Die Umschreibung des VB ist ausreichend, da dies der einzige Titel ist, aus dem die Vollstreckung erfolgt.
@ Sigrid:
Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit kann ich nicht folgen. Weiß auch grad nicht, was der Verweis auf § 796 ZPO bringen soll.
M. E. könnte eine Zuständigkeit des Streitgerichtes bestehen. Dieses erteilt ja auch z. B. den VB, wenn der Widerspruch nach Abgabe zurückgenommen wird.