Erwerber = verheiratete serbische Staatsangehörige

  • Hallo ins Forumsland!
    Ich lese hier gerade in einer Kaufvertragsurkunde folgenden Passus:
    "Nach dem serbischen internationalen Privatrecht richten sich die güterrechtlichen Wirkungen unserer Ehe wandelbar nach unserem jeweiligen gemeinsamen Wohnsitz. Da wir heute unseren gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland haben, leben wir im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht."

    Die Eheleute sind (immer noch) serbische Staatsangehörige, haben am 19.02.05 in Serbien geheiratet und wollen jetzt zu 1/2 Anteil ein Grundstück erwerben.
    Ich hab schon all meine Quellen zu Rate gezogen, finde aber zum serbischen IPR nichts.
    Die Errungenschaftsgemeinschaft ist schon wandelbar, aber eben nur durch "aktives Tun" (also Rechtwahl bzw. Ehevertrag). Aber wandelbar nur durch den Umzug in ein anderes Land - ich weiß nicht recht....
    Was meint ihr?

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Die Suchfunktion hatte ich - als eine meiner Quellen - bereits bemüht und natürlich auch den von dir verlinkten Thread gefunden. Allein dies hilft eben nicht weiter, weil sich der Notar auf das serbische IPR bezieht. Die Abdingbarkeit des Güterstandes und die notwendigen Formalitäten dazu nach dem serbischen Familienrecht sind mir auch schon bekannt.
    Ich hätte nur gern gewußt, ob es tatsächlich im serbischen IPR die Anknüpfung an den Wohnsitz gibt. Ich habe nirgendwo einen Zugriff auf den Text gefunden. Mir kommt es halt so vor, als stünden die Bestimmungen des serbischen Güterrechts bzw. des FamG im Widerspruch zum serbischen IPR. Dazu hätte ich weiterhin gern einen fachlichen Austausch. Danke!

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Nach meinem Kenntnisstand knüpft das serbische IPR immer noch zuerst an die gemeinsame Staatsangehörigkeit an. So sieht das auch die aktuelle Fassung des Bergmann/Ferid (und damit auch Hügel/Zeiser, der darauf Bezug nimmt):

    "Im internationalen Eherecht wird in erster Linie an die gemeinsame Staatsangehörigkeit angeknüpft, bei gemischt-nationalen Ehen kumulieren entweder beide Personalstatute oder es gilt nach der Stufenleiter das Recht des gemeinsamen Wohnsitzes, an letzter Stelle das inländische Recht."

    Nachdem hier die gemeinsame (serbische) Staatsangehörigkeit vorliegt, kommt es auf weitere Anknüpfungspunkte nicht mehr an.

    Gesetzlicher Güterstand ist die Errungenschaftsgemeinschaft.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mal eine Frage, da ich mich gern weiterbilde:

    Wo im deutschen IPR steht denn, dass ich hier das serbische IPR anzuwenden habe?

  • Eheleute erwerben zu 1/2. Im Kaufvertrag führt der Notar aus: M ist serbischer, F ist bosnische Staatsgehörige(r). Sie haben 2016 in Deutschland geheiratet und leben seitdem hier. Sie gehen davon aus, dass die güterrechtlichen Wirkungen unserer Ehe dem Recht der BRD unterliegen und sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Da in beiden Ländern Errungenschaftsgemeinschaft besteht, die Eheleute jedoch unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, frage ich mich, ob nunmehr die Variante "gemeinsamer Wohnort" greift.

  • Eheleute erwerben zu 1/2. Im Kaufvertrag führt der Notar aus: M ist serbischer, F ist bosnische Staatsgehörige(r). Sie haben 2016 in Deutschland geheiratet und leben seitdem hier. Sie gehen davon aus, dass die güterrechtlichen Wirkungen unserer Ehe dem Recht der BRD unterliegen und sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Da in beiden Ländern Errungenschaftsgemeinschaft besteht, die Eheleute jedoch unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, frage ich mich, ob nunmehr die Variante "gemeinsamer Wohnort" greift.

    Das würde mich auch interessieren, wie man vorgeht, wenn es grundsätzlich nach der gemeinsamen Staatsangehörigkeit geht, aber beide Eheleute unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben.
    Ich habe aktuell den Fall Serbien und Kroatien. Bei Kroatien besteht zwar auch die Errungenschaftsgemeinschaft, aber Miteigentum zu Bruchteilen ist möglich. In der notariellen Urkunde steht allerdings, dass sie nach Eheschließung 2018 in Kroatien ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD hatten und daher davon ausgehen, dass deutsches Güterrecht gilt. Ich gehe jetzt in meinem Fall davon aus, dass es entweder nach dem ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder nach dem Ort der Eheschließung geht, also Bruchteilserwerb möglich ist. Aber ganz schlau bin ich bei den Verweisungsvorschriften auch nicht geworden.
    Weiß jemand, wie man vorgeht, wenn es nach der gemeinsamen Staatsangehörigkeit geht, aber leider nur unterschiedliche Staatsangehörigkeiten bestehen?

  • Wie an verschiedenen Stellen ausgeführt (siehe zu Kroatien etwa hier):
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1212396
    ist dann, wenn -wie vorliegend- die Ehegatten die Ehe vor dem 29.01.2019 geschlossen und ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl nach der Verordnung (EU) 2016/1103 (Europäische Güterrechtsverordnung – EuGüVO) über das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht getroffen haben, das anzuwendende Güterrecht nach dem autonomen deutschen IPR, namentlich nach Art. 15 i. V. m. Art. 14 EGBGB in der bis zum 28.01.2019 geltenden Fassung, zu bestimmen, siehe Art. 229 § 47 Abs. 1 und 2 Ziff. 2 EGBGB, Art. 69 Abs. 3 EuGüVO, sowie etwa Kappler/Kappler, „Beteiligung von Ausländern an Immobilienkaufverträgen“, ZfIR 2019, 296 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-09-0296-01-A-02

    Nach Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 EGBGB aF gilt für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung gehabt haben. Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, bestimmt sich das Güterstatut nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 15 Abs. 1 i. V. m. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a. F.). Wie Susanne und Tobias Kappler ausführen, bezeichnet der gewöhnliche Aufenthalt den Daseinsmittelpunkt der Ehegatten. Der Aufenthalt an diesem Ort muss auf längere Dauer angelegt sein und es muss zu einer gewissen sozialen Integration an diesem Ort gekommen sein (siehe die Nachweise in den Fußnoten 18 bis 20).

    Also leben die Ehegatten in beiden vorgenannten Fällen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und können zu je ½ MEA erwerben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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