Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung § 75 InsO

  • Moin,

    Gläubiger A, B und C (vertreten durch RA) beantragen die Einberufung einer Gläubigerversammlung nach § 75 InsO mit folgenden TOP:
    1. Zwischenbericht des IV
    2. Abstimmung der Gläubigerversammlung zur Veräußerung aller Forderungen der Insolvenzschuldnerin an Gläubiger A, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob vor- oder nachinsolvenzlich entstanden, soweit sie nicht Gläubiger A bereits auf Grundlage des Absonderungsrechtes zustehen.
    Im Hinblick auf das Risiko der Durchsetzung und der Werthaltigkeit der Forderung stimmt die Gläubigerversammlung der Veräußerung an Gläubiger A zu einem Pauschalpreis von 7.000 € brutto zu und berechtigt den Erwerber zum Forderungseinzug einschließlich der vorinsolvenzrechtlichen Absonderungsrechte.

    Die TOP werden noch näher ausgeführt, ein vorbereiteter Kaufvertrag zu TOP 2 liegt vor.
    Die Gläubiger erfüllen das Quorum nach § 75 InsO.

    Was haltet Ihr von diesem Antrag insbes. TOP 2 ?

    Der IV lehnt Abschluss des Kaufvertrages zu 2. ab aus verständlichen Gründen (realisierbare Forderungssumme ist derzeit nicht einschätzbar!).
    Ich sträube mich derzeit auch noch die Versammlung einzuberufen, weil
    zu 1. der IV regelmäßig Zwischenberichte einreicht
    zu 2. der Antrag zu ungenau ist, da die Forderungen, welche an Gläubiger A verkauft werden sollen nicht bestimmt genug bezeichnet sind

    Könntet Ihr Euch vorstellen, den Antrag aus diesen Gründen zurückzuweisen?


    Die Gläubiger A, B, C stützen ihren Antrag auf § 170 Abs. 2 InsO und die Verkürzung der Dauer (jahrelange Prozesse gegen DS entfallen) des Verfahrens und Klarheit für die Gläubiger.

    Nebenbei sei angemerkt, dass Gläubiger A, B, C im ersten Termin den bisherigen IV abgewählt (offenbar weil er nicht so wollte wie sie...) und einen neuen IV gewählt haben, der von mir auch bestellt wurde. Der neue IV "gehorcht" leider auch nicht, weshalb man nun Antrag auf Gläubigerversammlung stellt....

    Viele Grüße anne

  • naja, vor-/nachinsolvenzlich ist ja schon ein Problem, da an nachinsolvenzliche Forderungen kein Absonderungsrecht geltendgemacht werden kann und vorinsolvenzlich ja auch noch die Einschränkung der § 129ff InsO, besteht.

    Dass ist aber auch kein § 170 II InsO, sondern ein Selbsteintritt als Form der Verwertung. Falls allerdings die 7.000,00 EUR ein hinreichend äquivalent ist,die Kostenbeiträge zu decken (vorinsolvenzliche Ansprüche, an denen ein insolvenzfestes Absonderungsrecht besteht), warum nicht?

    Ansonsten, wenn der Verwalter schlüssig darlegt, dass es für die Masse besser anders gehen sollte, § 78 InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • ...
    zu 1. der IV regelmäßig Zwischenberichte einreicht
    zu 2. der Antrag zu ungenau ist, da die Forderungen, welche an Gläubiger A verkauft werden sollen nicht bestimmt genug bezeichnet sind

    Könntet Ihr Euch vorstellen, den Antrag aus diesen Gründen zurückzuweisen?

    ...

    Naja, das würde bedeuten, dass man die Einberufung der Gläubigeversammlung ablehnt, weil keine für eine Gläubigerversammlung relevanten Tagesordnungspunkte vorliegen. Das halte ich für den ersten Punkt kitzelig, da die Sache mit dem Zwischenbericht unter § 66 III InsO fallen könnte. Und wenn die Gläubigerversammlung Zwischenberichte verlangen kann, wird sie diese auch in einer Gläubigerversammlung diskutieren dürfen.
    Bezüglich Punkt 2 würde ich aber nachhaken und nachfragen, über was die Gläubigerversammlung beschließen soll. Eine Bestimmung wie die Insolvenzmasse verwertet wird (also hier Verkauf von Forderungen an einen bestimmten Gläubiger) steht der Gläubigerversammlung nicht zu. Sie kann nur in den in §§ 160 ff InsO genannten Fällen zustimmen oder auch nicht. Und das dürfte hier nicht relevant sein, da ja ein entsprechender Verkauf wohl nicht vom IV beabsichtigt ist. Also würde ich bezüglich Punkt 2 mal ganz unschuldig nachfragen, nach welcher gesetzlichen Bestimmung hier denn die Gläubigerversammlung einen Beschluss fassen soll. Wenn dann keine gesetzliche Grundlage nachgereicht wird, kann man wegen Punkt 1 die Gläubigerversammlung einberufen und in diesem Beschluss den Antrag bezüglich Punkt 2 zurückweisen.

  • ich denke auch um Punkt 1 kommt man nicht drumrum

    Punkt 2 kann man gleich ablehnen - bei bestimmten Verkäufen kann die GlV nur zu Verträgen, die der IV abschließen will ja oder nein sagen. Es kann aber nie die GlV einen bestimmten Vertrag selbst diktieren.

  • welcher Beschluss der GLV zur abweichenden Rechnungslegung / Berichterstattung ist denn im Berichtstermin gefasst worden ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Danke schon mal für eure Hinweise. :)


    welcher Beschluss der GLV zur abweichenden Rechnungslegung / Berichterstattung ist denn im Berichtstermin gefasst worden ?


    Im Berichtstermin ist kein Beschluss zur (abweichenden) Rechnungslegung / Berichterstattung gefasst worden.

  • Danke schon mal für eure Hinweise. :)


    welcher Beschluss der GLV zur abweichenden Rechnungslegung / Berichterstattung ist denn im Berichtstermin gefasst worden ?


    Im Berichtstermin ist kein Beschluss zur (abweichenden) Rechnungslegung / Berichterstattung gefasst worden.

    Oki, dann ist das Thema noch offen (kleiner Tipp: ich schlag der GLV den Beschluss vor, keinen Beschluss fassen zu wollen und das dem Gericht zu überlassen - ob das wirklich hilfreich in die Zukunft in meinen Fällen ist, weis ich auch nicht....)

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