Erstattung der EMA Auslagen im PKH Prüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:

    Ich mache eine PKH Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO und richte die Anfrage an den RA. Dieser teilt mit: Die Anschrift des Mandanten konnte nicht ermittelt werden. Gleichzeitig wird Festsetzung der EMA Anfrage beantragt. Ich hebe die PKH nach § 124 ZPO auf.

    Meine Überlegung:

    Im Hauptsacheverfahren wurde der PKH Partei PKH bewilligt. Fraglich ist, ob das PKH Prüfungsverfahren zum "Rechtszug" i.S.v. § 119 Abs. 1 ZPO gehört. Dabei gilt der Rechtszugbegriff des § 35 GKG (Zöller/Geimer, ZPO, § 119 Rn. 1). Hier komme ich nicht weiter. Ist das Überprüfungsverfahren ein eigener Rechtszug i.S.v. § 35 GKG? (Hartmann sowie Binz geben zu der Frage nichts her; MüKom/Motzer, ZPO, § 119 Rn. 19 sagt immerhin, dass das Bewilligungsverfahren ein eigener Rechtszug sei - dann wohl umso eher noch das Überprüfungsverfahren?).

    Wer weiss weiter?

    Diese Frage ist m.E. die ausschlaggebende, ob die EMA Auslagen zu erstatten sind oder nicht.

    Gruß
    rezk

  • hier, insbesondere ab #176 ist dein Thema bereits diskutiert.

    Ich gehe davon aus, dass nach dem tollen BGH-Beschluss das PKH-Prüfungsverfahrenzum Rechtszug gehört und damit auch die EMA zu den von den "allgemeinen Geschäftsauslagen" gehört (ein endgültiges Ergebnis dürfte aber mangels obergerichtlicher Entscheidung noch nicht gefällt sein).

  • Ich habe das gerade durch. Der RA wollte 59,50 EUR (50,00 EUR Anschriftenermittlungskosten + 9,50 EUR Umsatzsteuer) als Vorschuß auf PKH-Vergütung für die Einholung der EMA-Auskunft. Ich habe zurückgewiesen.
    Begründung:
    "Die Gewährung eines Vorschusses auf noch anfallende Auslagen für die Anschriftenermittlung bezüglich der Mandantin im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ist nicht möglich, da der beigeordnete Rechtsanwalt eine in § 11 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) begründete Verpflichtung zur Unterrichtung seiner Mandantin hat. Er hat seine Mandantin unverzüglich über erhaltene Schriftstücke zu unterrichten. Ferner hat er eine Hinweispflicht auf die Möglichkeiten der Verfahrenskostenhilfe, deren Verlust bei fehlender Mitwirkung im Prüfungsverfahren droht.
    Auch im Rahmen der VKH werden dem Anwalt nur die zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens notwendigen Aufwendungen erstattet. Aufwendungen, welche allein dem Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt zuzuordnen sind, werden daher bereits als allgemeine Bürotätigkeit durch die Gewährung der VKH-Gebühren abgegolten. Diese Gebühren sind bereits ausgezahlt."

    Dagegen hat er Erinnerung eingelegt. Der Bezirksrevisor hat meine Meinung vertreten und noch zusätzlich ausgeführt:
    "Ein Vorschuss auf Auslagen zur Ermittlung der Wohnanschrift seiner Mandantin, mit der er einen Geschäftsbesorgungsvertrag hat, aus der Landeskasse aufgrund der VKH kann nicht gewährt werden. Im Rahmen der VKH können nicht Auslagen erstattet bzw. vorgeschossen werden, die auf Versäumnissen der VKH-Partei aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem RA (Mitteilung der Anschriftenänderung) resultieren."

    Die Abteilunsgrichterin hat die Erinnerung aus den Gründen meines Beschlusses und der Stn. des Revisors zurückgewiesen. Leider ist kein weiteres RM zugelassen worden, was ich mir gewünscht hätte. Dann hätten wir eine OLG-Entscheidung haben können.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • :2danke für die Info. Auch wenn es keine OLG-Entscheidung ist, eine Hilfe ist es auf alle Fälle. Kleinvieh macht auch Mist. Es werden bestimmt noch mehrere derartige Fälle hinzu kommen.

  • ...was zu erwarten war. :klugschei

  • Die Begründung in #3 halte ich für unzutreffend. Die BORA regelt berufsrechtliche Pflichten des Rechtsanwalts. Ob und wer dafür zu bezahlen hat, hat mit der BORA nichts zu tun. Hinzu kommt ggf. noch die Frage, ob schon die (berufsrechtliche) Pflicht überhaupt noch erfüllbar ist, wenn kein Kontakt mehr zum Mandant besteht (bzw. der Rechtsanwalt die Pflicht hat, nach dem Mandanten zu suchen - auf die Idee, dafür € 50 netto auszugeben, muss man erstmal kommen). Man muss sich dann ja auch mal überlegen, dass man doch nicht ernsthaft erwarten kann, bis vier Jahre über die eigentliche Mandantsbeendigung hinaus Mandanten an unbekannten Orten nachzurennen.

