Vorrangvorbehalt, teilweise Ausnutzung

  • Servus allerseits!
    Im Grundbuch, Abt. III/Nr. 1 ist eingetragen eine Buchgrundschuld zu 147.000 DM mit einem Vorrangvorbehalt für ein Grundpfandrecht bis 43.000 DM, bis 16 % Zinsen und Nebenleistungen jährlich; für die B. L., München, einmalig ausnutzbar.
    Unter Abt. III/Nr.2 ist dann eine Buchgrundschuld für die B. L., München i.H.v. 43.000 DM unter Ausnutzung des Vorrangvorbehalts eingetragen, mit 12 % Zinsen jährlich.
    Handelt es sich hierbei jetzt um eine vollständige oder teilweise Ausnutzung des Vorrangvorbehalts (vorbehalten sind ja 16 % Zinsen und Nebenleistungen).

  • M. E. handelt es sich um eine vollständige Ausnutzung, da das Recht III-2 vollständig in den vorbehaltenen Rang einrückt.
    Ich trage "teilweise" nur dann in das Grundbuch ein, wenn ein Teil des einrückenden Rechts außen vorbleibt, Nachrang hat oder mit Rangrücktrittserklärung dann doch vortritt.

    Aber im Grunde sollen sich da die Germanisten streiten, Hauptsache im Grundbuch ist Klarheit.

  • Meiner Ansicht nach eine teilweise Ausnutzung, da der Umfang des Rangvorbehaltes 16 Prozent Zinsen und Nebenleistungen umfasst. Erfahrungsgemäß wird später der nicht ausgenutzte Teil aufgrund Bewilligung gelöscht (Geschäftswert geschätzt auf 3.000 Euro); unschädlich ist es aber auch, den nicht ausgenutzten Teil zu belassen.

  • Ich bin auch der Auffassung, dass es sich lediglich um eine teilweise Ausnutzung handelt. Meines Erachtens könnte in Bezug auf das Vorbehaltsrecht noch eine Zinserhöhung von 12 % auf 16 % in den Vorrangsvorbehalt eingewiesen werden.

  • Ich bin auch der Auffassung, dass es sich lediglich um eine teilweise Ausnutzung handelt. Meines Erachtens könnte in Bezug auf das Vorbehaltsrecht noch eine Zinserhöhung von 12 % auf 16 % in den Vorrangsvorbehalt eingewiesen werden.


    :dito:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich danke für die Ausführungen! Bin dadurch auch zu der Meinung gekommen, dass es sich nur um eine teilweise Ausnutzung handelt.


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    Ohne LKW gibt's von allem zu wenig!

  • Ich bin auch der Auffassung, dass es sich lediglich um eine teilweise Ausnutzung handelt. Meines Erachtens könnte in Bezug auf das Vorbehaltsrecht noch eine Zinserhöhung von 12 % auf 16 % in den Vorrangsvorbehalt eingewiesen werden.

    Natürlich kann bei III-2 noch eine Zinserhöhung auf 16 % in den Vorrang einrücken. Das ergibt sich doch aus der Grundbucheintragung und war auch gar nicht die Frage.
    Um es also für Sprachwissenschaftler ganz klar zu machen: Der vorbehaltene Vorrang ist "teilweise" ausgenutzt und das Recht III-2 ist "vollständig" vorgerückt. Ist jetzt eine "vollständige" Ausnutzung passiert oder eine "teilweise"? Man sollte nur darauf achten, dass die Grundbucheintragung wenigstens nicht mißverständlich ist. Ich vermeide daher das Wort "teilweise" bei der Eintragung.
    Aber jeder soll nach seinem Sprachgefühl - so vorhanden - eintragen.:teufel:

  • Wenn angesichts der vorbehaltenen 43.000 DM nur ein Recht in Höhe von 20.000 DM in den Vorrang eingewiesen worden wäre, würde auch niemand daran zweifeln, dass es sich lediglich um eine teilweise Ausnutzung handelt, obwohl das eingewiesene Recht vollständig den Vorrang erhalten hat. Eine teilweise Ausnutzung liegt demnach immer dann vor, wenn nach der erfolgten Ausnutzung noch ein "Restvorbehalt" in Nominalbetrag oder Nebenleistungshöhe übrigbleibt. Wenn der Vorbehalt auf 43.000 DM + 16 % Jahreszinsen + 10 % einmalige Nebenleistung lautet und in Höhe von 43.000 DM + 16 % Jahreszinsen ausgenutzt wird, liegt somit ebenfalls eine teilweise Ausnutzung vor (10 % Nebenleistung bleiben übrig).

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