Funktion zu tun und deswegen wäre das etwas anderes.

    Allerdings für die Zustellung gilt etwas anderes. Wird die Pfändung von der Dientsstelle an mich weitergegeben, dann gilt als Zustellungsdatum der Tag, an dem mir die Pfändung zugegangen ist (weitergeleitet wurde).

    Wichtig ist m.M. nach, dass sich die Pfändung gegen das Land richtet und sie bei der richtigen Stelle zugestellt wird oder zugeht.

  • Ja, aber das geht jetzt schon zu weit, bzw. am Ausgangsfall vorbei. Zugestellt wurde ja inzwischen an die richtige Stelle. Und nach dem zitierten BAG - Urteil wird s wohl nix ausmachen, wenn der Drittschuldner etwas ungenau bezeichnet ist.
    Ist vielleicht so wie wenn als Drittschuldner XY GmbH vertreten durch den Inhaber drinsteht.

  • Ich möchte das Thema nochmal aufgreifen:

    Unserem Gericht wurde als Drittschuldner ein PfÜB zugestellt, mit dem Vergütungsansprüche eines Betreuers gegen die Staatskasse gepfändet werden. Nach § 9 VertrVO Sachsen sind wir der richtige Adressat. Allerdings wurde als Drittschuldner im PfÜB nur das AG XXX angegeben. Durch das Vollstreckungsgericht erfolgte lediglich ein handschriftliche Ergänzung (Verweis auf § 9 VertrVO). Der Freistaat wird als Drittschuldner nicht aufgeführt.

    Ist die Aufführung nur des Gerichts als Drittschuldner genau genug? Ich hege da Zweifel. Natürlich ist die Drittschuldnerbezeichnung auslegungsfähig; allerdings bin ich hier der Meinung, dass - auch wenn deutlich wird, was gepfändet werden soll - doch zumindest irgendwo der Begriff "Freistaat..." auftauchen müsste...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Da bin ich ganz bei dir. Habe schon öfters erlebt, dass z.B. bei der JVA als DS gepfändet wurde und auch hier nicht das Land …, vertr. d. d. JVA, d. vertr. d. d. Leiter... angegeben worden ist. Die JVA stellt sich hier i.d.R. quer, führt nichts an den Gläubiger ab bzw. teilt diesem dem Mangel mit. Dann landet hier ein Antrag auf Berichtigung der DS-Bezeichnung auf dem Tisch.

    Kurzum - m.E. müsste hier der Freistaat Sachsen auftauchen bei der DS-Bezeichnung!

  • Danke für das Feedback... ich habe meine Bedenken an die Verwaltung mitgeteilt, was draus gemacht wird, werde ich wohl nicht erfahren :D

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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