    Das sollte man m.E. auf die Ebene "keine PKH für PKH" reduzieren.

    Wenn der Mandant nach einem Rückbrief und einer EMA weg ist, soll der Rechtsanwalt sich entpflichten lassen, und alles ist gut (für ihn).

    Alternativ bekommt er halt die Aufhebung zugestellt. Damit ist er zugleich (konkludent) entpflichtet. Ich denke, mit Rückbrief, EMA und nochmal Rückbrief in der Akte ist er dann auch auf der sicheren Seite, wenn eine Sache irgendwann so weit hochköchelt, dass ein Ex-Mandant Schadensersatz wegen der Inanspruchnahme durch die Staatskasse gegen ihn geltend macht.

  • Hallo,

    danke für die Antworten.

    Meiner Meinung nach ist es so:

    1.) Wenn das Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO ein eigener Rechtszug i.S.v. § 119 Abs. 1 ZPO ist, ist die Sache ganz einfach: Für diesen Rechtszug wurde keine PKH bewilligt, ein Vergütungserstattungsanspruch ergibt sich nicht. Ein entsprechender - noch zu stellender - PKH Antrag für das Überprüfungsverfahren wäre aufgrund des Grundsatzes "Keine PKH für das PKH Verfahren" (vom Rechtspfleger) zurückzuweisen.

    2.) Gehört dagegen das PKH Verfahren zum Hauptsacheverfahren, sind die Auslagen des RA - soweit sie notwendig i.S.v. § 46 Abs. 1 RVG sind - auch aus der Landeskasse zu erstatten, da PKH schon bewilligt wurde.

    Deswegen der Knackpunkt: eigener Rechtszug ja oder nein (die Frage der Notwendigkeit ist zwar auch interessant, stellt sich aber nur bei Variante 2.)?

    Zu dieser Frage habe ich leider auch im von rpfl_nds geposteten Link nichts gefunden...

    Gruß
    rezk

  • Dies hat doch der BGH in der genannten Entscheidung entschieden (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 38/09):

    Zitat

    (17) 3. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.

    (18) Auch nach Beendigung der Instanz bzw. des Hauptsacheverfahrens müssen Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls dann gem. § ZPO § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat.

    (19) a) Das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gehört zum Rechtszug i. S. des § ZPO § 172 ZPO § 172 Absatz I ZPO .

    Gruß

  • Da das PKH-Verfahren nun mal nach BGH/BAG zum Rechtszug gehört, hätte ich, die Frage der Notwendigkeit mal außen vor gelassen, keine Probleme ihm die angefallenen und nachgewiesenen Kosten für die EMA zu erstatten.

    Da ich solche Anfragen aber nicht als notwendig ansehe, gäbe es bei mir nichts.

    Teilt mir ein Anwalt mit, dat die Partei verzogen ist, mache ich hier die EMA und teile das Ergebnis dann dem Anwalt mit.

  • Dies hat doch der BGH in der genannten Entscheidung entschieden (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 38/09):

    Zitat

    (17) 3. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.

    (18) Auch nach Beendigung der Instanz bzw. des Hauptsacheverfahrens müssen Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls dann gem. § ZPO § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat.

    (19) a) Das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gehört zum Rechtszug i. S. des § ZPO § 172 ZPO § 172 Absatz I ZPO .

    Gruß

    Ja, aber laut Kommentierung/Rechtsprechung richtet sich der Rechtszugbegriff nicht nach dem Rechtszugebegriff der ZPO sondern dem kostenrechtlichen Rechtszugbegriff.

    So z.B. BVerwG AGS 1995, 38f:

    "Unter einem "Rechtszug" in diesem Sinne ist grundsätzlich jeder Verfahrensabschnitt zu verstehen, der besondere Kosten verursacht. Stehen mehrere Verfahrensabschnitte jedoch in notwendigem inneren Zusammenhang, so bilden sie auch dann einen einheitlichen Rechtszug, wenn sie jeweils mit Kosten verbunden sind. Maßgebend ist, ob diese Verfahrensabschnitte bei der Gewährung von Prozeßkostenhilfe nach deren Sinn und Zweck voneinander getrennt werden können oder nicht."

