Eigentümermitteilungen an Ingenieurbüro

  • Ein Bau-Ingenieurbüro plant den Bau eines Hauses und möchte vom Grundbuchamt die Eigentümer von 12 angrenzenden Flurstücken wissen.

    Wie geht Ihr mit solchen Anfragen um ?

    Als Rechtspfleger: gar nicht ! Zuständig für Auskünfte über Eigentümer ist der UdG gem. § 12c GBO. Ob hier ein berechtiges Interesse vorliegt, wäre durch diesen zu prüfen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Aber abgesehen davon hätte u.U. der Eigentümer als Nachbar ein (begrenztes) Einsichtsrecht (vgl. Hügel/Wilsch § 12 Rn 57 m.w.N.). Wenn das Büro nicht selbst in irgeneiner Form (GbR?) Eigentümer ist, könnte es sich von ihm ggf. noch bevollmächtigen lassen.

  • Abgesehen davon, dass ich natürlich nicht dafür zuständig bin, möchte ich euch trotzdem mal um eure Meinung zu folgendem Fall bitten:

    Ein Schiedsmann hat mich angerufen (die zuständige Serviceeinheit ist offenbar nicht in der Lage, eine Entscheidung zu treffen :teufel:) und bittet um Mitteilung eines Eigentümers, da er diesen zu einer Schiedsverhandlung laden muss. Der weitere betroffene Eigentümer kennt nur den im Nachbarhaus lebenden Mieter, aber nicht den Eigentümer. Würdet ihr die Auskunft erteilen oder euch auf den Standpunkt stellen, dass das Grundbuchamt das nicht darf???

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