Moin,
Gläubiger A, B und C (vertreten durch RA) beantragen die Einberufung einer Gläubigerversammlung nach § 75 InsO mit folgenden TOP:
1. Zwischenbericht des IV
2. Abstimmung der Gläubigerversammlung zur Veräußerung aller Forderungen der Insolvenzschuldnerin an Gläubiger A, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob vor- oder nachinsolvenzlich entstanden, soweit sie nicht Gläubiger A bereits auf Grundlage des Absonderungsrechtes zustehen.
Im Hinblick auf das Risiko der Durchsetzung und der Werthaltigkeit der Forderung stimmt die Gläubigerversammlung der Veräußerung an Gläubiger A zu einem Pauschalpreis von 7.000 € brutto zu und berechtigt den Erwerber zum Forderungseinzug einschließlich der vorinsolvenzrechtlichen Absonderungsrechte.
Die TOP werden noch näher ausgeführt, ein vorbereiteter Kaufvertrag zu TOP 2 liegt vor.
Die Gläubiger erfüllen das Quorum nach § 75 InsO.
Was haltet Ihr von diesem Antrag insbes. TOP 2 ?
Der IV lehnt Abschluss des Kaufvertrages zu 2. ab aus verständlichen Gründen (realisierbare Forderungssumme ist derzeit nicht einschätzbar!).
Ich sträube mich derzeit auch noch die Versammlung einzuberufen, weil
zu 1. der IV regelmäßig Zwischenberichte einreicht
zu 2. der Antrag zu ungenau ist, da die Forderungen, welche an Gläubiger A verkauft werden sollen nicht bestimmt genug bezeichnet sind
Könntet Ihr Euch vorstellen, den Antrag aus diesen Gründen zurückzuweisen?
Die Gläubiger A, B, C stützen ihren Antrag auf § 170 Abs. 2 InsO und die Verkürzung der Dauer (jahrelange Prozesse gegen DS entfallen) des Verfahrens und Klarheit für die Gläubiger.
Nebenbei sei angemerkt, dass Gläubiger A, B, C im ersten Termin den bisherigen IV abgewählt (offenbar weil er nicht so wollte wie sie...) und einen neuen IV gewählt haben, der von mir auch bestellt wurde. Der neue IV "gehorcht" leider auch nicht, weshalb man nun Antrag auf Gläubigerversammlung stellt....
Viele Grüße anne