    Oder BVerwG, 08.05.2009, 20 KSt 1.09

    "Gemäß § 119 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug; die Bewilligung wirkt grundsätzlich für den ganzen Rechtszug (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 166 Rn. 159). Daher muss Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert beantragt und gewährt werden (Kopp/Schenke, VwGO, § 166 Rn. 4). Der Begriff „Rechtszug“ ist in Anlehnung an § 35 GKG kostenrechtlich zu verstehen (Philippi, in: Zöller, ZPO, 2009, § 119 Rn. 1; Motzer, in: Münchner Komm. zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 119 Rn. 2). Unter einem „Rechtszug“ in diesem Sinne ist grundsätzlich jeder Verfahrensabschnitt zu verstehen, der besondere Kosten nach dem GKG, RVG oder der KostO verursacht. Eine Beschwerde im Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO löst Kosten nach dem GKG aus. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG werden Kosten und damit Gebühren nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. Eine Beschwerde im Zwischenverfahren gemäß § 99 VwGO stellt eine sonstige Beschwerde dar, für die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Gebühr in Höhe von 50 € anfällt."

    Gut, nach dieser Logik wäre es allerdings wohl trotzdem derselbe Rechtszug, da das Überprüfungsverfahren weder gesonderte Gerichtskosten noch RA Kosten (auch nicht die VV 3335 RVG) auslöst.

    Gruß
    rezk

  • ich sehe das ähnlich wie rezk.

    Der Rechtszugbegriff des § 172 II ist nicht identisch mit dem von § 119 I ZPO.

    so auch BGH, ZVI 2004, 474:

    "Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung jedoch für jeden Rechtszug besonders. Der Begriff des Rechtszuges ist kostenrechtlich zu verstehen. Rechtszug ist jeder Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht (Zöller/Philippi, aaO § 119 Rn. 1; Musielak/Fischer, ZPO 3. Aufl. § 119 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Wax, aaO § 119 Rn. 2)."

    Im ergebnis macht das aber nichts aus. im § 120 IV-verfahren fallen weder gerichtskosten noch eine (gesonderte) gebühr 3335 vv-rvg an -> selber rechtszug.

  • Da das PKH-Verfahren nun mal nach BGH/BAG zum Rechtszug gehört, hätte ich, die Frage der Notwendigkeit mal außen vor gelassen, keine Probleme ihm die angefallenen und nachgewiesenen Kosten für die EMA zu erstatten.

    Da ich solche Anfragen aber nicht als notwendig ansehe, gäbe es bei mir nichts.


    Das kann ich mit Blick auf § 46 Abs. 1 RVG nicht so recht nachvollziehen.

    Der Fall, dass die Auslagen (EMA-Kosten) nicht zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren, dürfte nicht vorliegen. Schließlich werden dem PKH-Anwalt durch die Rechtsprechung des BGH entsprechende Bemühungen (Information seines Mandanten im PKH-Prüfungsverfahren) abverlangt.

  • Na, der Anwalt kann halt bei mir nachfragen und ich kümmere mich um die Anschrift. Das läuft hier ziemlich problemlos.

  • Na, der Anwalt kann halt bei mir nachfragen und ich kümmere mich um die Anschrift. Das läuft hier ziemlich problemlos.

    Das lässt mich zwar Dich loben und preisen - leider ist das aber nicht das gängige Verhalten...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Da muss ich zugeben, ich stelle mich auf die Hintrfüße, wenn ich die EMA für den Anwat machen soll. Zum Einen fehlt mir die Zeit und zum Anderen sehe ich das auch nicht als meine Aufgabe an. Ist aus irgend einem Grund eine aktuelle Anschrift bekant, teile ich die natürlich mit, das wars aber auch schon.

    LGN

  • :dito:
    Selbiges ist auch den BGH-Entscheidungen in keiner Weise zu entnehmen. Nur weil die Großzahl der RAe das Verfahren als lästig und kostenträchtig betrachtet, lasse ich mich nicht zum Handlanger machen. Ich verweise insoweit auf den schon zitierten Beck-blog des Kostenexperten RA Dr. Mayer. Der findet die Verfahrensweise auch nicht gut, aber wenn der BGH das anders sieht, dann ist es halt so. Und deshalb ziehe ich das auch bis zur Aufhebung der PKH durch, wenn nicht mitgespielt wird. Wem das nicht passt, der möge seine rechtlichen/politischen Möglichkeiten nutzen.

  • Wir hängen hier in der Online-EMA-Auskunft: Dat kostet meine Servicekraft ein müdes Lächeln..und mich auch nur ein kurzes Schreiben. Es hat sich eingespielt und läuft eigentlich gut.

  • Womit ich noch Probleme habe, ist dies hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…Cfungsverfahren

    Unauffällig einbau.. :oops::oops:

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