Was nun - kein Gläubiger da...

  • Ich habe hier ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Einziger Vermögensgegenstand sind Ansprüche auf Zahlung der Stammeinlagen, die nunmehr zur Verjährungshemmung gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Da Ebbe in der Masse bzw. Kasse ist, muss ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt werden. Und nun kommt mein Dilemma, obwohl die Frist zur Forderungsanmeldung abgelaufen ist, hat bisher kein einziger Gläubiger Forderungen angemeldet. Wie nun weiter :gruebel:

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ist das denn so kompliziert? Ich würde sagen, da keine Masse vorhanden und kein Gläubiger, der einen Vorschuss zahlen könnte, Einstellung gemäß § 207 InsO. Und die GF freuen sich und feiern...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Man könnte noch eruieren, ob die Ansprüche gegen den/die Gesellschafter überhaupt werthaltig sind (Einholung einer Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei).

    Wieso wurde überhaupt eröffnet, wenn der Anspruch auf Zahlung der Stammeinlage der einzige Vermögenswert ist? Bei fehlender Werthaltigkeit hätte man dann doch schon zur Abweisung mangels Masse kommen können.

  • Masse ist doch vorhanden, die muss ich nur in bare Münze umwandeln. Die Ansprüche sind nicht wertlos, sie sind eben nur noch nicht durchgesetzt. Wir eröffnen im Zweifel, bei Abweisung mangels Masse hört man doch manchmal schon förmlich Sektkorken knallen.

    Also ich habe zwei Probleme:
    Wenn in einer Verbraucherinsolvenz kein Gläubiger anmeldet, erhält der Schuldner nach Zahlung der Kosten Restschuldbefreiung. Und hier. Liegt denn überhaupt ein Insolvenzgrund vor.

    Nach § 116 ZPO müssen sich die Gläubiger an den Prozesskosten eventuell beteiligen. Welche Rolle spielt es, wenn es keine wirtschaftlich Beteiligten, wie sich die Gläubiger in § 116 ZPO schimpfen, gibt.

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  • Nein.

    O.k., meine Gedanken gingen in diese Richtung, da hier bzgl. der Komplementär-GmbH mitunter gleich mangels Masse abgewiesen wird oder es, wenn eröffnet wird, zu § 207 InsO kommt.

    Du hast also eine GmbH ohne Verbindlichkeiten interessierter Banken, Finanzämter und Krankenkassen? :eek:

    Ich habe jetzt irgendwie noch nicht so ganz verstanden, ob schon eröffnet ist oder nicht. :gruebel: Einerseits schreibst Du "keine Forderungsanmeldungen", andererseits "wir eröffnen im Zweifel". Oder war letzteres nur eine allgemeine Anmerkung?

    Wenn schon eröffnet ist: Dann kannst Du doch den PKH-Antrag einreichen, mangels eines Gläubigers, der etwas bevorschussen könnte, und Dich an der Aussicht erfreuen, für die Vergütung Masse zu generieren. :cool: Im IK-Verfahren interessiert es auch niemand, wenn es keine Forderungsanmeldung gibt. Wenn PKH versagt wird, kannst Du immer noch den Schlussbericht mit Anregung zur Einstellung nach § 207 InsO einreichen.

  • Also es ist bereits eröffnet. Der Antrag wurde gestellt, weil die Gesellschafter keine Lust mehr hatten, Gesellschaftsverbindlichkeiten, die wohl bestehen, aber eben nicht angemeldet werden, zu begleichen. Es handelt sich um eine uralte Gesellschaft, die irgendwann mal in Vergessenheit geriet. Man hätte sie wohl mit Hilfe der Gesellschafter auch ohne Insolvenzantrag liquidieren können.

    "Im Zweifel Eröffnung" ist ein Grundsatz, den ich für Ansprüche aus meinem Arbeitsbereich sehr vehement vertrete (um eben nicht die Sektkorken knallen zu lassen) und der hier zur Anwendung gekommen ist.

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  • Ich würde es durchziehen wie im letzten Posting von mir schon geschrieben. Und sei es eben nur für die Vergütung. :D Theoretisch kann ja noch eine Forderung nachgemeldet werden.

    Wie "uralt" ist die GmbH denn? Hier schreiben die Gutachter bei alten Firmen gegebenenfalls in etwa: Einzahlung der Stammeinlage konnte wegen des Zeitablaufs seit Gründung nicht mehr beleghaft nachgewiesen wurden, aber in der Bilanz auch keine fehlende Einzahlung der Stammeinlage ausgewiesen wurde, ist davon auszugehen, dass die Einzahlung geleistet wurde.

  • Gründung 1988, aber Aussagen eines Gesellschafter, dass wohl nicht alle Stammeinlagen gezahlt sind

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  • Stell' halt den PKH-Antrag. Vorschußpflichtige Gläubiger gibt's nicht, der IV ist prinzipiell kein wirtschaftlich Beteiligter - müßte eigentlich durchgehen. Und falls nicht, hast Du's jedenfalls versucht, und weg damit.


    PS.
    Was ist mit § 26 Abs. 4 InsO?

  • ....Wieso wurde überhaupt eröffnet, wenn der Anspruch auf Zahlung der Stammeinlage der einzige Vermögenswert ist? Bei fehlender Werthaltigkeit hätte man dann doch schon zur Abweisung mangels Masse kommen können.

    Das lass man Hans H. hören...;)

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  • Ist der Anspruch nicht bereits zum 31.12.2011 perdu?

    Nein, weil nach § 19 VI GmbHG der Anspruch frühestens 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verjährt.


    Dann müsste das Verfahren aber zwischen dem 12.12.2011 und dem 31.12.2011 eröffnet worden sein.

    Voraussetzung hier, dass der Anspruch fällig war..

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ist der Anspruch nicht bereits zum 31.12.2011 perdu?

    Nein, weil nach § 19 VI GmbHG der Anspruch frühestens 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verjährt.


    Dann müsste das Verfahren aber zwischen dem 12.12.2011 und dem 31.12.2011 eröffnet worden sein.

    Voraussetzung hier, dass der Anspruch fällig war..

    yep, auf den schmalen Grad, dass keiner mehr weiß, wann der restliche Teil der Stammeinlagen fällig geworden ist, begebe ich mich eher nicht

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  • Ich erinnere mich an eine Entscheidung, wonach PKH auch dann zu bewilligen ist, wenn es nur um die Deckung der Verwaltervergütung geht; es ist demnach nicht notwendig, dass eine Quote für Gläubiger zu erwarten ist.

    Die Entscheidung finde ich aber gerade nicht, ich habe keine so ausgefeilte Datenbank wie LFdC ;)

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